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Wie sind Winterdienstverträge einzuordnen? Werk- oder Dienstvertrag?

27. Januar 2015

In der Praxis wird häufig von Dienstleistungsverträgen gesprochen, insbesondere wenn die Vertragsparteien selbst nicht so genau wissen, in welchen Vertragstypus ihr konkreter Vertrag einzuordnen ist. Das Gesetz kennt allerdings keinen „Dienstleistungsvertrag“, sondern nur den Werkvertrag oder Dienstvertrag. Die richtige Einordnung des Winterdienstvertrages unter das Werk- oder Dienstvertragsrecht war bisher höchst streitig und entzweite schon manche Juristen. In der Praxis interessant wird die Einordnung meist erst dann, wenn Probleme in der Durchführung des Vertrages auftauchen, wie in folgendem Fall mangelhafter Ausführung eines Winterdienstvertrages, über welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Der Auftragnehmer machte bei seinem Auftraggeber Restvergütung aus einem Winterdienstvertrag geltend. Der Auftraggeber minderte jedoch die Forderung des Auftragnehmers, da dieser an bestimmten Tagen den Schnee nicht ausreichend geräumt hatte. Der Auftragnehmer wehrte sich gegen diese Minderung mit der Begründung, der Winterdienst sei eine Dienstleistung, insofern eine Minderung der Vergütung nicht zulässig. Selbst wenn ein Werkvertrag vorliege, scheitere ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung daran, dass er ihm keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.
Amts- und Landgericht waren der Auffassung, der Auftraggeber könne sich nicht auf eine mangelhafte Ausführung berufen und müsse die volle Vergütung zahlen, denn es handle sich um einen Dienstvertrag und beim Dienstvertrag sei – anders als beim Werkvertrag – ein Recht auf Minderung gesetzlich nicht vorgesehen. Doch der Bundesgerichtshof entschied anders:

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof setzte sich – wie die Vorinstanzen auch – zunächst mit der Frage auseinander, ob es sich beim Winterdienstvertrag um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.

Werk- oder Dienstvertrag?

Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Werk- und Dienstvertrag ist bekanntlich der Erfolg: Beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet, beim Dienstvertrag nur die Dienstleistung selbst.

Klare Worte des BGH: Der Winterdienstvertrag ist ein Werkvertrag!

Im streitigen Fall befand der Bundesgerichtshof , dass der Auftragnehmer aufgrund des geschlossenen Winterdienstvertrags durchaus einen Erfolg schulde, nämlich die vereinbarten Straßenflächen von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Der Einordnung des Winterdienstvertrages als Werkvertrag stehe auch nicht entgegen, dass der Auftraggeber ein pauschales, nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt zu entrichten hatte.

Abnahme scheidet nach der Natur der Sache aus!

Was beim Winterdienstvertrag allerdings nicht so ganz in den Werkvertragstypus passt, ist die Tatsache, dass Winterdienstarbeiten nicht jedes Mal abgenommen werden. Der Bundesgerichtshof ließ allerdings auch daran die Einordnung des Winterdienstvertrages in das Werkvertragsrecht nicht scheitern. Denn entscheidend sei, dass die Rechtsnatur des Vertrags durch den Werkerfolg geprägt sei, der darin besteht, dass die Gefahrenquellen beseitigt werden. Allerdings scheide eine Abnahme des vom Auftragnehmer geschuldeten Winterdienstes seiner Natur nach aus. Denn Sinn und Zweck des Winterdienstvertrags sei es, dass der Auftragnehmer den Winterdienst durchführe, ohne dass der Auftraggeber jedes Einsatzergebnis billigen soll. Der Auftraggeber solle gerade davon freigestellt werden, seinerseits die Witterung im Blick zu behalten und bei Schneefall bzw. Eisglätte am Ort der Winterdienstleistung zu erscheinen.
Die im Streitfall vom Auftraggeber geltend gemachte Minderung richtet sich nach dem werkvertraglichen Sachmängelrecht (§§ 634 ff BGB)
Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt, sei das geschuldete Werk – so der BGH weiter – mangelhaft, denn eine in zu geringer Menge erbrachte Leistung stehe einem mangelhaften Werk gleich (§ 633 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 BGB).

Beim Winterdienstvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich!

Im Regelfall darf der Auftraggeber erst mindern, wenn er dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt hat (§ 634 Nr. 3 Alt. 2, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings ist das Erfordernis der Nachfristsetzung in bestimmten Ausnahmefällen entbehrlich. Eine der gesetzlichen Ausnahmen ist in § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB geregelt, wonach eine Fristsetzung unter besonderen Umständen, insbesondere unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien entbehrlich ist.
Diese Ausnahmeregelung greift nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall, denn für den Auftraggeber eines Winterdienstauftrages stehe im Vordergrund, dass der Auftragnehmer bei Bedarf unverzüglich tätig wird. Angesichts des mit einer Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlusts sei es dem Auftraggeber nicht zuzumuten, dem Auftragnehmer zunächst eine – wenn auch kurze Nachfrist – zu setzen, weil in diesem Zeitraum nicht hinnehmbare Gefahren für die Gesundheit von Anwohnern, Besuchern und anderen Verkehrsteilnehmern entstehen können.

Klausel aus AGB des Auftragnehmers, welche gesetzlich geregelte Ausnahmen zur Fristsetzung ausschließt, ist unwirksam!

Eine von Seiten des Auftragnehmers in seinen AGB zum Winterdienstvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Auftraggeber auch dann eine Nachfrist setzen muss, wenn diese nach dem Gesetz entbehrlich ist, stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers dar und ist deshalb unwirksam.

Praxishinweis

Das Urteil ist – jedenfalls aus Einkäufersicht – zu begrüßen. Denn damit haben Sie als Auftraggeber endlich Rechtssicherheit, wenn Sie schlecht arbeitenden Winterdienstfirmen die Vergütung kürzen. Der entgegengesetzten Auffassung mancher Amts- und Landgerichte hat der Bundesgerichtshof nun eine klare und endgültige Absage erteilt.
Der dargestellte Fall zeigt im Übrigen, dass die für einen juristischen Laien zunächst vielleicht verwirrende Problematik hinsichtlich der Einordnung von Verträgen unter das Werk- oder Dienstvertragsrecht gerade im Falle der Schlechtleistung erhebliche Konsequenzen hat.

Ergänzender Hinweis:
Zu beachten ist, dass Sie aus einem Dienstvertrag keinen Werkvertrag „machen“ können, indem Sie den Vertrag einfach als Werkvertrag bezeichnen. Denn im Streitfall entscheidend für die Einordnung der Verträge sind die von der Rechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Kriterien und nicht die Bezeichnung durch die Parteien.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen und dort unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 355/12.