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16. Juni 2008

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Nacherfüllunsanspruch von Käufern

21. November 2006

Mit Urteil vom 02.09.2004 hat das OLG Karlsruhe (ZGS 2004, 432 ff.) eine für Einkäufer wichtige Entscheidung zum Umfang des seit Schuldrechtsreform neu geregelten Nacherfüllungsanspruches des Käufers getroffen:

Das neue BGB regelt in § 439, dass zum Nacherfüllungsanspruch des Käufers auch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehören. Das OLG Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass hierzu auch die gesamten Ein- und Ausbaukosten gehören, selbst wenn diese den Produktwert um ein Vielfaches übersteigen!

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Der Käufer, ein privater Bauherr, kaufte im März 2002 in einem Baumarkt 50 qm glasierte Feinsteinzeugfliesen der Abriebklasse 5 als „1.Wahl“. Kurz nach der Verlegung stellte sich heraus, dass die Glasur der Fliesen bei geringster Beanspruchung abplatzte, was auf Hohllagen innerhalb der Fliesen zurückzuführen war. Der Käufer verlangte vom Baumarkt die Beseitigung der Mängel. Dieser verweigerte die Mängelbeseitigung vor allem mit der Begründung, dass die Mängelbeseitigung den Kaufpreis um das 15-fache überschreite und deshalb die Nacherfüllung für ihn unverhältnismäßig sei.

Das OLG Karlsruhe gab dem Käufer recht und verurteilte den Lieferanten (Baumarkt) vollumfänglich zur Mängelbeseitigung einschließlich der damit verbundenen Ein- und Ausbaukosten. Der Lieferant könne die Nacherfüllung nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nach § 439 Absatz 3 BGB verweigern, denn die Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 439 Absatz 3 BGB richte sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern nach ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung. Im vorliegenden Fall sei der Vorteil der Nacherfüllung für den Käufer erheblich, da die Fliesen nicht nur gering zu veranschlagende Schönheitsfehler aufwiesen, sondern schon geringeren Anforderungen der vertragsgemäßen Nutzung nicht stand hielten.

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005 in ZGS 2006,75 ff.:
Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe hat jedoch nunmehr das OLG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass lediglich die Kosten für die Rücknahme und Entfernung der Fliesen als Nacherfüllungskosten erstattungsfähig seien. Die Kosten für den Einbau der Fliesen seien dagegen keine Nacherfüllungskosten und deshalb allenfalls als Schadensersatzanspruch zu ersetzen. Dieser setze aber Verschulden von Seiten des Verkäufers voraus. Ein solches Verschulden auf Seiten des Lieferanten liege jetzt nicht vor.

Nachdem das OLG Köln ausdrücklich von der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe abweicht, darf man sehr gespannt sein, wie der Bundesgerichtshof zu dieser Problematik entscheidet!

Rückgewähr mangelhafter Sachen

20. August 2006

Die Frage ist höchst brisant: Sie haben ein Produkt eingekauft und stellen ein Jahr nach Lieferung des Produktes fest, dass dieses mangelhaft ist. Entsprechend Ihren gesetzlichen Ansprüchen (§§ 437, 439 BGB) verlangen Sie von Ihrem Lieferant Ersatzlieferung, d.h. die Lieferung eines neuen Produktes gegen Rückgabe des mangelhaften Produktes. Ihr Lieferant erklärt sich hierzu auch bereit, verlangt aber für die 1-jährige Nutzung des mangelhaften Produktes eine Nutzungsentschädigung. Müssen Sie diese zahlen?

Das Gesetz ist „eigentlich!“ eindeutig: § 439 Absatz 4 BGB verweist hinsichtlich der Rückgewähr der mangelhaften Sache auf die §§ 346 bis 348 BGB und § 346 Absatz 1 BGB wiederum regelt, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssten Sie als Einkäufer also eine Nutzungsentschädigung für das mangelhafte zurückgewährte Produkt bezahlen.

So sah es auch ein Versandhandelsunternehmen in einem Fall wie er alltäglicher nicht sein könnte: Eine Käuferin hatte für ihren privaten Bedarf ein „Herd-Set“ zum Preis von € 534,90 gekauft. 1 ½ Jahre nach Lieferung stellte die Käuferin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen gelöst hatte. Sie verlangte von dem Versandhandelsunternehmen die Lieferung eines neuen Backofens, woraufhin das Unternehmen zwar umgehend einen neuen Backofen lieferte, jedoch für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Backofens eine Entschädigung in Höhe von € 69,97 verlangte. Die Käuferin zahlte zwar diesen Betrag, doch ein Verbraucherverband wollte diese Frage endgültig klären lassen und verklagte das Versandhandelsunternehmen auf Rückzahlung der € 69,97 an die Käuferin und außerdem, es zukünftig zu unterlassen, im Falle von Ersatzlieferungen Nutzungsentschädigung zu verlangen.

Die Vorinstanzen gaben der Käuferseite Recht!
Landgericht und Oberlandesgericht Nürnberg ignorierten mehr oder weniger den Wortlaut des Gesetzes und nahmen folgende „wertende Betrachtung“ vor: Die Rechtslage bei Rücktritt und Ersatzlieferung sei nicht zu vergleichen und anders als beim Rücktritt sei es bei der Ersatzlieferung nicht gerechtfertigt, dem Käufer eine Nutzungsentschädigung aufzuerlegen.

Der BGH sieht sich an Recht und Gesetz gebunden!
Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof den Fall vorliegen. Auch wenn der Bundesgerichtshof die Bedenken der Vorinstanzen gegen eine Nutzungsentschädigung teilte, verwies er mit Recht auf die bereits im Grundgesetz verankerte Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz. Diese Bindung lasse eine korrigierende Auslegung, die sich in Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut und Willen des Gesetzgebers setze nicht zu.

Verstoß des Gesetzes gegen EU-Richtlinie?
Allerdings hat der Bundesgerichtshof Zweifel, ob die gesetzliche Vorschrift des § 439 Absatz 4 in Verbindung mit § 346 Absatz 1 BGB mit der europäischen Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter) im Einklang steht. Diese Richtlinie sieht in Art. 3 Absatz 2 bis 4 vor, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes (also auch die Ersatzlieferung) für den Verbraucher unentgeltlich sein und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Dies legt den Schluss nahe, dass dem Verbraucher nach dieser EU-Richtlinie gerade keine Nutzungsentschädigung auferlegt werden sollte. Nun ist jedoch die Auslegung einer europäischen Richtlinie nicht Sache des Bundesgerichtshofs sondern Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit ausgesetzt und die Frage, ob Artikel 3 Abs. 2-4 der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung keine Nutzungsentschädigung schuldet, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Was bedeutet die Entscheidung für Sie als Einkäufer?
Die erhoffte endgültige Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof ist ausgeblieben und wir dürfen weiter mit Spannung erwarten, wie der Europäische Gerichtshof entscheidet. Andererseits wäre die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach der eindeutigen Gesetzeslage wohl nicht käuferfreundlich ausgegangen, wenn er den Fall ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entschieden hätte. So bleibt die Hoffnung, dass der europäische Gerichtshof verbraucherfreundlich entscheidet und der Bundesgerichtshof anschließend das Gesetz richtlinienkonform zugunsten des Käufers auslegt, vielleicht mit der Begründung, dass der generelle Wille des Gesetzgebers, die EU-Richtlinie richtig umzusetzen, dem Wortlaut des Gesetzes und dem hierzu geäußertem Willen des Gesetzgebers vorgeht.

Auswirkungen im B2B-Bereich?
Zurückkommend auf den Eingangsfall stellt sich die Frage, wie sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den Einkauf für Ihr Unternehmen, also im B2B-Bereich auswirkt. Hier wird es erst richtig kompliziert: Die EU-Richtlinie dient nur zum Schutz des Verbrauchers, der zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen einkauft. Eine richtlinienkonforme Auslegung käme also erst einmal nur dem Verbraucher zu gute. Doch stellt sich dann gleich anschließend die Frage, ob der Gesetzgeber wollte, dass ein und dasselbe Gesetz im Falle des Verbrauchsgüterkaufs anders ausgelegt wird als beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen. Hätte der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung gewollt, hätte er dies wohl wie bei den sonstigen Sonderregelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) klargestellt. Dies könnten Sie einem möglicherweise von Seiten Ihres Lieferanten geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung jedenfalls entgegenhalten.

Leider muss der Bundesgerichtshof zum B2B-Bereich keine Entscheidung treffen, weil sich der „Backofen-Fall“ nur im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs abspielte. Aber vielleicht lässt sich der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Bedeutung der Sache zu einem Hinweis auf den B2B-Bereich hinreißen. Vielleicht fühlt sich ja auch der Gesetzgeber angesichts einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs veranlasst, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Wir dürfen gespannt sein!

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 16.08.2006 – VIII ZR 200/05, abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dem genannten Aktenzeichen

Klausel zur 36-monatigen Verjährungsfrist ist wirksam

11. Juli 2006

Seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 09.12.2004 über die Wirksamkeit zahlreicher praxisrelevanter Einkäuferklauseln (vorgestellt in der BA Ausgabe 7 Juli 2005) wurde hierzu das Urteil der höchsten Instanz mit Spannung erwartet.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.10.2005 (Aktenzeichen VIII ZR 16/05) über die Wirksamkeit der umstrittenen Klauseln entschieden, zwar schneller als erwartet aber leider deutlich weniger käuferfreundlich als erhofft!

Während das Oberlandesgericht noch die Hälfte der 16 geprüften Klauseln als wirksam erachtete, hielt der Inhaltskontrolle durch den BGH nur eine einzige Klausel stand. Diese ist dafür aber immerhin sehr praxisrelevant:

Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.

