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Was können Sie tun, damit aus Ihren AGB Individual- vereinbarungen werden? Gibt es einen „Trick 17“?

17. August 2019

Im letzten Artikel „Pacta sunt servanda“ – Können Sie sich darauf noch verlassen? hatten wir bereits dargelegt, dass Ihre Regelungen aus Ihren Verträgen immer schon dann Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind, wenn es sich dabei um Formulierungen handelt, die Sie, beziehungsweise Ihr Unternehmen bereits mehr als zwei mal in Verträgen eingesetzt haben.
Nun gibt es noch eine Chance für Sie als Verwender von AGB, der strengen AGB-Kontrolle zu entgehen: Wenn Sie eine AGB mit Ihrem Vertragspartner aushandeln, wird diese hierdurch zu einer Individualvereinbarung (§305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Doch was heißt das?

Wann ist eine AGB ausgehandelt?

Wird ein Vertragsentwurf von beiden Vertragspartnern durchgesprochen und anschließend von beiden unterschrieben, gehen die meisten Praktiker davon aus, dieser Vertrag sei doch nun wirklich ausgehandelt. Doch weit gefehlt. Der Vertrag mag zwar verhandelt worden sein, aber für ein „aushandeln“ bedarf es sehr viel mehr. Denn an das Merkmal „Aushandeln“ werden vom Bundesgerichtshof sehr hohe Anforderungen gestellt.

Ein Erörtern der Klauseln reicht nicht!

So genügt es nicht, dass die Vertragsbedingungen beim Vertragspartner nicht auf Bedenken stoßen oder ihr Inhalt erläutert oder erörtert wurde. Vielmehr erfordert ein „Aushandeln“ im Sinne des § 305 BGB, dass der Verwender „die Klausel dem Vertragspartner inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt, d.h. dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der zumindest „realen Möglichkeit“, den Inhalt zu beeinflussen“, so wortwörtlich der BGH mit Urteil vom 22.11.2012, Aktenzeichen VII ZR 222/12.

Wurde ein vorformulierter Text nachträglich auf Wunsch des Vertragspartners geändert stellt dies ein Indiz für ein „aushandeln“ dar!
Bleibt es dagegen bei der ursprünglichen Formulierung, kann die Vertragsklausel allenfalls unter besonderen Umständen als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2012, Aktenzeichen VII ZR 222/12.

Wurde eine AGB-Klausel ausgehandelt, entfällt die AGB-Kontrolle nur bezüglich der jeweils ausgehandelten Klausel, während der Vertrag im Übrigen der AGB-Kontrolle unterworfen bleibt!

Was gilt, wenn eine mit dem Vertragspartner ausgehandelte Klausel in einen neuen Vertrag mit demselben Vertragspartner übernommen wird?
Ursprünglich individuell ausgehandelte Klauseln reichen bei einem erneuten Vertragsschluss dann nicht für die Bejahung einer Individualabrede aus, wenn sie inhaltlich unverändert ohne weiteres übernommen werden. (so jedenfalls OLG Hamburg, 12.12.2008 – 1 U 143/07)

Übersendung von Vertragsentwürfen mit Korrekturmöglichkeit

Sie schicken Ihren Vertragsentwurf Ihrem Vertragspartner und bitten ihn im Begleitschreiben, seine Änderungswünsche mitzuteilen. Immerhin haben Sie ja nun Ihren Vertragsentwurf zur Disposition gestellt! Doch auch dies genügt dem Bundesgerichtshof für ein aushandeln nicht: Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Aushandelns der konkreten Klausel. Man könne nicht das Gesamtvertragswerk als solches, sondern jeweils nur einzelne konkrete Regelungen zur Disposition stellen (BGH, 14.04.2005, Aktenzeichen VII ZR 56/04).

Individuelle Vereinbarung eines Werkvertrages als Individualvertrag: Greift AGB-Kontrolle trotzdem?

Es fehlt nicht an Kreativität im Rahmen der Versuche der Praxis, der strengen AGB-Kontrolle zu entkommen. Doch Kreativität wird in diesem Bereich nur selten belohnt. Dies zeigt auch folgendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2014 (Aktenzeichen VII ZR 248/13):
Die Parteien waren sich bei Vertragsabschluss darüber einig, dass das AGB-Recht nicht greifen sollte und hatten sich im Verhandlungsprotokoll im Wege einer individuelle Regelung darauf geeinigt, dass es sich bei dem abgeschlossenen Werkvertrag um einen Individualvertrag handelt. Dieser Erklärung ließ der Bundessgerichtshof aber keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen. Das AGB-Recht unterliege selbst im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht der Disposition der Vertragsparteien, sondern sei zwingendes Recht!

Fazit:

Es gibt ihn nicht, den Trick 17, um aus Ihren Verträgen pauschal Individualverträge zu „zaubern“. Sie können lediglich versuchen, einzelne Regelungen, die Ihnen besonders wichtig sind (zum Beispiel Verjährungsfristen, Vertragsstrafe, Sicherungsvereinbarungen) der Inhaltskontrolle zu entziehen, indem sie diese entweder individuell formulieren oder aushandeln.

Praxistipp:

Um ein aushandeln später auch beweisen zu können ist es besonders wichtig, ursprüngliche Entwürfe auf keinen Fall zu vernichten. Heben Sie den gesamten Schriftverkehr auf, der zum endgültigen Vertrag geführt hat!

„Pacta sunt servanda“ – Können Sie sich darauf noch verlassen?

26. Juli 2019

Die Vertragstreue ist eines der wichtigsten Prinzipien des Zivilrechts. Doch angesichts der immer strenger werdenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGB-Recht wird der Grundsatz „Verträge sind zu halten“ zunehmend verwässert.
Dass man sich auf das „Kleingedruckte“, wie beispielsweise Ihre Einkaufsbedingungen oder die Verkaufsbedingungen Ihres Lieferanten nicht hundertprozentig verlassen kann, hat sich inzwischen in der Praxis herumgesprochen. Doch dass auch Regelungen aus Rahmenverträgen oder Großprojektverträgen, die von beiden Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben worden sind, im Streitfall plötzlich unwirksam sein sollen, überrascht sogar manch „alte Hasen“ der Einkaufspraxis.
Dies hängt meist damit zusammen, dass Praktiker bei solchen Verträgen von Individualvereinbarungen ausgehen und damit erst gar nicht auf die Idee kommen, dass einzelne Regelungen ihres Vertrages der AGB-Kontrolle zum Opfer fallen könnten.
Tatsächlich können sich die Vertragsparteien bei Individualvereinbarungen in der Regel auch auf deren Geltung im Streitfall verlassen, es sei denn, diese Vereinbarung ist sittenwidrig (zum Beispiel wegen Wucher, Ausnutzung einer Zwangslage oder sonstiger „verwerflicher Gesinnung“) oder verstoßen gegen zwingende Gesetze (zum Beispiel gegen Strafgesetze oder Regelungen aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Dies ist allerdings eine Grenze, die in Verträgen sehr selten überschritten wird. Jedenfalls ist diese Grenze lange nicht so schnell erreicht wie die AGB-rechtliche Grenze der unangemessenen Benachteiligung.

Beispiel:
Sie kaufen eine hochwertige Anlage ein und wollen für den Fall des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe mit einer Höchstgrenze von 10 % vereinbaren. Als Individualvereinbarung wäre dies wirksam, als Allgemeine Geschäftsbedingung wäre die gesamte Vertragsstraferegelung unwirksam, da die Vereinbarung einer Höchstgrenze von über 5% nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Deshalb wäre für Sie in diesem Fall die Frage entscheidend, ob es sich bei der entsprechenden Regelung in Ihrem Anlageneinkaufsvertrag um eine AGB oder eine Individualvereinbarung handelt.

Was fällt alles unter „AGB“ im Sinne des Gesetzes?

Da die in Rahmenverträgen, Anlageneinkaufs- oder sonstigen Projetverträgen enthaltenen Regelungen meist spezieller auf das konkrete Produkt bzw. konkrete Projekt zugeschnitten sind, liegt die Vermutung erst einmal nahe, dass es sich hierbei um Individualvereinbarungen handelt. Dass dieser erste Anschein trügt, wird klar, wenn man sich die Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 305 BGB betrachtet.

Definition AGB:


Es handelt sich um eine Vertragsbedingung, die vorformuliert ist, für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird und von einer Seite der anderen Seite bei Vertragsabschluss gestellt worden ist.

Wie das Erfordernis der „Vielzahl von Verträgen“ auszulegen ist, hat der Bundesgerichtshof schon vor langer Zeit entschieden und er war bei seiner Auslegung nicht gerade großzügig: Zwei Mal dürfen Sie eine Formulierung verwenden. Ab dem dritten Mal aber ist sie schon eine AGB. Es genügt sogar schon die erstmalige Verwendung einer Formulierung, wenn der Verwender schon zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, die von ihm formulierte Klausel mehrfach wiederzuverwenden.

„Von einer Seite der anderen Seite gestellt“ bedeutet lediglich, dass ein Vertragspartner, der sogenannte Verwender, seine Vertragsbedingungen dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss vorlegt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Voraussetzung des „Stellens“ sogar dann gegeben ist, wenn eine Vertragspartei der anderen Seite einen Vertragsentwurf mit den Worten übersendet: „Falls Sie Anmerkungen oder Änderungswünsche haben, lassen Sie uns dies bitte wissen.“ Denn dies öffne dem Vertragspartner noch lange nicht die tatsächliche Gelegenheit, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (Urteil vom 20.01.2016, Aktenzeichen VIII ZR 26/15).

Die dargelegte Begriffsbestimmung von AGB zeigt, dass vertragliche Vereinbarungen sehr schnell AGB-rechtlichen Charakter haben. Sämtliche Standardverträge, Textbausteine, auch vorgefertigte Verhandlungsprotokolle unterfallen dieser Definition. Dies gilt auch für die Regelungen aus Ihren Rahmenverträgen und Projektverträgen, denn auch hier haben Sie es meist mit Formulierungen zu tun, die mehr als zweimal verwendet werden. Auch Regelungen, die Sie sich selbst ausgedacht haben sind AGB, wenn Sie diese in mehr als zwei Verträgen verwenden!
Wenn Sie allerdings einzelne Regelungen „ausgehandelt“ haben, werden diese zu Individualvereinbarungen.

Doch was meint der Gesetzgeber mit „aushandeln“? Lesen Sie hierzu die Fortsetzung im nächsten Artikel!

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Sachmängelhaftung!

25. Juli 2019

Mit Urteil vom 24.10.2018 haben die Karlsruher Richter gleich mehrere einkäuferrelevante Fragen geklärt, die höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden waren.
Im konkreten Fall ging es mal wieder um „des Deutschen liebstes Kind“ – das Auto. Doch lässt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ohne Weiteres auf alle Fälle mangelhafter Belieferung übertragen.

Sachverhalt

„Die Kupplung ist überhitzt, bitte halten Sie für mindestens 45 Minuten an“ – eine Warnmeldung, die jedenfalls termingestressten Autofahrern besonders missfallen dürfte. So auch dem Käufer eines neuen BMW-Geländewagens, der diese Warnmeldung immer wieder erhielt und deshalb mehrere Male die BMW-Werkstatt aufsuchte. Doch alle Werkstattaufenthalte halfen nichts. Schließlich hatte der Käufer genug und verlangte die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. BMW aber stellte sich auf den Standpunkt, dass es gar keinen Mangel gebe: Die Kupplung sei technisch einwandfrei und könne auch im Fahrbetrieb abkühlen. An der Warnmeldung sei also gar nichts dran. Dies habe man dem Käufer auch mehrfach mitgeteilt und ihn aufgefordert, die Warnmeldung einfach zu ignorieren.
Während des anschließend geführten Rechtsstreits gab der Käufer das Auto zur routinemäßigen Inspektion in eine BMW-Werkstatt. BMW behauptet nun, dabei sei ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden.
Während das Landgericht die Klage des Käufers auf Ersatzlieferung noch abwies, verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg BMW zur Lieferung eines Neuwagens. BMW ging in Revision.

Das Urteil des BGH:

Der BGH bestätigte zunächst das Vorliegen eines Sachmangels. Zwar war die Kupplung nach Feststellung des Oberlandesgerichts technisch in Ordnung und ein Anhalten des Fahrzeugs zur Abkühlung der Kupplung somit tatsächlich nicht notwendig. Dennoch sei das Fahrzeug mangelhaft, da die eingebaute Software einen Warnhinweis einblendete, der nicht erforderlich war. An dieser Beurteilung ändere es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gelte auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Der Käufer kann Ersatzlieferung auch dann noch verlangen, wenn er beim Verkäufer zuvor vergeblich Nachbesserung verlangt hat.

Entsprechend § 439 BGB hat der Käufer das Wahlrecht: Er kann entweder Nachbesserung der mangelhaften Ware oder Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Doch was gilt, wenn der Käufer vom Verkäufer bereits Nachbesserung verlangt hatte? Kann er trotzdem noch auf Ersatzlieferung „umschalten“? Diese bisher umstrittene Frage hat der BGH nun zugunsten des Käufers entschieden: Der Käufer behält sein Wahlrecht!

Das Wahlrecht des Käufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann auch nicht unterlaufen werden, indem der Händler einen Mangel ohne Einverständnis des Käufers aus der Welt schafft.

Der BGH stellt zudem klar, dass der Käufer an der verlangten Ersatzlieferung auch dann festhalten kann, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wurde. Es sei daher unbeachtlich, ob BMW tatsächlich durch Aufspielen einer neuen Software den Mangel behoben hat, denn dies erfolgte auf jeden Fall ohne Einverständnis des Käufers.

Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung?

Gemäß § 439 Absatz 4 Satz 1 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Auf diese Einrede berief sich BMW: Im Vergleich zum Aufspielen eines Software-Updates sei die Neulieferung eines Fahrzeugs um ein Vielfaches teurer und daher unverhältnismäßig.
Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass der Softwaremangel als erheblicher Mangel einzustufen sei, was im Rahmen der Abwägung zur Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sei. Das von BMW behauptete Software-Update spiele in diesem Punkt keine Rolle. Denn entscheidend für das Vorliegen eines Mangels sei der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens durch den Käufer. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Software-Update aber noch nicht installiert gewesen.
Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit spiele es aber auch eine wichtige Rolle, ob der Mangel komplett und nachhaltig durch BMW behoben werden kann. Dies habe das Oberlandesgericht trotz entsprechendem Vorbringen von BMW nicht abschließend ermittelt. Mit dem Auftrag, diese Frage noch durch Sachverständigengutachten zu klären, verwies der BGH die Sache zurück an das Oberlandesgericht.

Praxishinweis:

In seinen Leitsätzen stellt der BGH einen für Käufer besonders wichtigen Grundsatz auf: Wenn Sie als Käufer die Lieferung eines neuen, mangelfreien Produktes verlangen, darf der Verkäufer Sie nicht wegen Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

Die Entscheidung des BGH vom 24.10.2018 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 66/17.

Ein- und Ausbaukosten bei mangelhafter Lieferung: Wichtige Gesetzesänderung zum 01.01.2018!

05. Juli 2018

Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden zum einen die allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts im BGB um spezifische Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzt. Bestandteil der Gesetzesreform sind aber auch wesentliche Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers. Von besonderer Bedeutung sind dabei neue Regelungen zu den Kosten des Ausbaus mangelhafter und des Wiedereinbaus nachgebesserter, bzw. als Ersatz gelieferter Ware.

Verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB auch bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B-Geschäft)!

Die Reform hat die für vor dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge noch geltende unterschiedliche Behandlung von B2B-Geschäft und Verbrauchsgüterkauf beendet. Ab dem 01.01.2018 gilt auch für Verträge zwischen Unternehmen, dass der Käufer die Kosten für den Ausbau mangelhafter und den Wiedereinbau nachgebesserter, bzw. als Ersatz gelieferter Ware als Nacherfüllungsanspruch beim Lieferanten gelten machen kann. Dies gilt selbst dann, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.
Voraussetzung ist, dass die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden ist. Damit sind von der Neuregelung zum Beispiel auch Leuchten, Dachrinnen oder auch mangelhafte Farben oder Lacke erfasst.
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Käufer beim Einbau der Sache den Mangel kannte oder wenn er den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
Hintergrund für die Neuregelung ist vor allem die Verbesserung der Rechtssituation von Werkunternehmern. Hatten diese mangelhaftes Baumaterial eingekauft und dieses im Rahmen von Werkverträgen bei ihren Kunden eingebaut, so blieben die Werkunternehmer nach der bis zum 01.01.2018 bestehenden Rechtslage auf den Kosten der Ausbau- und Wiedereinbaukosten hängen.

Wehrmutstropfen für den Einkäufer: Der Verkäufer hat ein Leistungsverweigerung bei Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung

Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Der Verkäufer wird sich nämlich bei besonders hohen Ein- und Ausbaukosten auf Unverhältnismäßigkeit berufen. Denn gemäß § 439 Abs. 4 BGB neue Fassung (entspricht dem bisherigen § 439 Abs. 3 BGB) darf ein Verkäufer beide Formen der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) verweigern, wenn beides nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre (sogenannte absolute Unverhältnismäßigkeit). Dabei hat der Gesetzgeber nun leider offen gelassen, wann von unverhältnismäßigen Kosten auszugehen ist. Diese Frage ist somit weiterhin der Auslegung durch die Rechtsprechung überlassen und bleibt mit Spannung abzuwarten.

Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf

Etwas anders sieht dies allerdings im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs aus. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des EuGH in geltendes Recht umgesetzt: Der Europäische Gerichtshof hält die Regelung des bisherigen § 439 Absatz 3 BGB zur absoluten Unverhältnismäßigkeit im B2C-Bereich, also gegenüber Verbrauchern, für unwirksam. Entsprechend wird nun in § 475 Abs. 4 S. 2 BGB geregelt, dass im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs der Verkäufer bei absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht beide Formen der Nacherfüllung verweigern kann. Er darf jedoch den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung des angemessenen Betrags sind nach § 475 Abs. 4 S. 3 BGB insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

Regress: Der Verkäufer kann seine Kosten auf seine Lieferanten abwälzen

Verkäufer, die ihren Kunden Aufwendungen für den Aus- und Einbau ersetzen müssen, können diese gemäß § 445a BGB ihrerseits auf ihre Lieferanten abwälzen. Dies geht allerdings nur bei neu hergestellten Sachen, also nicht bei Gebrauchtwaren. Zudem muss der Mangel der Kaufsache, der zum Aufwendungsersatzanspruch des Kunden gegenüber dem Verkäufer geführt hat, bereits bei Lieferung an den Verkäufer vorhanden gewesen sein. Vorstehendes gilt in der gesamten Lieferkette, so dass sämtliche Händler einschließlich des Letztverkäufers die Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Nacherfüllungspflichten entstehen bis zum Verursacher des Mangels weiterreichen können.

Verjährung der Rückgriffsansprüche gemäß § 445 b BGB neue Fassung

Die zuvor genannten Regressansprüche verjähren gemäß § 445b BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Allerdings tritt die Verjährung der Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche seines Kunden erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat.

Verjährungsfrist für Dach-Photovoltaikanlagen: 2 Jahre oder 5 Jahre?

29. August 2016

„Es kommt darauf an…..“, ein seitens der Juristen beliebter Ausspruch, seitens der Betroffenen allerdings wenig geschätzt und von der Allgemeinheit gern verspottet.
Doch bezogen auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs zur Verjährungsfrist für Dach-Photovoltaikanlagen ist dieser Satz wieder mal absolut treffend. Die Entscheidungen hätten gegensätzlicher nicht ausfallen können: Mit Urteil vom 09.10.2013 (Aktenzeichen VIII ZR 318/12) entschied sich der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs noch für die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist. Dagegen ließ jüngst der VII. Senat mit Urteil vom 2. Juni 2016 die 5-jährige Verjährungsfrist Anwendung finden.
Allerdings kommt es – entgegen dem ersten Anschein – weniger darauf an, welcher Senat nun gerade für Ihren Fall zuständig ist. Vielmehr steckt – wie so oft – der Teufel vor allem im Detail des Sachverhalts.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugunsten der zweijährigen Verjährungsfrist lag folgende Konstellation zugrunde: Die Photovoltaik-Anlage war auf dem Dach einer Scheune errichtet worden. Die Solarmodule waren allerdings für den Betrieb der Scheune selbst nicht verwendet worden. Diese dienten vielmehr der Stromerzeugung und Einspeisung in das Netz zum Zwecke der Erzielung einer entsprechenden Vergütung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“, wenn:

• das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht,

• das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und

• das Werk dem Zweck des Gebäudes dient.

Insbesondere am Fehlen der letzten Voraussetzung ließ der achte Senat die Anwendung der langen Verjährungsfrist für Bauwerke scheitern. Nach Ansicht der Richter diente die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie sollte dem Landwirt eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Die Photovoltaikanlage hatte mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst. Zudem waren die Solarmodule nicht Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune. Dies war ein weiterer Grund, warum die Karlsruher Richter hier die kaufrechtliche kurze Verjährungsfrist zur Anwendung kommen ließen.

Sachverhalt der Entscheidung vom Juni 2016:

Der Betreiber einer Tennishalle ließ auf dem Dach der Halle eine Photovoltaikanlage installieren. Die Anlage musste aufgrund ihres Gewichts auf einer mit dem Dach fest verbundenen Unterkonstruktion angebracht werden, ferner waren erhebliche Eingriffe in die Substanz des Gebäudes im Zusammenhang mit der Leitungsführung und der in der Halle errichteten Kontroll- und Steuerungsanlage erforderlich.
Bei diesem Sachverhalt bejahte der Bundesgerichtshof alle drei für die Anwendung der 5-jährigen Verjährungsfrist geltenden Voraussetzungen:

Grundlegende Erneuerung der Tennishalle

Für den Einbau der Photovoltaikanlage mussten gravierende Eingriffe in die Dachhaut und die Konstruktion vorgenommen werden. Darin sah der BGH eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle.

Feste Einfügung in das Gebäude

Diese Voraussetzung sah der Bundesgerichtshof ebenfalls als gegeben, da die Photovoltaikanlage durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden war, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre.

Zweck der Anlage

An dieser Stelle gehen die Urteilsbegründungen der beiden Senate auseinander. Der VII. Senat legt hier einen deutlich großzügigeren Maßstab an, als der VIII. Senat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2013. So ließ es der VII. Senat für die Zweckdienlichkeit der Anlage ausreichen, dass die Tennishalle unabhängig von ihren sonstigen Zwecken, jedenfalls auch dazu diente, „Trägerobjekt für eine Photovoltaikanlage zu sein.”

Fazit:

Die aktuelle Entscheidung des VII. Senats des Bundesgerichtshofs kommt Ihnen als Auftraggeber entgegen. Jedenfalls bei umfangreichen, in die Gebäudesubstanz eingreifenden Einbauarbeiten kann man in Zukunft wohl davon ausgehen, dass die 5-jährige Verjährungsfrist greift.

Kein Grund zu voreiliger Freude!

Allerdings ist Vorsicht geboten, denn die Rechtslage wird nicht immer eindeutig sein. Der Betreiber der Tennisanlage hatte vor Gericht detailliert die umfangreichen Arbeiten zur Installation der Anlage dargelegt. Es war also in diesem Fall im Gegensatz zu dem früheren Fall aus dem Jahr 2013 gerade nicht damit getan, Module nur anzuschrauben und Kabel zu verbinden.

Praxishinweis:

Da es somit entscheidend auf den einzelnen Sachverhalt ankommt, sollten Sie sich nicht auf die Anwendung der 5-jährigen Verjährungsfrist verlassen, sondern Ihre Anlagen rechtzeitig, d.h. möglichst vor Ablauf von zwei Jahren nach Abnahme auf Mängel untersuchen und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2016 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 348/13.

BGH: Anforderungen an die Wareneingangsprüfung dürfen nicht überspannt werden!

29. Juli 2016

Mit aktuellem Urteil vom 24.02.2016 befasste sich der Bundesgerichtshof mit einem besonders einkäuferrelevanten Thema. Es ging um die für Sie als Einkäufer höchst „leidige“ Wareneingangsprüfung gemäß § 377 Handelsgesetzbuch.

Sofern Sie für Ihr Unternehmen bei einem anderen Unternehmen einkaufen, greift die Regelung des § 377 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB), wonach der Einkäufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen hat. Sofern dabei Mängel oder Fehlmengen feststellt werden, sind diese unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt Ihr Unternehmen die unverzügliche Untersuchung oder Rüge, gilt die Ware als genehmigt und Ihr Unternehmen verliert sämtliche Mängelansprüche.
Da das Gesetz über die Art und den Umfang der Untersuchung nichts aussagt, ist hier wieder einmal die Rechtsprechung gefragt. Insofern kommt dem Urteil des Bundesgerichtshofs besondere Bedeutung zu.

Sachverhalt

Ein Unternehmen (Lieferant) stellte für seinen Kunden (Käufer) 80 Walzenzapfen her. Die im Juni 2008 gelieferten Walzenzapfen baute der Käufer in Antriebs- und Spannwalzen ein, welche er wiederum an den Hersteller einer Trocknungsanlage für Klärschlamm in China lieferte. Im Dezember 2008 machte der Käufer erstmalig einen Mangel an den Walzenzapfen beim Lieferanten geltend. Dieser verweigerte jegliche Nacherfüllung mit der Begründung, der Käufer habe die Walzenzapfen bei Anlieferung nicht ausreichend geprüft. Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Lieferanten Recht. Der Mangel habe ohne aufwändige Materialuntersuchung durch einen Sachverständigen gefunden werden können. Eine Sichtprüfung habe insoweit nicht ausgereicht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Doch die Karlsruher Richter befanden, das Oberlandesgericht habe wesentliche Aspekte zur Untersuchungsobliegenheit außer Acht gelassen und stellten folgende allgemeingültigen Grundsätze zum Umfang der Wareneingangsprüfung auf:

Entscheidend ist stets der Einzelfall!

Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich – so der Bundesgerichtshof – nicht allgemein sagen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, welche Maßnahmen dem Käufer im konkreten Einzelfall zugemutet werden können. Dabei spielen nach Ansicht der Karlsruher Richter auch die Branchengepflogenheiten eine wichtige Rolle.

Die Interessen des Einkäufers und Verkäufers sind gegeneinander abzuwägen!

Auf Seite des Verkäufers sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass dieser möglichst davor geschützt werden soll, längere Zeit nach der Lieferung etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sein.

Besonderes Interesse des Verkäufers bei Gefahr hoher Mangelfolgeschäden!

Das Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den Käufer könne – so der Bundesgerichtshof – dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden Schäden übersehen kann.

Keine überspannten Anforderungen!

Andererseits dürfe der Verkäufer nicht durch überzogene Anforderungen an die Wareneingangsprüfung in die Lage versetzt werden, sich seiner Gewährleistungsverpflichtung zu entziehen.

Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden nach Ansicht des BGH vor allem:

• der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand

• die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten,

• das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.

Vorsicht bei bereits bekannten Schwachstellen!

Verschärfte Anforderungen an die Untersuchung bestehen insbesondere auch hinsichtlich Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen. Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben.

Vorinstanzen haben es sich zu leicht gemacht!

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache mit der Begründung an das Oberlandesgericht zurück, dieses habe sich nicht ausreichend mit den Grenzen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit befasst.
Das Berufungsgericht habe beispielsweise das Vorbringen des Käufers, Mängel der Werkstücke seien erst nach deren Zerstörung (Bruch) im Rahmen einer aufwendigen Materialienprüfung durch einen Sachverständigen feststellbar gewesen für unbeachtlich gehalten. Dies sei jedoch für die Reichweite der Untersuchungsobliegenheit ein zu berücksichtigender und auch gewichtiger Gesichtspunkt.
Ferner habe das Oberlandesgericht im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Vorbringen des Käufers berücksichtigen müssen, dass der Mangel nicht schon bei Anlieferung, sondern erst bei Installation der Walzen in die Gesamtanlage erkannt werden konnte und dass es nur wenige externe Prüflabore gab, die eine Ultraschalluntersuchung durchführten, die zudem mit Kosten in Höhe von etwa 10 % des Materialwerts und einem erheblichen Zeitverlust verbunden sei.

Praxishinweis:

Insbesondere bei hohen Folgeschäden schüttelt der Lieferant, beziehungsweise die von ihm eingeschaltete Versicherung doch gerne mal den Joker der nicht ausreichenden Wareneingangsprüfung aus dem Ärmel. Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt dem Einsatz dieses Jokers immerhin ein paar Grenzen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2016 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 38/15.

Es gilt ohne Ausnahme: Eine Leistung, die abweichend vom Vertrag ausgeführt wird, ist mangelhaft!

15. Mai 2016

Oft wird von Auftragnehmern gegenüber Mängelrügen eingewendet, dass es sich bei dem Mangel deshalb nicht um einen Mangel im Rechtssinne handele, weil die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führe. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 eine wichtige Entscheidung gefällt.

Sachverhalt

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Errichtung eines Parkplatzes mit gepflasterten Stellflächen und Fahrspuren. In dem vereinbarten Leistungsverzeichnis war u.a. explizit die Verwendung von Kies mit der Körnung 0/5 für die Erstellung der Außenanlage vorgesehen. Die Beklagte führte die gepflasterten Stellflächen und Fahrspuren jedoch hiervon abweichend unter Verwendung von Kies mit der Körnung 2/5 aus. Drei Jahre nach Abnahme zeigten sich im Bereich der Pflasterarbeiten, vor allem an den besonders belasteten Stellen (Fahrspuren), Mangelsymptome unter anderem in Form loser Pflastersteine. Auf eine diesbezügliche Mängelrüge unter Fristsetzung blieb der Auftragnehmer indessen untätig. Der Auftragnehmer behauptete, Ursache hierfür sei allein der Umstand, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Nachsandung unterlassen habe. Der Auftraggeber ließ die Fahrspuren sodann durch ein Drittunternehmen sanieren und begehrte anschließend vom Auftragnehmer u.a. die Erstattung der für die Sanierung getätigten Aufwendungen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Karlsruher Richter stellen zunächst klar, dass im vorliegenden Fall jedenfalls ein Mangel vorliege, und zwar selbst dann, wenn die losen Pflastersteine und andere Mangelsymptome darauf zurückzuführen seien, dass der Auftraggeber die Nachsandung unterlassen habe. Denn der Mangel bestehe nach § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB alleine schon darin, dass der verwendete Kies von der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Ein Mangel liegt auch vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit führt!>

Die Abweichung des verwendeten Kieses vom vertraglich vereinbarten Kies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann ein Mangel, wenn dies keine Nachteile für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werks mit sich bringt. Denn nach dem seit Schuldrechtsreform (01.01.2002) neu gefassten Mangelbegriff fordert das Gesetz für das Vorliegen eines Mangels nicht mehr, dass der Fehler den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Leistung aufhebt oder mindert.

Wirkt sich die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit aber nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, ist zu prüfen, ob die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist.

In der Behauptung des Auftragnehmers, Ursache der losen Pflastersteine sei allein die seitens des Auftraggebers unterlassene Nachsandung, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zugleich die Behauptung, die Verwendung des vom Leistungsverzeichnis abweichenden Kieses sei für die gerügten Mangelerscheinungen nicht ursächlich gewesen und habe sich damit auch nicht nachteilig ausgewirkt. In diesem Fall wäre der Aufwand für das Auswechseln des Kieses möglicherweise tatsächlich unverhältnismäßig.

Darlegungs- und Beweislast für Unverhältnismäßigkeit liegt auch nach Abnahme beim Auftragnehmer!

Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang allerdings explizit klar, dass für die Behauptung, der für die Beseitigung des Mangels zu betreibende Beseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig, der Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist.
Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit zur weiteren Beweisaufnahme zurück an das Oberlandesgericht.

Fazit>

Seit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 ist jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ein Mangel, auch wenn dies keine Nachteile für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werks mit sich bringt oder sogar wirtschaftlich oder technisch besser als die vereinbarte Ausführung ist. Für die Mangelfrage kommt es daher auf das Auftreten von Mangelerscheinungen oder deren Ursache nicht an.
Einziger Ausweg für den Auftragnehmer ist dann sein Einwand der Unverhältnismäßigkeit der geforderten Nacherfüllung. Denn wirkt sich die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, ist zu prüfen, ob die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist. Dies ist allerdings ein steiniger Ausweg für den Auftragnehmer, denn für die Unverhältnismäßigkeit der verlangten Nachbesserung trägt er auch nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2015 können Sie abrufen unter www. bundesgerichtshof.de unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 70/14.

Mindestlohngesetz und Auftraggeberhaftung

27. Mai 2015

Wer meint, das Mindestlohngesetz (MiLoG) betreffe nur das Verhältnis Arbeitgeber /Arbeitnehmer irrt. Dieses zum 01.01.2015 erlassene Gesetz kann auch für Sie als Auftraggeber einschneidende Folgen haben! Denn das MiLoG eröffnet Arbeitnehmern der von Ihnen beauftragten Auftragnehmer sowie Arbeitnehmern von weiteren Subunternehmern die Möglichkeit, sich bei Nichtzahlung des Mindestlohnes direkt an Sie als Auftraggeber zu wenden!

Hintergrund

§ 13 MiLoG (mit Verweis auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz) regelt eine sehr weitgehende Haftung von Auftraggebern für Mindestlohnverpflichtungen von Auftragnehmern, deren Subunternehmern sowie von Verleihunternehmen. Diese Haftung ermöglicht es den Arbeitnehmern von Fremdfirmen ihre Mindestlohnansprüche (in Höhe des Nettomindestlohns) auch direkt gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Die Haftung des Auftraggebers ist dabei nicht auf das jeweils nächste Glied in einer Subunternehmerkette begrenzt. Auftraggeber haften also nicht nur bei Verstößen des eigenen Vertragspartners, sondern bei Verstößen aller Subunternehmer in der Kette. Insofern können auch Arbeitnehmer eines »Nach-Nachunternehmers« unmittelbar den letztverantwortlichen Auftraggeber in Anspruch nehmen.

Durch diese Regelung können für Sie als Auftraggeber kaum übersehbare Haftungsfolgen ausgelöst werden!

Zwar können Sie möglicherweise bei Ihrem Auftragnehmer Regress nehmen. Im Insolvenzfall wird dieser Regressanspruch allerdings oft ins Leere laufen.

Gilt die Haftung für alle Auftraggeber oder nur für Generalunternehmer?

Derzeit ist allerdings noch ungeklärt, ob sich die Haftung nach § 13 MiLoG lediglich auf Generalunternehmer oder auf alle Auftraggeber bezieht. Zwar ist § 13 MiLoG mit den Worten „Haftung des Auftraggebers“ überschrieben. Im Schrifttum wird jedoch zum Teil die Meinung vertreten, dass der Wortlaut Auftraggeberhaftung nicht als Haftung des Auftraggebers, sondern lediglich als Generalunternehmerhaftung zu verstehen sei. Dabei wird auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) alte Fassung verwiesen. Diese Regelung war die Vorgängerbestimmung zu § 14 AEntG. Sie war jedoch explizit auf die Baubranche zugeschnitten, was bei § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG nicht der Fall ist. Deshalb wird im Schrifttum auch die Meinung vertreten, für die Haftung aus § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG würde die Beschränkung auf den Generalunternehmer nicht gelten, was wiederum zur Folge hätte, dass § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG für alle Auftraggeber gilt. Gegen eine Beschränkung der Haftung auf Generalunternehmer spricht auch eine Passage in der Gesetzesbegründung zum MiLoG, nach der eine Haftung des „Auftraggebers […], insbesondere eines Generalunternehmers“ gewollt ist. Der Zusatz „insbesondere“ deutet darauf hin, dass sich die Haftung nach § 13 MiLoG nicht auf eine Generalunternehmerhaftung beschränkt.
Solange die Rechtslage noch dermaßen ungeklärt ist, müssen alle Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen jedenfalls mit einer Haftung aus dem MiLoG rechnen.

Diese Haftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Deshalb haften Sie auch bei Unkenntnis über den Verstoß Ihres Auftragnehmers gegen das MiLoG .

Es drohen auch bußgeldrechtliche Sanktionen!

Neben der zivilrechtlichen Haftung des Auftraggebers drohen auch erhebliche Bußgelder. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

Was können Sie tun, um sich vor dieser weitgehenden Haftung zu schützen?

Es empfiehlt sich, vertragliche und organisatorische Schutzmechanismen zu implementieren, die das Mindestlohnrisiko minimieren.
Empfehlungen für die vertragliche Gestaltung:

1. Verpflichtungserklärung vom Auftragnehmer

Vor allem auch im Hinblick darauf, dass die fahrlässige Unkenntnis des Auftraggebers von der Mindestlohnunterschreitung eine Ordnungswidrigkeit mit der Folge erheblicher Bußgelder darstellt, sollten Sie sich zumindest vom Auftragnehmer versichern lassen, dass er die Pflichten aus dem MiLoG (ggf. auch AEntG) erfüllt. Zum Schutz gegen Ihre Bürgenhaftung auf Zahlung des Mindestlohnes reicht eine solche Zusicherung allerdings nicht, auch wenn sie das Risiko der Inanspruchnahme auf den Mindestlohn möglicherweise etwas vermindert.

Deshalb sind je nach Risiko weitere Schutzmechanismen sehr sinnvoll:

2. Kein Ausschluss des Auftragnehmers von öffentlichen Aufträgen

So können Sie sich vom Auftragnehmer bestätigen lassen, dass er nicht nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

3. Begrenzung in der Weitergabe von Leistungen an Dritte

Außerdem empfiehlt sich gegebenenfalls der vertragliche Ausschluss der Beauftragung von Subunternehmern oder die Vereinbarung einer ausdrücklichen Zustimmung Ihrerseits zu deren Beauftragung. Für den Fall Ihrer Zustimmung sollten Sie Ihre Auftragnehmer wiederum verpflichten, bei der Einschaltung von Verleihern und Nachunternehmern ihrerseits adäquate Vertragsstandards im Hinblick auf den Mindestlohn vorzusehen, um eine Auftraggeberhaftung in der Leistungskette unwahrscheinlicher zu machen.

3. Vereinbarung von Freistellungsregelungen im Hinblick auf den Mindestlohn.

Verpflichten Sie Ihren Auftragnehmer, Sie bei Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder durch die ZVK von Ihrer Haftung nach §§ 13 MiLoG und 14 AEntG freizustellen, und zwar auch für den Fall, dass Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder die ZVK (wegen nicht abgeführter Urlaubsbeiträge durch vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer oder Verleiher) Sie nach §13 MiLoG und/oder § 14 AEntG in Anspruch nehmen.

4. Überprüfung des Auftragnehmers durch Vorlage von Bescheinigungen

Um die Einhaltung des MiLoG durch den Auftragnehmer weitestgehend sicherzustellen, empfiehlt sich die Vereinbarung der regelmäßigen Vorlage von Nachweisen, aus denen sich die Zahlung von Mindestlöhnen ergibt. Zu denken ist z.B. an anonymisierte Lohnlisten.
Eine weitere – wenn auch ebenfalls recht aufwendige – Möglichkeit zur Kontrolle besteht darin, Ihren Auftragnehmer zur regelmäßigen Vorlage von Bescheinigungen zu verpflichteten, in welchen die Arbeitnehmer Ihres Auftragnehmers bestätigen, dass sie den Mindestlohn erhalten.
Die Durchsetzung der Vorlagepflicht kann durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden oder durch die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für den Fall, dass die vereinbarten Nachweise nicht vorgelegt werden.

5. Kündigungsrecht bei Nichtzahlung des Mindestlohns

Es empfiehlt sich weiterhin die Vereinbarung, dass Sie berechtigt sind, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns verstößt und dass Sie in diesem Fall berechtigt sind, den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.

6. Wirtschaftliche Absicherung einer möglichen Haftung

Als wirtschaftliche Absicherung können Sicherheitseinbehalte bei der Bezahlung oder die Stellung einer Bürgschaft vereinbart werden. Hinsichtlich der zulässigen Höhe und Dauer der Bürgschaft fehlt es leider an Rechtsprechung. Die Gefahr, dass Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers über vom Auftragnehmer zu erbringende Sicherheitsleistungen von einem Gericht für unwirksam erachtet werden, ist umso größer je höher der Betrag der Sicherheiten ist. Die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten sollte sich daher an den vom Auftraggeber zu tragenden, möglichst rechnerisch ermittelten Risiken orientieren. Anderenfalls droht die Gefahr, dass wegen unangemessener Benachteiligung des Aufragnehmers die Vertragsregelungen zur Sicherheitsleistung unwirksam ist. Dies gilt insbesondere auch bei Kumulation von mehreren vereinbarten Sicherheiten (beispielsweise bei gleichzeitiger Vereinbarung von Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften).

7. Vereinbarung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

Geregelt werden sollten außerdem für den Falle der Inanspruchnahme aus §13 MiLoG Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Ihrer Auftragnehmer, die es Ihnen ermöglichen, sich gegebenenfalls gegen »fremde« Mindestlohnklagen zu verteidigen.

Wählen Sie Ihre Vertragspartner sorgfältig aus!

Der größte Schutz vor einer Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer von Drittfirmen liegt sicherlich in einer sorgfältigen Auswahl zuverlässiger Auftragnehmer.
Im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen des MiLoG kann nur davor gewarnt werden, Angebote anzunehmen, deren kalkulatorische Grundlagen bereits den Verdacht aufkommen lassen, dass der zu beachtende Mindestlohn nicht gezahlt wird bzw. nicht gezahlt werden kann. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass sich zunächst eingesparte Kosten ins Gegenteil verkehren!

BGH: Vereinbarungen von Gewährleistungssicherheiten in Höhe von 7% der Auftragssumme sind unwirksam!

02. Mai 2015

Und immer wieder ist Vorsicht geboten bei der Formulierung von Sicherungsvereinbarungen!
Selbst wenn Sie sich bei der Vereinbarung einer Gewährleistungssicherheit im Rahmen der von der Rechtsprechung als zulässig erachteten 5% der Auftragssumme bewegen, kann durch Kumulierung mit der Vertragserfüllungsbürgschaft Unwirksamkeit aller Sicherungsvereinbarungen eintreten!

Konkret ging es immerhin um eine Vertragsregelung aus dem Vergabehandbuch des Bundes. Danach hatte der Auftragnehmer nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen, die unter anderem die vertragsgemäße Ausführung sichern sollte. Zusätzlich war ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme vereinbart, abzulösen durch eine Gewährleistungsbürgschaft. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit war unter anderem an die vorbehaltlose Annahme der Schlussrechnung geknüpft.
Als der Bauherr die Gewährleistungsbürgschaft wegen eines Gewährleistungsanspruchs in Anspruch nehmen wollte, verweigerte der Bürge die Zahlung mit der Begründung, die Sicherungsabrede sei unwirksam. Daraufhin verklagte der Bauherr den Bürgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bürge musste nicht zahlen! Die Sicherungsabrede sei – so die Karlsruher Richter – unwirksam, weil sie insgesamt zu einer unangemessen hohen Sicherung des Bauherrn führe. Die Übersicherung des Auftraggebers ergäbe sich daraus, dass die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht nur durch die Gewährleistungs-, sondern auch durch die Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert würden. Denn zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung gehöre auch die Sicherung von Mängelansprüchen. Da die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft erst nach der vorbehaltlosen Annahme der Schlussrechnung erfolgen müsse, könne dies dazu führen, dass der Bauherr diese Sicherheit über einen langen Zeitraum nach Abnahme behält, möglicherweise sogar bis zur rechtskräftigen Feststellung der Höhe der Werklohnforderung, also unter Umständen über mehrere Jahre. Der Auftraggeber hätte dann für diesen Zeitraum (Gewährleistungs-)Bürgschaften in Höhe von insgesamt 7 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme in der Hand, da die Vertragserfüllungssicherheit in diesem Fall auch nach Abnahme hervortretende Gewährleistungsansprüche sichere und zusätzlich der Bauherr auf die Gewährleistungssicherheit in Höhe von 2% zurückgreifen könne. Eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 7% sei jedoch – so der Bundesgerichtshof – unangemessen hoch, benachteilige den Auftragnehmer mithin unangemessen und sei deshalb unwirksam. Folge der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ist der ersatzlose Wegfall der Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaft.

Praxishinweis

Üblich ist es bei größeren Bauvorhaben und im Anlagenbau, Vertragserfüllungssicherheiten durch eine Bürgschaft oder durch Sicherungseinbehalte von bis zu 10% der Auftragssumme zu vereinbaren und Gewährleistungsansprüche nach der Abnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% zu sichern. Dies ist grundsätzlich auch wirksam. Wie das Urteil zeigt, sollten Sie nur ausgesprochen sorgfältig darauf achten, dass keine Kumulation der Sicherheiten eintreten kann. Denn dann ist die gesamte Sicherungsvereinbarung, also Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit unwirksam und im Insolvenzfall stehen Sie mit „leeren Händen“ da!
Da auch zahlreiche Gemeinden und andere öffentliche Auftraggeber die Regelungen des Vergabehandbuchs vereinbaren, wirkt sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verträgen aus.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01. Oktober 2014 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 164/12.

Schweigen auf Besprechungsprotokoll: Zustimmung!

01. April 2015

Immer öfter zeigen sich die Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2011 (Aktenzeichens VII ZR 186/09) zur Ausweitung der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auf Verhandlungsprotokolle auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte. Die Karlsruher Richter hatten in diesem Urteil dem Zusenden eines von den Teilnehmern einer Vertragsverhandlung unterzeichneten Verhandlungsprotokolls an den Vertragspartner die gleiche Bedeutung beigemessen wie einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben: „Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem die Abänderung des Vertrages (Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre) zu erkennen, ist er in gleicher Weise verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, wie er es wäre, wenn er nach der Vertragsverhandlung ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben über das Ergebnis der Vertragsverhandlung erhalten hätte. Er muss der Vereinbarung, die sein Mitarbeiter getroffen hat, unverzüglich widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt.

Diese Rechtsprechung wurde nun auch einem Auftragnehmer zum Verhängnis, der nach einer Baustellenbesprechung das darüber erstellte Baustellenprotokoll erhielt. Dieses enthielt die verbindliche Zusage des Auftragnehmers, dass er die erforderliche Werkstatt- und Montageplanung bis spätestens 07.12.2011 übergeben wird. Als diese Werkstatt- und Montageplanung Mitte Dezember noch nicht vorlag, kündigte der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist den Vertrag. Der Auftragnehmer wendete ein, er habe sich nicht in Verzug befunden. Insbesondere habe er sich in der Besprechung nicht zur Vorlage der Werkstatt- und Montageplanung verpflichtet, sondern lediglich erklärt, seinem Nachunternehmer eine entsprechende Frist gesetzt zu haben.
Mit Bezug auf das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs gab das Kammergericht (Urteil vom 18.09.2012 – 7 U 227/11, IBR 2014,9) dem Auftraggeber Recht. Durch das Schweigen des Auftragnehmers auf das Baustellenprotokoll habe der Auftragnehmer den Inhalt des Protokolls genehmigt. Es handele sich hier zwar nicht um ein klassisches kaufmännisches Bestätigungsschreiben, denn dieses liegt nur vor, wenn die zwischen Kaufleuten bereits mündlich ausgehandelten Vertragsbedingungen anschließend von einer Seite schriftlich noch einmal zusammengefasst werden. Doch seien die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben entsprechend anwendbar, wenn der Auftragnehmer zeitnah zu einer Baustellenbesprechung das darüber erstellte Protokoll erhält. Ähnlich wie das kaufmännische Bestätigungsschreiben werde das Besprechungsprotokoll gerade zu dem Zweck erstellt, das Ergebnis von Verhandlungen auf der Baustelle zu bestätigen und schriftlich zu dokumentieren. Denn die Abwicklung von Bauverträgen sei häufig durch Änderungen gekennzeichnet, die sich aus ständig neu auftauchenden technischen oder rechtlichen Problemen ergeben können. Solche Änderungen erfolgen in (Nach-)Verhandlungen oder Baubesprechungen, die dem Zweck dienen, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Es sei üblich, dass darüber Protokolle erstellt und an die Parteien verschickt werden. Entferne sich der Inhalt des Protokolls nicht zu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen, könne der Versender des Protokolls erwarten, dass der Empfänger eine Prüfung vornimmt und im Falle des fehlenden Einverständnisses widerspricht.

Das Kammergericht ließ die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zu. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Auftragnehmers wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2013 – VII ZR 301/12 zurück, was nicht sonderlich überrascht, nachdem der Bundesgerichtshof diese Rechtsfrage mit oben genannten Urteil bereits ausreichend beleuchtet hat.

Wieder einmal hat sich hier das alte Motto „Wer schreibt, der bleibt“ bewahrheitet!

Praxishinweis

Im Hinblick auf die Ausweitung der Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben auf Verhandlungs- und Besprechungsprotokolle ist ausgesprochene Vorsicht geboten!

Protokolle jeder Art, seien es nun solche über Baubesprechungen, Projektsitzungen oder Vertragsverhandlungen sind unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen! Sind Sie mit irgendwelchen Ausführungen aus dem Protokoll – und das können auch Nebenpunkte sein – nicht einverstanden, müssen Sie unverzüglich, das heißt spätestens innerhalb von 2 bis 3 Tagen (beweisbar) ab Zugang des Protokolls widersprechen.

Sie könnten zwar im Streitfall noch geltend machen, dass der Inhalt des Protokolls wesentlich abweicht von dem was besprochen worden ist. Doch bedenken Sie bitte, dass Sie dann diesbezüglich die Beweislast tragen!

Individuelle Vereinbarung eines Werkvertrages als Individualvertrag: AGB-Kontrolle greift trotzdem! – Zur Wirksamkeit von Regelungen zur Vertragserfüllungssicherheit

14. März 2015

Es fehlt nicht an Kreativität im Rahmen der Versuche der Praxis, der strengen AGB-Kontrolle zu entkommen. Doch Kreativität wird in diesem Bereich nicht wirklich belohnt. Dies zeigt mal wieder folgendes aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2014.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Vertragsregelung in einem Generalunternehmervertrag zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% des Auftragswertes, welche unter anderem auch Mängelansprüche des Auftraggebers über die Abnahme hinaus absicherte. Als der Auftraggeber die Bank als Bürgin für die Vertragserfüllung des mittlerweile insolventen Generalunternehmers in Anspruch nahm, verweigerte die Bank jegliche Zahlung mit der Begründung, sie könne der Inanspruchnahme durch den Auftraggeber die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalten, weil die zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer getroffene Sicherungsvereinbarung über die Vertragserfüllungsbürgschaft wegen unangemessener Benachteiligung des Generalunternehmers nach § 307 BGB unwirksam sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Bank Recht.

Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme grundsätzlich zulässig

Zwar sei die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft zur Absicherung von Ansprüchen vor Abnahme des Werkes in Höhe von 10 % der Auftragssumme grundsätzlich nicht als unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers anzusehen. Denn die Höhe der Bürgschaft im Umfang von 10 % der Auftragssumme entspreche der bauvertraglichen Praxis und benachteilige den Auftragnehmer nicht entgegen Treu und Glauben. Das Vertragserfüllungsrisiko verwirkliche sich insbesondere, wenn der Auftragnehmer vor der Fertigstellung seiner Werkleistung insolvent wird und der Auftraggeber deshalb einen Dritten mit der Vollendung des Bauvorhabens beauftragen müsse. Der sich daraus ergebende finanzielle Mehraufwand werde vielfach 10 % der Auftragssumme erreichen oder sogar überschreiten.

Aber: AGB-Verstoß bei Absicherung von Mängelansprüchen für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus!

Im vorliegenden Fall benachteilige die Regelung zur Vertragserfüllungsbürgschaft den Generalunternehmer aber deshalb unangemessen, weil diese Sicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme auch Mängelansprüche für einen erheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus absichert. Eine Sicherheit von 10 % für die Gewährleistung übersteige unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vertragsinteressen jedoch das angemessene Maß. Der Praxis in der privaten Bauwirtschaft entspräche es, eine Gewährleistungsbürgschaft von höchstens 5 % der Auftragssumme zu vereinbaren. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass das Sicherungsinteresse des Auftraggebers nach der Abnahme deutlich geringer sei als in der Vertragserfüllungsphase.

Individualrechtliche Einigung, dass Individualvertrag vorliegt, ist bedeutungslos!

Der Fall hatte allerdings noch eine andere für die Rechtspraxis interessante Besonderheit: Die Parteien waren sich bei Vertragsabschluss darüber einig, dass das AGB-Recht nicht greifen sollte und hatten sich in § 10 des Verhandlungsprotokolls individualrechtlich darauf geeinigt, „dass es sich bei dem Generalunternehmervertrag um einen Individualvertrag handelt“. Dieser Erklärung ließ der Bundessgerichtshof aber keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen. Das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) unterliege selbst im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht der Disposition der Vertragsparteien, sondern sei zwingendes Recht.
Der Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehe darin, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten. Auf diese Inhaltskontrolle vertraglicher Vereinbarungen könne nur dann verzichtet werden, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden seien, denn in diesem Fall befinden sich die Vertragsparteien in einer gleichberechtigten Verhandlungsposition, die es ihnen gestattet, eigene Interessen einzubringen und frei zu verhandeln. Mit diesem Schutzzweck sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des „Aushandelns“ die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen. Dadurch werde die Prüfung verhindert, ob eine gleichberechtigte Verhandlungsposition bestanden hat. Diese könne nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass individualrechtlich die AGB-Kontrolle ausgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung könne vielmehr auf der wirtschaftlichen Überlegenheit einer Vertragspartei beruhen, die unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gestaltungsmacht einseitig verwirklicht.
Zwar sei die Vertragsfreiheit über Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt, aber nicht schrankenlos. Solche Schranken seien unentbehrlich, weil Privatautonomie auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht, also voraussetzt, dass auch die Bedingungen freier Selbstbestimmung tatsächlich gegeben seien. Habe aber einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirke dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wo es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehle, sei mit den Mitteln des Vertragsrechts allein kein sachgerechter Ausgleich der Interessen zu gewährleisten. Deshalb habe der Gesetzgeber sichergestellt, dass nur durch ein Aushandeln im Sinne des § 305Abs. 1 Satz 3 BGB die Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann.

Allgemeiner Hinweis, alle Vertragsbedingungen hätten zur Disposition gestanden, reicht für ein Aushandeln nicht aus!

So leicht gab sich der Auftraggeber allerdings noch nicht geschlagen und berief sich auf folgende Regelung aus dem Verhandlungsprotokoll zum GU-Vertrag:
„Der AN bestätigt ausdrücklich, dass im Rahmen der vergangenen Verhandlungen zum GU-Vertrag über jede Vertragsklausel ausgiebig und ernsthaft mit dem AG diskutiert und verhandelt wurde. Der AN ist sich daher mit dem AG darüber einig, dass es sich bei dem geschlossenen Generalunternehmervertrag um einen Individualvertrag handelt.“
Dass auch dieser Versuch, dem AGB-Recht auszuweichen, scheiterte, war nicht wirklich überraschend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Aushandeln in diesem Sinne setzt voraus, dass der Verwender die Regelung, insbesondere den „gesetzesfremden Kerngehalt“, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Der allgemeine Hinweis, alle Vertragsbedingungen hätten zur Disposition gestanden, enthält nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die notwendige Konkretisierung hinsichtlich der Kerngehalte der einzelnen Klauseln. Deshalb sei die Regelung des Verhandlungsprotokolls, in dem der Generalunternehmer bestätigte, über die Vertragsklauseln sei „ausgiebig und ernsthaft verhandelt worden“, zur Darlegung eines Aushandelns bedeutungslos. Könnte der Verwender allein durch eine solche Klausel die Darlegung eines Aushandelns stützen, bestünde die Gefahr der Manipulation und der Umgehung des Schutzes des AGB-Rechtes.

Praxishinweis

Auch dieses Urteil zeigt mal wieder: Es gibt ihn nicht, den „Trick 17“, um der AGB-Kontrolle pauschal zu entkommen. Sie können lediglich versuchen, einzelne, Ihnen besonders wichtige Regelungen individuell zu gestalten. Hierzu haben Sie im Wesentlichen folgende drei Möglichkeiten:

  1. Individuell formulieren! Um den AGB-Charakter zu vermeiden, müssten Sie Ihre gewünschte Regelung individuell formulieren, also nicht auf eine Standardformulierung zurückgreifen. Das ist zugegebenermaßen aufwendig! Ergänzender Hinweis: Nur das Ausfüllen von Lücken macht die Regelung allerdings noch nicht individuell, solange der Grundtext standardisiert ist.
  2. Klausel aushandeln! Die Beweislast hierfür tragen allerdings Sie als Verwender und eine reelle Chance haben Sie diesbezüglich im Grunde nur bei auf Wunsch des Vertragspartners vorgenommenen Veränderungen.
  3. Lassen Sie die konkrete Regelung von Ihrem Vertragspartner formulieren! In diesem Fall sind nicht Sie, sondern Ihr Vertragspartner Verwender dieser Formulierung! Dann kommen Sie mit dem AGB-Recht hinsichtlich dieser Regelung nicht in Konflikt, denn das AGB-Recht überprüft immer nur den Verwender einer Klausel. Allerdings bleiben Sie natürlich Verwender einer Regelung, wenn Sie Ihrem Vertragspartner die gewünschte Formulierung vorgeben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom Urteil vom 20.03.2014 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 248/13.

„Untergeschobene“ Änderungen in einer Annahmeerklärung lässt der Bundesgerichtshof nicht gelten!

27. Februar 2015

Abweichungen in der Bestellung vom Angebot oder in der Auftragsbestätigung von der Bestellung gehören schon fasst zum „Alltagsleben“ eines Einkäufers. Doch wie sind solche Diskrepanzen rechtlich zu bewerten?

Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst dann zustande, wenn die Annahmeerklärung dem Angebot vollständig entspricht. So sieht es jedenfalls das Gesetz, welches in § 150 Absatz 2 BGB explizit regelt, dass eine Annahme unter Änderungen rechtlich keine Annahme ist, sondern im Gegenteil die Ablehnung des Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots. Doch was gilt, wenn der Annehmende in seiner Annahmeerklärung die Änderungen so gut versteckt, dass sie dem Anbietenden gar nicht auffallen?
Mit dieser sehr praxisrelevanten Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 14.05.2014 auseinanderzusetzen.

Sachverhalt

Der Auftragnehmer einer Bauleistung machte die vereinbarte Vergütung von 68.000 Euro gelten. Der Vergütungsanspruch selbst war zwischen den Parteien unstreitig. Der Auftraggeber rechnete jedoch mit einem Kostenvorschussanspruch wegen Mängel aus einem vorausgegangenen Bauvorhaben auf. Gegen diese Aufrechnung wehrte sich der Auftragnehmer mit Verweis auf einen ausdrücklichen Aufrechnungsausschluss im Vertrag, den der Auftragnehmer selbst in die ihm zugesandte Fassung des Vertragsentwurfs eingearbeitet hatte. Diese Änderung war allerdings für den Auftraggeber – jedenfalls auf Anhieb – nicht zu erkennen. Der Auftragnehmer hatte im Vertragsentwurf des Auftraggebers die Bestimmungen zur Zahlungsweise gelöscht und stattdessen mit identischem Schrifttyp einen anderen Text eingefügt. Dieser Text enthielt unter anderem die Regelung, dass Verrechnungen aus früheren Bauvorhaben der Parteien nicht vorgenommen werden dürfen. Den so veränderten Vertrag sandte der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit folgenden Anschreiben zurück: „Anbei erhalten Sie die beiden Exemplare des Bauvertrags … unterschrieben zu Ihrer weiteren Verwendung zurück. Wir möchten Sie bitten, ein Exemplar unterschrieben an uns zurückzusenden.“ Nach telefonischer Absprache von bis dahin noch ungeklärten Terminen änderte der Auftraggeber diese Termine in dem Vertragsentwurf handschriftlich ab, zeichnete den Vertrag gegen und sandte ein Exemplar zurück.
Der Auftraggeber machte vor Gericht geltend, er habe die vom Auftragnehmer vorgenommenen vertraglichen Änderungen gar nicht zur Kenntnis genommen. Sie seien ihm „untergeschoben“ worden.

Vor dem Oberlandesgericht Celle hatte der Auftragnehmer zunächst Erfolg. Das Oberlandesgericht ließ das Aufrechnungsverbot gelten. Der Auftragnehmer habe den Vertragsentwurf des Auftraggebers nicht angenommen, sondern durch die Änderungen abgelehnt und seinerseits ein neues Angebot erstellt. Da der Auftraggeber dieses Angebot durch Unterzeichnung angenommen habe, sei das Aufrechnungsverbot Vertragsinhalt geworden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dies sah der Bundesgerichtshof allerdings anders:

Abweichungen in der Annahmeerklärung müssen kenntlich gemacht werden!

Auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB seien die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Diese erfordern – so der Bundesgerichtshof – , dass der Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Zwar hätte der Auftraggeber die Änderungen des Vertragstextes ohne Weiteres erkennen können, wenn er den vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragstext insgesamt durchgelesen und mit seinem Vertragsentwurf verglichen hätte. Doch bestand für den Auftraggeber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu einer solchen Überprüfung im Hinblick auf den vom Auftragnehmer vermittelten Eindruck, er habe das Vertragsangebot unverändert unterschrieben, keine Veranlassung.
Anders könne – so der Bundesgerichtshof – die Rechtslage allerdings zu beurteilen sein, wenn die Parteien über die vom Auftragnehmer vorgenommenen Änderungen verhandelt hätten. Denn dann hätte der Auftraggeber mit deren Aufnahme in den Vertragstext rechnen müssen.

Sind Abweichungen nicht zu erkennen, gilt das ursprüngliche Angebot!

Spannend war dann noch die Frage, wann und wie nun der Vertrag zustande gekommen ist. Dazu der Bundesgerichtshof: Ist die Abweichung vom Angebot aus der Sicht des Anbietenden nicht hinreichend deutlich zu erkennen, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des unveränderten Angebots zu Stande.
Damit war der Passus zum Aufrechnungsausschluss nicht Vertragsbestandteil geworden und der Auftraggeber deshalb zur Aufrechnung mit seinem Kostenvorschussanspruch berechtigt.

Praxishinweis

Der Auftraggeber hat Glück gehabt. Auf ein solches Glück sollten Sie sich allerdings besser nicht verlassen und vom Auftragnehmer zurückgesandte Vertragsentwürfe vor Unterzeichnung sorgfältig auf mögliche Abänderungen prüfen. Denn zunächst zählt das, was in dem von beiden unterzeichneten Vertrag drin steht. Auf den „Rettungsanker“ Treu und Glauben sollte man tatsächlich nur im Notfall zurückgreifen müssen.
Dennoch hat das Urteil des Bundesgerichtshofs große Praxisrelevanz. Denn nicht selten werden auch in Auftragsbestätigungen Änderungen von der Bestellung vorgenommen, die mangels sorgfältiger Prüfung durch den Auftraggeber nicht erkannt werden. Hier kann das dargestellte Urteil im Streitfall doch sehr hilfreich sein.
Und umgekehrt gilt natürlich auch für Sie: Nehmen Sie selbst in Ihrer Bestellung Änderungen vom Angebot vor, sollten Sie angesichts dieses Urteils darauf achten, dass Sie – jedenfalls wenn sich die vorgenommene Änderung nicht klar und deutlich aus der Bestellung selbst ergibt – auf die vorgenommene Änderung explizit hinweisen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2014 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 334/12.

Wie sind Winterdienstverträge einzuordnen? Werk- oder Dienstvertrag?

27. Januar 2015

In der Praxis wird häufig von Dienstleistungsverträgen gesprochen, insbesondere wenn die Vertragsparteien selbst nicht so genau wissen, in welchen Vertragstypus ihr konkreter Vertrag einzuordnen ist. Das Gesetz kennt allerdings keinen „Dienstleistungsvertrag“, sondern nur den Werkvertrag oder Dienstvertrag. Die richtige Einordnung des Winterdienstvertrages unter das Werk- oder Dienstvertragsrecht war bisher höchst streitig und entzweite schon manche Juristen. In der Praxis interessant wird die Einordnung meist erst dann, wenn Probleme in der Durchführung des Vertrages auftauchen, wie in folgendem Fall mangelhafter Ausführung eines Winterdienstvertrages, über welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Der Auftragnehmer machte bei seinem Auftraggeber Restvergütung aus einem Winterdienstvertrag geltend. Der Auftraggeber minderte jedoch die Forderung des Auftragnehmers, da dieser an bestimmten Tagen den Schnee nicht ausreichend geräumt hatte. Der Auftragnehmer wehrte sich gegen diese Minderung mit der Begründung, der Winterdienst sei eine Dienstleistung, insofern eine Minderung der Vergütung nicht zulässig. Selbst wenn ein Werkvertrag vorliege, scheitere ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung daran, dass er ihm keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.
Amts- und Landgericht waren der Auffassung, der Auftraggeber könne sich nicht auf eine mangelhafte Ausführung berufen und müsse die volle Vergütung zahlen, denn es handle sich um einen Dienstvertrag und beim Dienstvertrag sei – anders als beim Werkvertrag – ein Recht auf Minderung gesetzlich nicht vorgesehen. Doch der Bundesgerichtshof entschied anders:

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof setzte sich – wie die Vorinstanzen auch – zunächst mit der Frage auseinander, ob es sich beim Winterdienstvertrag um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.

Werk- oder Dienstvertrag?

Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Werk- und Dienstvertrag ist bekanntlich der Erfolg: Beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet, beim Dienstvertrag nur die Dienstleistung selbst.

Klare Worte des BGH: Der Winterdienstvertrag ist ein Werkvertrag!

Im streitigen Fall befand der Bundesgerichtshof , dass der Auftragnehmer aufgrund des geschlossenen Winterdienstvertrags durchaus einen Erfolg schulde, nämlich die vereinbarten Straßenflächen von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Der Einordnung des Winterdienstvertrages als Werkvertrag stehe auch nicht entgegen, dass der Auftraggeber ein pauschales, nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt zu entrichten hatte.

Abnahme scheidet nach der Natur der Sache aus!

Was beim Winterdienstvertrag allerdings nicht so ganz in den Werkvertragstypus passt, ist die Tatsache, dass Winterdienstarbeiten nicht jedes Mal abgenommen werden. Der Bundesgerichtshof ließ allerdings auch daran die Einordnung des Winterdienstvertrages in das Werkvertragsrecht nicht scheitern. Denn entscheidend sei, dass die Rechtsnatur des Vertrags durch den Werkerfolg geprägt sei, der darin besteht, dass die Gefahrenquellen beseitigt werden. Allerdings scheide eine Abnahme des vom Auftragnehmer geschuldeten Winterdienstes seiner Natur nach aus. Denn Sinn und Zweck des Winterdienstvertrags sei es, dass der Auftragnehmer den Winterdienst durchführe, ohne dass der Auftraggeber jedes Einsatzergebnis billigen soll. Der Auftraggeber solle gerade davon freigestellt werden, seinerseits die Witterung im Blick zu behalten und bei Schneefall bzw. Eisglätte am Ort der Winterdienstleistung zu erscheinen.
Die im Streitfall vom Auftraggeber geltend gemachte Minderung richtet sich nach dem werkvertraglichen Sachmängelrecht (§§ 634 ff BGB)
Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt, sei das geschuldete Werk – so der BGH weiter – mangelhaft, denn eine in zu geringer Menge erbrachte Leistung stehe einem mangelhaften Werk gleich (§ 633 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 BGB).

Beim Winterdienstvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich!

Im Regelfall darf der Auftraggeber erst mindern, wenn er dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt hat (§ 634 Nr. 3 Alt. 2, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings ist das Erfordernis der Nachfristsetzung in bestimmten Ausnahmefällen entbehrlich. Eine der gesetzlichen Ausnahmen ist in § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB geregelt, wonach eine Fristsetzung unter besonderen Umständen, insbesondere unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien entbehrlich ist.
Diese Ausnahmeregelung greift nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall, denn für den Auftraggeber eines Winterdienstauftrages stehe im Vordergrund, dass der Auftragnehmer bei Bedarf unverzüglich tätig wird. Angesichts des mit einer Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlusts sei es dem Auftraggeber nicht zuzumuten, dem Auftragnehmer zunächst eine – wenn auch kurze Nachfrist – zu setzen, weil in diesem Zeitraum nicht hinnehmbare Gefahren für die Gesundheit von Anwohnern, Besuchern und anderen Verkehrsteilnehmern entstehen können.

Klausel aus AGB des Auftragnehmers, welche gesetzlich geregelte Ausnahmen zur Fristsetzung ausschließt, ist unwirksam!

Eine von Seiten des Auftragnehmers in seinen AGB zum Winterdienstvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Auftraggeber auch dann eine Nachfrist setzen muss, wenn diese nach dem Gesetz entbehrlich ist, stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers dar und ist deshalb unwirksam.

Praxishinweis

Das Urteil ist – jedenfalls aus Einkäufersicht – zu begrüßen. Denn damit haben Sie als Auftraggeber endlich Rechtssicherheit, wenn Sie schlecht arbeitenden Winterdienstfirmen die Vergütung kürzen. Der entgegengesetzten Auffassung mancher Amts- und Landgerichte hat der Bundesgerichtshof nun eine klare und endgültige Absage erteilt.
Der dargestellte Fall zeigt im Übrigen, dass die für einen juristischen Laien zunächst vielleicht verwirrende Problematik hinsichtlich der Einordnung von Verträgen unter das Werk- oder Dienstvertragsrecht gerade im Falle der Schlechtleistung erhebliche Konsequenzen hat.

Ergänzender Hinweis:
Zu beachten ist, dass Sie aus einem Dienstvertrag keinen Werkvertrag „machen“ können, indem Sie den Vertrag einfach als Werkvertrag bezeichnen. Denn im Streitfall entscheidend für die Einordnung der Verträge sind die von der Rechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Kriterien und nicht die Bezeichnung durch die Parteien.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen und dort unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 355/12.

Vereinbarte Hauptleistung und Preis unterliegen nicht der AGB-Kontrolle. Doch welche Vereinbarungen zählen genau dazu? – Zur Wirksamkeit von Wartungsklauseln in Garantien!

15. Januar 2015

Vereinbarte Hauptleistung und Preis unterliegen nicht der AGB-Kontrolle. Doch welche Vereinbarungen zählen genau dazu?
Zur Wirksamkeit von Wartungsklauseln in Garantien!
Eine wahre Flut von Entscheidungen zur Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen weisen die praktische Relevanz des AGB-Rechtes auf und verunsichern die Praxis.
Nur die Leistungsbezeichnung selbst unterfällt nicht der strengen AGB-Kontrolle. Gemeint sind damit solche Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Die Juristen sprechen hierbei bezeichnender Weise vom „kontrollfreien Minimum des Vertrages“. Angesichts der sehr strengen AGB-Kontrolle ist die Frage, welche Vertragsregelungen unter diesen AGB-freien Raum fallen, von großer Praxisrelevanz.
Genau mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.09.2013 und das Ergebnis, nämlich eine sehr enge Auslegung des sogenannten „kontrollfreien Minimums“ ist angesichts der ausgesprochen strengen Handhabung des AGB-Rechtes durch den Bundesgerichtshof nicht wirklich überraschend.
Gleichzeitig enthält das Urteil des Bundesgerichtshofs auch noch interessante Ausführungen zu der Frage, inwieweit ein Hersteller seine Garantie von der Einhaltung bestimmter Inspektionsintervalle in Vertragswerkstätten abhängig machen darf.

Sachverhalt

Der Käufer kaufte einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ zum Preis von 10.490 Euro. § 4 der Garantiebedingungen regelt: „Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer: a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt …“. Den vierten Kundendienst im April 2010 ließ der Käufer in einer freien Werkstatt durchführen. Am 09.07.2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Der Käufer berief sich auf die Gebrauchtwagengarantie und der Verkäufer auf den Ausschluss in § 4 der Garantiebedingungen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann sich der Verkäufer nicht auf § 4 der Garantiebedingungen berufen, da diese Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstelle. Zwar unterlägen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gelte jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand.
Dagegen seien Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst. Deshalb würden Klauseln, die anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat, der AGB-Kontrolle unterworfen.
Denn nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sei der Inhaltskontrolle entzogen!
Hiervon zu unterscheiden seien die kontrollfähigen Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, die gesetzliche Regelung treten könne. Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Leistungshauptabrede.
Um eine solche Regelung handele es sich bei einer Wartungsklausel jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war. Der Kläger hat den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 Euro erworben. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie mache es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat, mit dem somit nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde.

Im Rahmen „bezahlter“ Garantien ist die Wartungsklausel jedenfalls unwirksam!

§ 4 der Garantiebedingungen hält nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der AGB-Kontrolle nicht stand, weil sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

Praxishinweise

  1. Sollte in Ihren Garantiebedingungen eine Regelung enthalten sein, dass Sie die Wartung und/oder Inspektion in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen müssen, so ist diese Klausel jedenfalls dann unwirksam, wenn Sie diese Garantie gesondert bezahlt oder im Gesamtkaufpreis mitbezahlt haben! Bei Neuwagen bieten die Hersteller meist eine Gratis-Garantie an. In diesem Fall kann deshalb die Wartung/ Inspektion in Vertragswerkstätten wirksam vorgeschrieben werden. Bei Gebrauchtwagenhändlern wird dagegen davon ausgegangen, dass die Garantieleistung mit verkauft wird. Damit ist eine Verpflichtung ausgeschlossen, die Wartung an besondere Werkstätten zu knüpfen. Kern der Argumentation: Im ersten Fall ist die Klausel durch das legitime Interesse des Herstellers gedeckt, die Aufwendungen für Garantiefälle durch Kundenbindung wieder zu erwirtschaften. Bei einer entgeltlichen Garantie hat er diese Aufwendungen schon abgedeckt.

  2. Auch Skonto-Regelungen oder Vereinbarungen zum Zahlungsziel unterliegen dem AGB-Recht. Sie betreffen zwar auch die Gegenleistung, sind aber lediglich Nebenabreden und unterfallen als solche nicht dem sogenannten kontrollfreiem Minimum. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach dem im Juli 2014 erlassenen Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs eine AGB-Klausel im Zweifel unangemessen und deshalb unwirksam ist, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsieht! (§ 308 Nr.1a BGB)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom Urteil vom 25.09.2013 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 206/12.

Lange Zahlungsziele sind passé! Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft!

27. Dezember 2014

Der Gesetzgeber hat sich lange Zeit gelassen, eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges aus dem Jahre 2011 umzusetzen. Obwohl Deutschland die Vorgaben der EU bis März 2013 in nationales Recht hätte umsetzen müssen, ist dies erst jetzt zum 29.7.2014 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr geschehen. Sowohl die EU-Richtlinie als auch ihre Umsetzung in das neue Gesetz dient vor allem dem Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen, die durch überlange Zahlungsfristen und Zahlungsverzögerungen am schnellsten in wirtschaftliche Not geraten.
Die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Praxis sind erheblich:

1. Beschränkung bei vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen

Bei Vereinbarungen zu Zahlungsfristen unterscheidet das neue Gesetz zwischen individuellen Vereinbarungen und Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

a) Beschränkung im Rahmen einer Individualvereinbarung:

Selbst wenn Sie sich mit Ihrem Lieferanten / Auftragnehmer individualvertraglich auf eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einigen, ist diese Vereinbarung nur wirksam, wenn Sie nachweisen können, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für Ihren Vertragspartner nicht grob unbillig ist. (§ 271a Absatz 1 BGB)
Ergänzender Hinweis: Für öffentliche Auftraggeber gilt ein noch strengeres Fristenregime. Hier ist die Zahlungsfrist von 60 Tagen die absolute Höchstgrenze. Mehr als 30 Tage darf die Frist nur betragen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und es hierfür eine besondere sachliche Rechtfertigung gibt.
Die Frist beginnt zu laufen mit Empfang der Gegenleistung, den Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder einem späteren, vom Lieferanten / Auftragnehmer benannten Zeitpunkt.

b) Beschränkungen im Rahmen von AGB

Vereinbarungen zu Zahlungsfristen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt der Gesetzgeber noch strenger: Eine AGB-Klausel ist danach im Zweifel unangemessen und deshalb unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsieht! (§ 308 Nr.1a BGB)

2. Beschränkung bei vertraglich vereinbarten Überprüfungs- und Abnahmefristen

a) Beschränkung im Rahmen einer Individualvereinbarung:

Ist eine Forderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, was insbesondere bei Werkverträgen der Fall ist, und haben Sie mit Ihrem Lieferanten/ Auftragnehmer individualvertraglich eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen vereinbart, so ist die Vereinbarung nur dann wirksam, wenn Sie nachweisen können, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Dies gilt ebenso für öffentliche Auftraggeber.

b) Beschränkungen im Rahmen von AGB

Auch hier hat der Gesetzgeber den zulässigen Spielraum gegenüber der Individualvereinbarung gerade mal halbiert: Längere Überprüfungs- oder Abnahmefristen als 15 Tage sind im Zweifel unwirksam!

3. Die Verzugszinsen sind gestiegen!

Bei Zahlungsverzug müssen Sie künftig mit höheren Forderungen als Ersatz für den Verzugsschaden rechnen. Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht.

4. Schadenspauschale von 40 Euro

Erstmals eingeführt wurde der Anspruch auf eine Schadenspauschale in Höhe von € 40,00 im Falle des Zahlungsverzuges. Dieser Anspruch besteht auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen.
Eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die den Anspruch auf Verzugszinsen und/oder die Pauschale ausschließt, ist unwirksam!

Geltung nur im b2b-Bereich!

Das neue Gesetz gilt nur für Geschäfte zwischen Unternehmen und nur für solche, die ab dem 28.7.2014 geschlossen werden.

Geltung für Dauerschuldverhältnisse

Bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen, beispielsweise bei Rahmenverträgen oder Wartungsverträgen findet das neue Gesetz Anwendung, wenn die Gegenleistung erst nach dem 30.6.2016 erbracht wird.
Beispiel: Sie haben letztes Jahr einen Wartungsvertrag abgeschlossen. In diesem Fall gelten die o.g. Regelungen für die Vergütung von Wartungsarbeiten, die nach dem 30.06.2016 erbracht wurden.

Praxishinweis:

Die Neuregelung lässt an Rechtssicherheit noch einiges missen:

Zum einen lässt sich weder der EU-Richtlinie, noch dem neuen Gesetz entnehmen, was genau unter einer „ausdrücklichen Vereinbarung“ zu verstehen ist. In andern Zusammenhängen hat der Bundesgerichtshof dem Ausdrücklichkeitserfordernis eine besondere Warnfunktion zugeschrieben. Dem geschützten Vertragspartner müsse „völlige Klarheit über die Rechtslage verschafft werden.“ Demnach ist wohl eine bewusste Erklärung beider Vertragspartner erforderlich. Eine konkludente oder stillschweigende Handlung dürfte jedenfalls nicht ausreichen.

