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Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs: Anspruch des Käufers auf Rückerstattung von voreilig gezahlten Reparaturkosten

19. Februar 2009

Folgender vom BGH entschiedener Fall zeigt deutlich, welche unnötigen Schwierigkeiten Käufern entstehen können, wenn sie ihre gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) und Garantieansprüche nicht auseinanderhalten.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer von einem Autohändler einen gebrauchten PKW Mercedes mit einer Laufleistung von ca. 60.000 km. Nach 5 ½ Monaten, in denen der Käufer weitere 12.000 km gefahren war trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von dem Autohändler durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte der Auto-händler dem Käufer hierfür 30% der Materialkosten in Rechnung. Der Käufer beglich die Rechnung. Kurze Zeit später verlangte der Käufer vom Autohändler die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt. Dem Autohändler habe kein Anspruch auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages zugestanden, da er den Getriebeschaden im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.

Während das Oberlandesgericht dem Käufer den Anspruch wegen Anerkenntnis durch Zahlung der Rechnung verwehrte, hatte der Käufer beim BGH mehr Glück. Nach Auffassung des BGH war alleine in der vorbehaltslosen Zahlung der Rechnung noch kein Anerkenntnis zu sehen. Ein solches Anerkenntnis hätte nach Ansicht des BGH vorausgesetzt, dass der Käufer bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grunde die Rechnung begleichen wollte. Solche Umstände seien aber nicht feststellbar.
Weiterhin entschied der BGH, dass dem Käufer im Rahmen seiner gesetzlichen Mängelansprüche ein Anspruch auf kostenlose Beseitigung des Getriebeschadens zustehe. Da nach Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liege, käme als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstelle. Zwar könne, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des KFZ an den Käufer die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. In diesem Fall greife jedoch die für einen Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers geltende Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung zu Tage getretener Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war.

Praxishinweise:

Zahlungen unter Vorbehalt!
Bei vorbehaltsloser Zahlung einer Rechnung besteht immer die Gefahr, dass dies als Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung gewertet wird. Deshalb sollten Sie insbesondere in Fällen, in denen Streit über Tatsachen oder Zweifel an der Berechtigung einer Rechnung bestehen, die Rechnung ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen!

Garantie und Mängelansprüche: Zwei verschiedene Paar Schuhe!
Außerdem sollten Sie sich als Käufer immer vergegenwärtigen, dass Ihre gesetzlichen Män-gelansprüche neben einem möglichen Garantieanspruch bestehen. Insofern können Garan-tieerklärungen Ihre gesetzlichen Mängelansprüche auch niemals verkürzen! Knüpft der Garantiegeber seine Garantieverpflichtung an zusätzliche Voraussetzungen oder sieht er wie im vorliegenden Fall eine Beteiligung des Garantienehmers an den entstehenden Kosten vor, so gilt dies immer nur für den Garantieanspruch, nicht aber für Ihre gesetzlichen Mängelansprüche. Diese stehen Ihnen vielmehr weiterhin und neben Ihrem Garantieanspruch uneingeschränkt zur Verfügung!!

Beweiserleichterung des § 476 BGB
Die im vorliegenden Fall vom BGH angewendete Regelung des § 476 BGB zur Beweiserleichterung hinsichtlich des Vorliegen eines Mangels bei Gefahrenübergang gilt nur dann, wenn Sie zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen einkaufen (Verbrauchsgüterkauf). Im B2B–Bereich gilt diese Regelung nicht! Wäre der Käufer im vorliegenden Fall ein Unterneh-men gewesen, hätte er den Prozess möglicherweise verloren, weil er wegen Nichtauffind-barkeit des Getriebes den Beweis nicht hätte führen können, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang (Lieferung) vorhanden war.