Nachdem diese Regelung nunmehr vom BGH auch als Allgemeine Geschäftsbedingung abgesegnet wurde, empfiehlt es sich für den Einkauf, eine entsprechende Regelung in die Einkaufsbedingungen oder auch in seine sonstigen Beschaffungsverträge aufzunehmen.

Leider hat der Bundesgerichtshof die für den Einkauf ebenfalls sehr praxisrelevante Regelung zum Neubeginn der Verjährungsfrist im Falle der Nacherfüllung als unwirksam angesehen. Die Klausel

Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

sei eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechtes, da nach ihrem Wortlaut für jedes neu gelieferte oder nachgebesserte Teil ohne Rücksicht auf Umfang, Dauer und Kosten der Nacherfüllungsmaßnahmen die Verjährungsfrist neu in Gang gesetzt werde. Der Bundesgerichtshof verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung, wonach von einem Neubeginn der Verjährung bei Mängelbeseitigungsmaßnahmen nur dann ausgegangen werden könne, wenn die insoweit vom Lieferanten vorgenommenen Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Lieferanten anzusehen sei. Ein solches Anerkenntnis komme aber nur bei umfangreichen Nachbesserungsarbeiten von gewisser Dauer in Betracht. Dies berücksichtige die o.g. Klausel nicht. So erfasse die Klausel z.B. auch den Fall, dass ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils ohne nennenswerten Aufwand von Seiten des Lieferanten beseitigt werde oder auch den Fall, dass der Lieferant erkläre, den Mangel nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung zu beseitigen.

Ein wenig Hoffnung gibt allerdings folgende Aussage des Bundesgerichtshofs: „Zwar sind…durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB – unbeschränkt – neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein.“ Dies legt die Vermutung nahe, dass der Bundesgerichtshof im Falle der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung zumindest in der Regel von einem Neubeginn der Verjährung ausgeht.

Unter Berücksichtigung dieser Aussage könnte es der Einkäufer in Einkaufsbedingungen mit folgender Regelung versuchen:

Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt nach dessen Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

Soweit der Einkäufer einen Neubeginn der Verjährung auch im Falle der Nachbesserung durch den Lieferanten erreichen möchte, hat er praktisch nur zwei Möglichkeiten: Er schließt eine entsprechende Vereinbarung im Wege einer Individualvereinbarung ab. Hierzu müsste der Einkäufer allerdings sicherstellen, dass er eine entsprechende Formulierung nicht mehr als zwei mal verwendet (ansonsten handelt es sich schon wieder um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, § 305 BGB!) oder dass er im Falle einer Mehrfachverwendung beweisen kann, dass er diese Regelung mit dem Lieferanten ausgehandelt hat, d.h. dem Lieferanten zur Disposition gestellt hat. Ansonsten bleibt dem Einkäufer nichts anderes übrig, als sich im konkreten Einzelfall auf ein konkludentes Anerkenntnis von Seiten des Lieferanten zu berufen. In diesem Fall müsste der Einkäufer aber auch das Vorliegen entsprechend umfangreicher, als Anerkenntnis zu wertender Mängelbeseitigungsarbeiten beweisen. Dabei dürfte das Wort „Kulanz“ im Schriftverkehr von Seiten des Lieferanten allerdings nicht auftauchen!

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch die einkäuferseitige Hoffnung gestorben, im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam eine verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten für Rechtsmängel, insbesondere bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter, erreichen zu können. Gerade wegen ihrer verschuldensunabhängigen Ausgestaltung erachtete der Bundesgerichtshof folgende Klauseln als unwirksam:

Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Falle sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.

„Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.“

„Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet.“

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weichen diese Regelungen von dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten bestehe.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg hält der Bundesgerichtshof auch die Klausel
„Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.“
für unwirksam. Die Unangemessenheit dieser Klausel ergebe sich vor allem daraus, dass der Käufer mit dieser Klausel über den Kopf des Lieferanten hinweg mit dem Schutzrechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten Vereinbarungen treffen könne, die für den Lieferanten möglicherweise sogar nachteiliger sein könnten als die Rücknahme der mangelhaften Ware und der Ersatz des dem Käufer durch den Rechtsmangel entstandenen Schadens. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnte man folgende Regelung in Einkaufsbedingungen aufnehmen:
„Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.“
„Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegenüber einem von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.“
„Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer- / Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten nach Abstimmung mit dem Auftraggeber entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefer-/Leistungsgegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte/Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.“

Eine solche Formulierung berücksichtigt die Interessen des Lieferanten deutlich stärker als die vom Bundesgerichtshof verworfene Klausel und hat insofern eine wesentlich höhere Chance, den strengen Maßstäben des Bundesgerichtshofs gerecht zu werden.

Auch die Klausel
„Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Fall von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.“
ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unwirksam. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB betrage die Verjährungsfrist nunmehr auch für Rechtsmängel regelmäßig zwei Jahre. Zwar hätten Rechtsmängel vor der Schuldrechtsreform der früheren Regelverjährungsfrist von 30 Jahren unterlegen. Es sei jedoch gerade eines der wesentlichen Reformziele des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gewesen, die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmängeln – auch hinsichtlich der Verjährung – zu beseitigen.
Insofern bleibt auch hier dem Einkäufer nur der Weg der Individualvereinbarung oder im Wege einer Allgemeinen Geschäftsbedingung die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 36 Monate, denn dies wurde vom Bundesgerichtshof zumindest für Sachmängel bereits als wirksam erachtet (s.o.).

Hinsichtlich der Klauseln, welche bereits vom Oberlandesgericht Hamburg für unwirksam erklärt wurden, hatte die Einkäuferseite auch beim Bundesgerichtshof nicht mehr Glück:
Die Klauseln
“ Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
“ Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht.“
sieht der Bundesgerichtshof entsprechend der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg für unwirksam an, da diese darauf abzielten, die vom Gesetz ausdrücklich nur für den Verbrauchsgüterkauf vorgesehenen Regressregelungen auch auf Fälle außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs auszudehnen. Sinn der Regressvorschriften der §§ 478,479 BGB sei es gerade, den an den Verbraucher veräußernden Letztverkäufer, bzw. dessen Vorlieferanten davor zu schützen, aufgrund des verbesserten Verbraucherschutzes in eine Regressfalle zu geraten. Unternehmen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs seien insoweit nicht schutzwürdig.
Auch die Klausel
„Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.“
erachtete der Bundesgerichtshof wie schon das Oberlandesgericht Hamburg als unwirksam.
Mit dieser Klausel würde dem Lieferanten die Beweislast für Umstände auferlegt, die dem Verantwortungsbereich des Käufers zuzurechnen seien. Etwas anderes würde sich auch nicht aus der mit o.g. Klausel vergleichbaren Vorschrift des § 476 BGB ergeben. Diese Regelung gelte ausdrücklich nur im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs und passe auch im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck nicht für Fälle außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs, denn sie berücksichtige gerade die Tatsache, dass Unternehmen in Bezug auf Mängel in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten hätten als Verbraucher.
Auch die Revision der Einkäuferseite hinsichtlich der bereits vom Oberlandesgericht Hamburg als unwirksam erachteten Klausel
„In dringenden Fällen… sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.“
hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Diese Klausel erfasse bei kundenfeindlichster Auslegung nicht nur Fälle, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich sei, dem Lieferant von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten, sondern auch Fälle, in denen einem Lieferanten trotz Eilbedürftigkeit zunächst noch Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden müsste. In diesem Fall stelle es jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Lieferanten dar, auf das Erfordernis einer Fristsetzung oder wenigstens einer Unterrichtung des Lieferanten zu verzichten. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung könnte man es in Einkaufsbedingungen mit folgender Regelung versuchen:
“ Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann der Besteller auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.“

Letztlich bewertete der Bundesgerichtshof ähnlich wie das Oberlandesgericht Hamburg die Klausel
“ Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Aufforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen.“
als schweren Einbruch in die geschäftlichen Beziehungen des Lieferanten und deshalb als unangemessene Benachteiligung des Lieferanten. Eine solche Regelung sei weder zur Sicherung des Qualitätsniveaus noch zur Vermeidung des Produkthaftungsrisikos notwendig. Solche Risiken könne der Käufer auf einfachere Weise vermeiden, indem er z.B. mit seinem Lieferanten bei Vertragsabschluss Abreden über den Produktionsort treffe.

Das Urteil des BGH können Sie über www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dort unter Angabe des o.g. Aktenzeichens abrufen.

Risiken der Arbeitnehmerüberlassung

04. Juni 2000

Programm

  1. Wann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG vor ?

  2. Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung vom Dienst- und Werkvertrag – sog. „Scheinwerkvertrag“

  3. Folgen der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung

  4. Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung durch die Hartz-Gesetze und die neue Rechtslage ab dem 01.01.2004.

Praxisrelevante Fragen zu Rahmenverträgen

04. Juni 2000

Programm

  1. Arten von einkäuferrelevanten Rahmenverträgen und ihre rechtliche Einordnung
  2. Inhalt und Aufbau von Rahmenverträgen
  3. Abnahmeverpflichtung aufgrund von Rahmenverträgen
  4. Wirksamkeit von Regelungen aus Rahmenverträgen nach AGB-Recht
  5. Neueste Rechtsprechung zu typischen Einkäufer-Klauseln
  6. Vertragsabschlussklauseln
  7. Besondere Regelungen im Hinblick auf die Schuldrechtsreform

Rechtsfragen zum E-commerce

04. Juni 2000

Programm

  1. Risiken der elektronischen Erklärung (Beweis des Vertragsabschlusses)
  2. Digitale Signatur, Signaturgesetz, Chancen und Risiken
  3. Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
  4. Geltendes Recht bei internationalen Verträgen
  5. Rechtsfragen bei Internet-Auktionen und IT-Projekten

Internationales Einkaufs-/und Verkaufsrecht

04. Juni 2000

Inhalte

  • Welches Recht findet bei internationalen Verträgen Anwendung?
  • Streit um die Rechtswahl – kann ein ausführlicher Vertrag die Rechtswahl ersetzen?
  • AGB im internationalen Rechtsverkehr
  • Das UN-Kaufrecht
    • Wann findet das UN-Kaufrecht Anwendung?
    • Regelungsinhalte des UN-Kaufrechts
    • BGB oder UN-Kaufrecht? – eine vergleichende Betrachtung aus Einkäufer- / Verkäufersicht
  • Europäisches Zivilrecht – Mission impossible?

