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Ein- und Ausbaukosten bei mangelhafter Lieferung: Wichtige Gesetzesänderung zum 01.01.2018!

05. Juli 2018

Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden zum einen die allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts im BGB um spezifische Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzt. Bestandteil der Gesetzesreform sind aber auch wesentliche Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers. Von besonderer Bedeutung sind dabei neue Regelungen zu den Kosten des Ausbaus mangelhafter und des Wiedereinbaus nachgebesserter, bzw. als Ersatz gelieferter Ware.

Verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB auch bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B-Geschäft)!

Die Reform hat die für vor dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge noch geltende unterschiedliche Behandlung von B2B-Geschäft und Verbrauchsgüterkauf beendet. Ab dem 01.01.2018 gilt auch für Verträge zwischen Unternehmen, dass der Käufer die Kosten für den Ausbau mangelhafter und den Wiedereinbau nachgebesserter, bzw. als Ersatz gelieferter Ware als Nacherfüllungsanspruch beim Lieferanten gelten machen kann. Dies gilt selbst dann, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.
Voraussetzung ist, dass die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden ist. Damit sind von der Neuregelung zum Beispiel auch Leuchten, Dachrinnen oder auch mangelhafte Farben oder Lacke erfasst.
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Käufer beim Einbau der Sache den Mangel kannte oder wenn er den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
Hintergrund für die Neuregelung ist vor allem die Verbesserung der Rechtssituation von Werkunternehmern. Hatten diese mangelhaftes Baumaterial eingekauft und dieses im Rahmen von Werkverträgen bei ihren Kunden eingebaut, so blieben die Werkunternehmer nach der bis zum 01.01.2018 bestehenden Rechtslage auf den Kosten der Ausbau- und Wiedereinbaukosten hängen.

Wehrmutstropfen für den Einkäufer: Der Verkäufer hat ein Leistungsverweigerung bei Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung

Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Der Verkäufer wird sich nämlich bei besonders hohen Ein- und Ausbaukosten auf Unverhältnismäßigkeit berufen. Denn gemäß § 439 Abs. 4 BGB neue Fassung (entspricht dem bisherigen § 439 Abs. 3 BGB) darf ein Verkäufer beide Formen der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) verweigern, wenn beides nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre (sogenannte absolute Unverhältnismäßigkeit). Dabei hat der Gesetzgeber nun leider offen gelassen, wann von unverhältnismäßigen Kosten auszugehen ist. Diese Frage ist somit weiterhin der Auslegung durch die Rechtsprechung überlassen und bleibt mit Spannung abzuwarten.

Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf

Etwas anders sieht dies allerdings im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs aus. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des EuGH in geltendes Recht umgesetzt: Der Europäische Gerichtshof hält die Regelung des bisherigen § 439 Absatz 3 BGB zur absoluten Unverhältnismäßigkeit im B2C-Bereich, also gegenüber Verbrauchern, für unwirksam. Entsprechend wird nun in § 475 Abs. 4 S. 2 BGB geregelt, dass im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs der Verkäufer bei absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht beide Formen der Nacherfüllung verweigern kann. Er darf jedoch den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung des angemessenen Betrags sind nach § 475 Abs. 4 S. 3 BGB insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

Regress: Der Verkäufer kann seine Kosten auf seine Lieferanten abwälzen

Verkäufer, die ihren Kunden Aufwendungen für den Aus- und Einbau ersetzen müssen, können diese gemäß § 445a BGB ihrerseits auf ihre Lieferanten abwälzen. Dies geht allerdings nur bei neu hergestellten Sachen, also nicht bei Gebrauchtwaren. Zudem muss der Mangel der Kaufsache, der zum Aufwendungsersatzanspruch des Kunden gegenüber dem Verkäufer geführt hat, bereits bei Lieferung an den Verkäufer vorhanden gewesen sein. Vorstehendes gilt in der gesamten Lieferkette, so dass sämtliche Händler einschließlich des Letztverkäufers die Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Nacherfüllungspflichten entstehen bis zum Verursacher des Mangels weiterreichen können.

Verjährung der Rückgriffsansprüche gemäß § 445 b BGB neue Fassung

Die zuvor genannten Regressansprüche verjähren gemäß § 445b BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Allerdings tritt die Verjährung der Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche seines Kunden erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat.