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BGH: Vereinbarungen von Gewährleistungssicherheiten in Höhe von 7% der Auftragssumme sind unwirksam!

02. Mai 2015

Und immer wieder ist Vorsicht geboten bei der Formulierung von Sicherungsvereinbarungen!
Selbst wenn Sie sich bei der Vereinbarung einer Gewährleistungssicherheit im Rahmen der von der Rechtsprechung als zulässig erachteten 5% der Auftragssumme bewegen, kann durch Kumulierung mit der Vertragserfüllungsbürgschaft Unwirksamkeit aller Sicherungsvereinbarungen eintreten!

Konkret ging es immerhin um eine Vertragsregelung aus dem Vergabehandbuch des Bundes. Danach hatte der Auftragnehmer nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen, die unter anderem die vertragsgemäße Ausführung sichern sollte. Zusätzlich war ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme vereinbart, abzulösen durch eine Gewährleistungsbürgschaft. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit war unter anderem an die vorbehaltlose Annahme der Schlussrechnung geknüpft.
Als der Bauherr die Gewährleistungsbürgschaft wegen eines Gewährleistungsanspruchs in Anspruch nehmen wollte, verweigerte der Bürge die Zahlung mit der Begründung, die Sicherungsabrede sei unwirksam. Daraufhin verklagte der Bauherr den Bürgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bürge musste nicht zahlen! Die Sicherungsabrede sei – so die Karlsruher Richter – unwirksam, weil sie insgesamt zu einer unangemessen hohen Sicherung des Bauherrn führe. Die Übersicherung des Auftraggebers ergäbe sich daraus, dass die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht nur durch die Gewährleistungs-, sondern auch durch die Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert würden. Denn zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung gehöre auch die Sicherung von Mängelansprüchen. Da die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft erst nach der vorbehaltlosen Annahme der Schlussrechnung erfolgen müsse, könne dies dazu führen, dass der Bauherr diese Sicherheit über einen langen Zeitraum nach Abnahme behält, möglicherweise sogar bis zur rechtskräftigen Feststellung der Höhe der Werklohnforderung, also unter Umständen über mehrere Jahre. Der Auftraggeber hätte dann für diesen Zeitraum (Gewährleistungs-)Bürgschaften in Höhe von insgesamt 7 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme in der Hand, da die Vertragserfüllungssicherheit in diesem Fall auch nach Abnahme hervortretende Gewährleistungsansprüche sichere und zusätzlich der Bauherr auf die Gewährleistungssicherheit in Höhe von 2% zurückgreifen könne. Eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 7% sei jedoch – so der Bundesgerichtshof – unangemessen hoch, benachteilige den Auftragnehmer mithin unangemessen und sei deshalb unwirksam. Folge der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ist der ersatzlose Wegfall der Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaft.

Praxishinweis

Üblich ist es bei größeren Bauvorhaben und im Anlagenbau, Vertragserfüllungssicherheiten durch eine Bürgschaft oder durch Sicherungseinbehalte von bis zu 10% der Auftragssumme zu vereinbaren und Gewährleistungsansprüche nach der Abnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% zu sichern. Dies ist grundsätzlich auch wirksam. Wie das Urteil zeigt, sollten Sie nur ausgesprochen sorgfältig darauf achten, dass keine Kumulation der Sicherheiten eintreten kann. Denn dann ist die gesamte Sicherungsvereinbarung, also Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit unwirksam und im Insolvenzfall stehen Sie mit „leeren Händen“ da!
Da auch zahlreiche Gemeinden und andere öffentliche Auftraggeber die Regelungen des Vergabehandbuchs vereinbaren, wirkt sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verträgen aus.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01. Oktober 2014 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 164/12.