Nachträge am Bau – Rechtsfragen zur Vermeidung, Abwehr und Verhandlung von Nachträgen

04. Juni 2000

Detail-Informationen

Seminarziel

Gemeinsame Erarbeitung eines praxistauglichen Nachtragsmanagement.

Methodik

  • Vortrag
  • Behandlung praxisnaher Fälle
  • Gruppendiskussion

Seminarinhalte

  • Nachträge beim Einheitspreisvertrag
    • Mehr- und Mindermengen nach § 2 Nr. 3 VOB/B
    • Leistungsänderungen und sonstige Anordnungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B
    • Zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B
    • Leistungen ohne Auftrag nach § 2 Nr. 8 VOB/B
    • Nebenleistungen oder Besondere Leistungen
    • Eventual- und Alternativpositionen
  • Nachträge beim Pauschalpreisvertrag
    • Detailpauschalpreisvertrag
    • Globalpauschalpreisvertrag (funktionale Leistungsbeschreibung)
  • Nachträge und Baubehinderungen
    • Behinderung durch Nachtragsleistungen
    • Behinderungsanzeige
    • Verlängerung der Ausführungsfristen
  • Schadensersatz bzw. Entschädigung aus Bauablaufstörungen nach § 6 Nr. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB
  • Nachtragsmanagement
    • Vermeidung von Nachträgen durch entsprechende Vertragsgestaltung
    • Abwehr von Nachträgen
    • Verhandlung über Nachträge
    • Kooperationspflichten der Vertragsparteien
  • Auswirkungen von Nachtragsleistungen auf den Bauablauf
    • Bauzeitverlängerung
    • Auswirkungen auf ggf. vereinbarte Vertragsstrafen
    • Auswirkung auf Bürgschaften

Einkauf/Verkauf von Bauleistungen nach VOB Teil B

04. Juni 2000

Seminarinhalte

  • Allgemeines zur VOB
    • Inhalt der VOB
    • Was ist die VOB?
    • Wann gilt die VOB ?
    • Wann liegen Bauleistungen im Sinne der VOB vor?
  • Die VOB/B und das AGB-Recht
    • Sind die Regelungen der VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen?
    • Wann findet eine Kontrolle durch das AGB-Recht statt?
    • Auswirkungen auf die VOB/B, wenn in Bauverträgen von den Regelungen der VOB/B abgewichen wird
  • Vergütung nach der VOB/B/Nachtragsmanagement
    • Einheitspreisvertrag / Pauschalpreisvertrag
    • Wie wirken sich Mengenabweichungen aus?
    • Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
    • Nachtragsmanagement – Wann sind Nachträge berechtigt?
    • Leistungen ohne Auftrag
    • Stundenlohnverträge
  • Mängelansprüche des Auftraggebers vor der Abnahme
    • Wann liegt ein Mangel i.S.d. VOB/B vor? – Anpassung des Mangelbegriffs an die Schuldrechtsreform2
    • Welche Bedeutung haben die anerkannten Regeln der Technik?
    • Welche Ansprüche hat der Auftraggeber bei Vorliegen eines Mangels vor der Abnahme?
    • Formale Fallstricke der VOB/B
  • Bauverzögerung
    • Rechte des Auftraggebers bei Nichteinhaltung der Ausführungsfristen
    • In welchem Umfang stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu?
    • Unter welchen Voraussetzungen kann der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen?
    • Bauzeitverlängerung/Behinderungsanzeigen
    • Wirksamkeit und Auswirkungen von vereinbarten Vertragsstrafen
  • Besonderheiten der VOB/B hinsichtlich der Abnahme
    • Förmliche Abnahme
    • Fallstricke der fiktiven Abnahme
    • Wirkungen der Abnahme
    • Wann darf die Abnahme verweigert werden?
    • Folgen unberechtigter Nichtabnahme
  • Mängelansprüche nach der Abnahme
    • Nachbesserung, Ersatzvornahme
    • Wann darf der Auftragnehmer die Nachbesserung verweigern?
    • In welchem Umfang stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu?
    • In wie weit darf der Auftraggeber bei Mängeln seine Zahlung zurückbehalten?
    • Wann verjähren die Mängelansprüche nach der VOB/B?
  • Zahlungen
    • Abschlagszahlungen
    • Schlussrechnung
  • Schlussbesprechung
    • Gegenüberstellung VOB/B und Werkvertrag nach BGB
    • Überblick über die wichtigsten Änderungen in der VOB/B 2006
    • Checkliste zum Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen

Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Verträgen

04. Juni 2000

Programm

1. Lieferverzug des Auftragnehmers

  • Voraussetzungen für den Verzugseintritt
  • Umfang der Schadensersatzansprüche des Käufers
  • Vertragsstrafe – neueste Rechtsprechung
  • Besonderheiten bei Fixterminen

2. Mängelansprüche des Auftraggebers

  • Nacherfüllungsanspruch, Rücktritt, Minderung, Ersatzvornahme
  • Schadensersatzansprüche des Käufers – welche Rolle spielt das Verschulden?
  • Dauerbrenner seit Schuldrechtsreform: Verjährungsfristen, die Auswirkung von Garantien, Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse
  • Verlust sämtlicher Mängelansprüche wegen fehlender Untersuchung der Ware – vertragliche Regelungen in Rahmenverträgen, QSV und Einkaufsbedingungen
  • Absicherung gegen Insolvenz: Neueste Rechtsprechung zu Bürgschaften

Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Verträgen

04. Juni 2000

Programm

1. Vertragsabschluss

  • Bestellung ohne Auftragsbestätigung: rechtswirksam?
  • Annahme eines Angebots unter Änderungen
  • Die Bedeutung des „Schweigens“ im kaufmännischen Rechtsverkehr
  • Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

2. Sinnvoller Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Sind die Regelungen in Rahmenverträgen, Vergabeprotokollen, etc. AGB?
  • Wie werden aus AGB Individualvereinbarungen?
  • Was gilt bei kollidierenden AGB?
  • Auswirkungen der Schuldrechtsreform

Recht im Einkauf / Verkauf

04. Juni 2000

Seminarprogramm

  1. Abgrenzung Mängelansprüche und Garantie

  2. Auswirkungen von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

  3. Haftungsbegrenzungsvereinbarungen und ihre Wirksamkeit

  4. Verjährungsfristen

  5. Wie werden Einkaufsbedingungen / Verkaufsbedingungen Vertragsbestandteil?

  6. Wie kann die Geltung entgegenstehender Geschäftsbedingungen vermieden werden?

  7. Aktuelle Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Einkaufsbedingungen auf der Grundlage des neuen BGB.

  8. Aktuelle Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen AGB und Individualvereinbarung

  9. Warum die Unterscheidung zwischen AGB und Individualvereinbarung so wichtig ist!

Aktuelle Rechtsprechung zur Schuldrechtsreform

04. Juni 2000

Behandelte Themen

  • Anforderungen an Fristsetzung zur Nacherfüllung
  • Selbstvornahme durch den Käufer ohne Fristsetzung
  • Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
  • Nacherfüllungsanspruch – Wer trägt die Ein- und Ausbaukosten?
  • Muss der Käufer im Falle der Ersatzlieferung für das mangelhafte Produkt Nutzungsentschädigung zahlen?
  • Mangelbegriff: Werbeaussagen eines PKW-Herstellers
  • Mangelbegriff: Schuldet der Auftragnehmer auch die Funktion des Werkes?
  • Nachbesserungsrecht des Auftragsnehmers nach Fristablauf
  • Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche
  • Neubeginn der Verjährungsfrist bei Nacherfüllung
  • Wo liegt der Erfüllungsort der Nacherfüllung? – Muss der Verkäufer beim Käufer nachbessern oder muss der Käufer die Ware zum Verkäufer bringen?
  • Wirksamkeit von typischen Einkäuferklauseln
  • Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Verjährungshemmung durch Verhandeln

Rechtspraxis im Einkauf

04. Juni 2000

Programm

1. Vertragsabschluss

  • Angebot, Bestellung
  • Abweichende Auftragsbestätigungen
  • Zustandekommen des Vertrages
  • Einigungsmängel
  • Abruf auf Rahmenverträge
  • Das kaufmännische Bestätigungsschreiben
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
    • Einbeziehung in den Vertrag
    • Rechtslage bei sich widersprechenden Einkaufs- und Verkaufsbedingungen
    • Abgrenzung zur Individualabrede
    • Wirksamkeit typischer Einkäuferklauseln
    • Wirksamkeit von Haftungsbegrenzungsvereinbarungen

2. Kaufmännische Verträge

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • Dienstvertrag

3. Leistungsstörungen

  • Haftung bei Pflichtverletzungen
  • Unmöglichkeit / Gefahrtragung
  • Lieferverzug
    • Voraussetzungen
    • Rechtsfolgen
    • Umfang und Höhe des Schadensersatzanspruches
    • Vertragsstrafe
  • Zahlungsverzug
  • Mängelansprüche beim Kauf- und Werkvertrag
    • Nacherfüllung als vorrangiges Recht (Mängelbeseitigung /Ersatzlieferung)
    • Schadensersatz
    • Minderung und Rücktritt
    • Recht zur Selbstvornahme der Nachbesserung
    • Verjährung von Mängelansprüchen
  • Auswirkungen einer Garantie
  • Abgrenzung Mängelansprüche, Garantie, Produkthaftung
  • Auswirkungen fehlender Wareneingangskontrollen

4. Wichtige Urteile zur Schuldrechtsreform

Konfliktpotenzial im Einkaufsrecht

04. Juni 2000

Ihr Nutzen

Sie vermeiden:

  • Fehler bei der Vertragsgestaltung
  • Rechtliche Unsicherheit bei den Verhandlungen mit den Lieferanten
  • Verlust von Ansprüchen wegen unwirksamer Vereinbarungen
  • Selbst gestellte Fallen in Standardverträgen
  • Formfehler bei der Durchführung Ihrer Verträge
  • Fehler bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche
  • Haftungsrisiken durch Unwissenheit

Sie erhalten:

  • Aktuelles Rechtswissen, komprimiert in zwei Tagen
  • Checkliste zur Vermeidung von Formfehlern und Haftungsrisiken

Inhalt

  • Rechtsfragen zum Vertragsabschluss.
    • Kann auf Auftragsbestätigungen wirklich verzichtet werden?
    • Rechtslage bei Auftragsbestätigungen, die von der Bestellung abweichen
    • Vereinbarungen im Rahmenvertrag zum Vertragsabschluss.
  • Besonderheiten beim Vertragsabschluss im Internet.
    • Vertragsabschlüsse per Email rechtlich sicher?
    • Die digitale Signatur und ihr Beweiswert.
    • Webshops, internetbasierte Beschaffungssysteme, Internet-Auktionen
  • Geltendes Recht bei internationalen Verträgen
    • Welches Recht findet Anwendung?
    • Kann ein ausführlicher Vertrag eine Rechtswahlklausel entbehrlich machen?
    • Wann findet das UN-Kaufrecht auf den Vertrag Anwendung?
  • Sinnvoller Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    • Sind die Regelungen in Rahmenverträgen, Vergabeprotokollen, etc. AGB?
    • Wie werden aus AGB Individualvereinbarungen?
    • Regelungen, die individuell vereinbart werden sollten.
    • Was gilt bei kollidierenden AGB?
    • Auswirkungen der Schuldrechtsreform.
  • Neue Situation durch Wegfall des Werklieferungsvertrages
    • Vorverlagerung des Erfüllungszeitpunktes
    • Was in Verträgen über speziell für Ihr Unternehmen angefertigte Produkte nicht fehlen sollte!
  • Dauerbrenner seit Schuldrechtsreform:
    • Verjährungsfristen
    • Die Auswirkung von Garantien
    • Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse
  • Regelungen, die im Hinblick auf die Schuldrechtsreform in Verträgen nicht fehlen sollten.
  • Lieferverzug des Auftragnehmers
    • Vorsicht bei Selbstbelieferungsvorbehalten des Lieferanten
    • Vertragsstrafe – neueste Rechtsprechung
    • Formvorschriften des BGB
    • Besonderheiten bei Fixterminen
  • Mängelansprüche des Auftragnehmers
    • Nacherfüllungsanspruch
    • Recht zur Selbstvornahme auch beim Kaufvertrag?
    • Schadensersatzansprüche des Käufers – welche Rolle spielt das Verschulden?
    • Gesetzeslücken im neuen Recht der Mängelansprüche – Ausfüllen durch Vertrag?
    • Verjährung der Gewährleistungsansprüche – vertragliche Regelungen
    • Nutzung der Präambel zur Produkt- und Verwendungsbeschreibung
    • Verlust sämtlicher Mängelansprüche wegen fehlender Untersuchung der Ware – vertragliche Regelungen in Rahmenverträgen, QSV und Einkaufsbedingungen
  • Insolvenz des Vertragspartners – vertragliche Absicherung
    • Anzahlungs-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften.
    • Die Vereinbarung von Bürgschaften auf erstes Anfordern.
    • Neueste Rechtsprechung.
    • Notwendiger Inhalt der Bürgschaftsurkunden.
  • Produkthaftung
    • Abgrenzung der Produkthaftung von den vertraglichen Mängelansprüchen
    • Produkthaftung als Deliktshaftung nach § 823 BGB
    • Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  • Risiken illegaler Arbeitnehmerüberlassung
    • Wie aus Werk- / Dienstverträgen eine illegale Arbeitnehmerüberlassung wird (Besprechung der Abgrenzungskriterien)
    • Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung durch die Hartz-Gesetze

Führungsstärken erkennen und ausbauen – Kommunikations-Seminar mit Pferden

04. Juni 2000

Pferde reagieren nur auf authentisches Verhalten. Die Arbeit mit den Tieren ermöglicht den Teilnehmern persönliche Erkenntnisse. Sie lernen nicht durch das Feedback des Trainers, sondern durch das Verhalten des Pferdes. Die Vierbeiner gehorchen nämlich nur, wem sie vertrauen.

Kommunikation für Führungskräfte

04. Juni 2000

Detail-Informationen

Seminarziel

Die Teilnehmer erkennen den Einfluss von Führungsverhalten und definieren ihre Rolle und Aufgabe als Führungskraft. Sie lernen die Basiswerkzeuge mitarbeiterorientierter Führung kennen und üben ihre Anwendung, so dass sie diese auf ihre eigene Situation im Unternehmen übertragen können. Auf dieser Basis entwickeln sie ihre Führungspersönlichkeit und einen wirksamen Führungsstil.

Seminarablauf

Die TeilnehmerInnen werden auf der Basis aktueller Ansätze zum Thema Leadership ihre bisherige Führungspraxis reflektieren, Erfolge und Engpässe erkennen, sowie das eigene Führungspotential entdecken und richtig einsetzen lernen. Dabei wird Raum für aktuelle Anliegen und Austausch von Erfahrungen sein. Praktische Übungen zu alltäglichen Führungssituationen (Mitarbeiter- und Teamgespräche) sind ein wichtiger Teil des Seminars. Das Kompaktseminar endet mit einem klaren, individuellen und verpflichtenden Programm für jede Führungskraft.
Optional könnten im Rahmen eines Supervisionstages im Abstand von ca. 3 Monaten diese Verpflichtungen überprüft und eventuell aufgetretene Praxisprobleme gelöst werden. Mit dieser Struktur wird für die Führungskräfte klar, dass sie dem Thema Führung nicht mehr ausweichen können.

Seminarthemen

  • Erfahrungen und Erwartungen: als Mitarbeiter, als Führungkraft
  • Die Wirkung von Führung
  • Definition, Aufgabe und Rolle
  • Die Basiswerkzeuge der mitarbeiterorientierten Führung
  • Das Mitarbeitergespräch
  • Konfliktlösung und Motivation
  • Praxisfälle

Methoden

  • Theorieinput
  • Aktives Erfahrungslernen mit Diskussion
  • Einzel- und Gruppenarbeiten
  • Praxisübungen

Beachten Sie bitte auch unser Pferdeseminar für Führungskräfte

Kundenbindung erhöhen – Kommunikation für Service-Mitarbeiter

04. Juni 2000

Detail-Informationen

Seminarziele

Der Service-Mitarbeiter

  • versetzt sich in die Situation des Kunden
  • erkennt Druck von Seiten des Kunden als „Not“ des Kunden
  • beruhigt/besänftigt den Kunden
  • versteht, dass Kommunikation mehr ist als „Fakten“
  • kann emotionale Äußerungen des Kunden richtig einschätzen und angemessen reagieren
  • ist hellhörig für die „unterschwelligen“ Botschaften der Kunden und achtet auf die eigenen Botschaften gegenüber Kunden
  • wendet Fragetechniken und aktives Zuhören an, um Kontext und Ursachen des technischen Problems schneller zu erfassen
  • kommt auch mit schwierigen Gesprächspartnern gut zurecht und bleibt auch unter Druck freundlich
  • rettet aus heiklen Situationen (Feuerwehr des Unternehmens)
  • hinterlässt beim Kunden einen guten Eindruck (Mitarbeiter als Visitenkarte des Unternehmens!)
  • weiß den Nutzen von Reklamationen zu schätzen
  • nutzt die Situation für Verbesserungsvorschläge
  • kann dem Kunden präzise und verständlich vermitteln, was gemacht wurde
  • „erkundet“ den Kunden: ergründet Bedürfnisse des Kunden und erkennt Kaufsignale
  • tritt als Botschafter des eigenen Unternehmens auf, indem er Informationen von und zum Kunden weiterleitet

Der Kunde fühlt sich verstanden, geachtet und wichtig genommen!

Methoden/Lerninhalte

  • Kundenorientierung: Was ist darunter zu verstehen?
  • Bedeutung und Auswirkung der eigenen inneren Einstellung
  • Das Eisbergmodell – Wie Gefühle, Werte und Vorstellungen unser Verhalten steuern
  • Kennen lernen wichtiger Grundregeln der Kommunikation
  • Fragetechniken und aktives Zuhören im Kundengespräch
  • Umgang mit Beschwerden und Reklamationen
  • Umsichtiger Umgang mit typischen Kundenfragen (z.B. zu Kosten, Gewährleistung)
  • Vorteile und Nutzen von Reklamationen
  • Umgang mit Einwänden von Seiten des Kunden
  • Prinzipien für das optimale Auftreten beim Kunden – Die Bedeutung des ersten Eindrucks
  • Auswirkungen von Körpersprache/Mimik
  • Besonderheiten beim Kundentelefonat
  • Tipps zur Selbstmotivation und Selbststeuerung
  • Übungen zur Verinnerlichung einer kundenorientierten Haltung