Auch die Auslegung des Begriffes „grob unbillig“ bleibt der künftigen Rechtsprechung überlassen. Die Gesetzesbegründung verweist lediglich auf die Übersetzung aus der englisch sprachigen Fassung der Richtlinie, wo der Terminus „grossly unfair“ verwendet wird.
Weiterhin auslegungsbedürftig ist die Formulierung in § 308 Nr. 1a BGB, dass Zahlungsfristen in AGB von mehr als 30 Tagen „im Zweifel“ unwirksam sind. Zum Teil wird vertreten, dass diese Vermutung der Unwirksamkeit nicht eingreift, wenn der Vertragspartner des AGB-Verwenders die Klausel, etwa als Teil eines Rahmenvertrages, im Sinne des neuen § 271a BGB ausdrücklich, d.h. bewusst, bestätigt. Im Rahmen von Allgemeinen Einkaufsbedingungen dürfte es allerdings in der Regel an einer solchen ausdrücklichen Bestätigung fehlen. Welche Umstände ansonsten die Vermutung der Unwirksamkeit widerlegen könnten, wird ebenfalls die Rechtsprechung noch zu klären haben.
Solange sich die Rechtsprechung dieser neuen Auslegungsfragen noch nicht angenommen hat, bewegen Sie sich auf der sicheren Seite nur dann, wenn Sie im Rahmen von vorformulierten Regelungen, jedenfalls aber in Ihren Einkaufsbedingungen, Zahlungsfristen von allenfalls 30 Tagen regeln. Darüber hinaus gehende Zahlungsfristen sind als AGB im Zweifel unwirksam mit der Folge, dass die gesetzlichen Regeln greifen. Danach sind Geldschulden gemäß § 271 BGB sofort zu bewirken!
Die Vereinbarung von bis zu 60 Tagen Zahlungsfrist (oder bei „ausdrücklicher Vereinbarung“ ohne „grobe Unbilligkeit“ auch darüber hinaus) bleibt Individualvereinbarungen vorbehalten, wobei solche in der Praxis angesichts der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das „aushandeln“ tatsächlich ja nur äußerst selten vorkommen.

Der Bundesgerichtshof erleichtert das Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag!

27. November 2014

Wie hoch müssen die Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis liegen, damit Sie wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 28.05.2014.

Hintergrund:

Nach § 323 Abs. 5 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Rücktritt wegen bloßer “Kleinigkeiten” ausgeschlossen. Die Vorschrift lautet wie folgt:
“Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.”
In einem solchen Fall bleiben Ihnen als Käufer dann nur die übrigen Mängelansprüche (zunächst Nacherfüllung, dann nach Ablauf einer angemessenen Frist Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz).

Der Bundesgerichtshof hatte bisher schon entschieden, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Mangel als erheblich anzusehen ist, eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist. Es müssen der Mangelbeseitigungsaufwand einerseits und die durch den Mangel begründete Beeinträchtigung andererseits in den Blick genommen werden. Auch die Schwere des Verschuldens des Verkäufers spielt eine Rolle.

Bisher ungeklärt war allerdings noch, wo genau die Schwelle anzusetzen ist, ab welcher ein Mangel als erheblich anzusehen ist und genau um diese sogenannte „Erheblichkeitsschwelle“ ging es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Sachverhalt:

Der Käufer hatte bei einem Autohaus ein Neufahrzeug zum Preis von knapp 30.000 Euro erworben. Nach der Übergabe des KFZ machte der Käufer wiederholt verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Nachdem der Käufer dem Autohaus erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte, trat er vom Kaufvertrag zurück und machte mit seiner Klage die Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 27.257,23 € geltend.

Die Instanzgerichte:

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, der Mangel an der Einparkhilfe sei nur unerheblich und deshalb der Rücktritt unberechtigt. Das Landgericht hatte einen Sachverständigen bestellt, der festgestellt hatte, dass die Kosten für die Beseitigung des Mangels bei ca. 6,5% des Kaufpreises lagen. Da die Vorinstanzen entsprechend der bisher überwiegend in der juristischen Literatur vertretenen Auffassung die „Erheblichkeitsschwelle“ bei 10 % ansetzten, verlor der Käufer zunächst. Er gab sich allerdings nicht geschlagen und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Und hier hatte er endlich Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof setzte die Erheblichkeitsschwelle wesentlich niedriger an, als die bisher herrschende Meinung in Literatur und Judikatur:
Übersteigen die Mängelbeseitigungskosten 5% des Kaufpreises, liegt in der Regel eine erhebliche Pflichtverletzung vor, die den Käufer zum Rücktritt berechtigt!
Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diese 5% hinaus sei mit dem Gesetzeswortlaut, dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik nicht zu vereinbaren. Zu berücksichtigen sei auch, dass es hierbei nicht um eine starre („in der Regel“), sondern flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle ginge. Im Übrigen stehe eine Erheblichkeitsschwelle von 5 % auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Sei die 5%-Schwelle überschritten könne ein Mangel nur dann als unerheblich eingestuft werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien in diesem konkreten Fall jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Praxishinweise:

Ihnen als Einkäufer kommt dieses Urteil entgegen. Zwar berechtigt auch ein erheblicher Mangel nicht unmittelbar zum Rücktritt, denn Sie müssen zunächst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen oder die Mangelbeseitigung muss fehlgeschlagen sein, was in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nachbesserung der Fall ist. Sind diese Voraussetzungen allerdings erfüllt, steht Ihnen die Möglichkeit des Rücktritts nun sehr viel früher offen als bisher.

Geltung auch im b2b?

Da der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zur Erheblichkeitsschwelle nicht allein auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie stützt, sondern vor allem auf den Gesetzeswortlaut, den Willen des Gesetzgebers und die Gesetzessystematik, ist davon auszugehen, dass die 5%-Schwelle auch für Kaufverträge zwischen Unternehmen gilt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2014 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens– VIII ZR 94/13

Ergänzender Hinweis:

Mit Urteil vom 15. Juni 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 139/09) hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die Möglichkeit, diesen mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu beseitigen, offenbar geworden ist.

Neuigkeiten zum Telefax-Sendeprotokoll: Welche Beweiskraft kommt dem „OK-Vermerk“ zu?

08. Juni 2014

In einem aktuellen Urteil vom 19.02.2014 hatte sich der Bundesgerichtshof wieder mal mit der Beweiskraft von Fax-Sendeprotokollen zu befassen. Seine Entscheidung ist zunächst weder besonders neu noch überraschend, denn der Bundesgerichtshof ist – jedenfalls in der Kernaussage – bei seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung geblieben: Der OK-Vermerk des Sendberichts begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxes, sondern lediglich ein Indiz!
Liest man das Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings genauer, eröffnen sich doch einige neue Ansatzpunkte, die Ihnen – soweit Sie auf der Seite der beweisbelasteten Partei sind – im Einzelfall dann doch erheblich weiter helfen können. Mit anderen Worten: Dem Telefax-Sendeprotokoll kommt im Streitfall möglicherweise doch mehr Bedeutung zu, als die Rechtsprechung auf den ersten Blick erkennen lässt.

Sachverhalt:

Konkret ging es um die Kündigung eines Versicherungsvertrages. Die Versicherung verlangte von ihrem Versicherungsnehmer die Zahlung rückständiger Prämien. Der Versicherungsnehmer wendete ein, er habe den Vertrag am 17.11.2008 per Telefax zum Jahresende gekündigt. Die Versicherung bestreitet unter Vorlage von Faxeingangsjournalen den Erhalt der Kündigung. Das Oberlandesgericht Jena hatte der Versicherung noch Recht gegeben mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe mit der Vorlage des Sendeprotokolls alleine den Zugang der Kündigungserklärung nicht beweisen können. Hiergegen legte der Versicherungsnehmer beim Bundesgerichtshof Revision ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das Oberlandesgericht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte das Oberlandesgericht den Zugang des Telefaxes nicht ohne weitere Sachaufklärung verneinen dürfen.

Zwar stelle der „OK-Vermerk“ eines Sendeberichts lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar. Durch diesen werde aber immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer belegt.

Deshalb könne sich der Empfänger in den Fällen, in welchen ein Sendebericht mit „OK-Vermerk“ vorgelegt wird, nicht einfach auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken. In diesem Fall träfe den Empfänger eine Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist und ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt, welches er gegebenenfalls dann auch vorzulegen habe. Die Beweiskraft des im „OK-Vermerk“ liegenden Indizes sei sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen.
Diese Würdigung sei durch das Berufungsgericht nur unzureichend erfolgt. Zwar habe die Versicherung Eingangsjournale vorgelegt; diese ließen aber nicht erkennen, auf welchen Telefaxanschluss sie sich beziehen und zum Teil enthielten die darin aufgelisteten eingegangenen Faxe auch keine Absendernummern. Dabei gebe es zumindest in einem Punkt eine auffallende Übereinstimmung mit dem Vortrag des Versicherungsnehmers: Das vorgelegte Empfangsjournal der Versicherung vom 17. November 2008 führe unter anderem um 10:36 Uhr ein einseitiges Fax mit einer Sendedauer von 16 Sekunden ohne Absendernummer auf, und der Versicherungsnehmer habe unter diesem Datum einen Sendebericht mit der Uhrzeit 10:34 Uhr und einer Sendedauer von 17 Sekunden vorgelegt. Dies könne unter Berücksichtigung nicht exakt gleich eingestellter Uhrzeiten an Sende -und Empfangsgerät durchaus miteinander korrespondieren. Dies habe das Oberlandesgericht würdigen müssen. Möglicherweise wäre dann eine Auflage zur Ergänzung des Vorbringens (z.B. eine Vorlage des um 10:36 Uhr eingegangenen Faxes in anonymisierter Form) in Betracht gekommen.

BGH zur Vorleistungspflicht des Auftragnehmers! – Vorkassen-Regelung in AGB des Auftragnehmers ist unwirksam!

08. Mai 2014

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer Einbauküche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“ ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.03.2013.
Wer je eine Einbauküche hat planen, herstellen, liefern und einbauen lassen, dürfte das Problem kennen: Bis endgültig alles passt, kann viel Zeit verstreichen und ist viel Geduld erforderlich. Besonders schlechte Karten hat, wer den Kaufpreis bereits bei Anlieferung vollständig bezahlt und sich damit des effektivsten Druckmittels beraubt hat.

Sachverhalt:

Die Auftraggeberin beauftragte den Auftragnehmer mit Planung, Herstellung und Einbau einer Küche zu einem Preis von 23.800 Euro. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers zugrunde, welche die Auftraggeberin verpflichteten, spätestens bei Anlieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin abweichend von den Bedingungen nur 21.300 Euro im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Letztendlich behielt die Auftraggeberin jedoch 5.500 Euro ein, da die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Der Küchenbauer verweigerte daraufhin die Mängelbeseitigung mit der Begründung, die Auftraggeberin habe nur 2.500 und nicht 5.500 EUR einbehalten dürfen. Bis zur Restzahlung sei er nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Auftraggeberin Recht. Er führte aus, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam sei. Sowohl beim Werk- als auch beim Kaufvertrag sei der Auftragnehmer vorleistungspflichtig. Dies ergebe sich beim Werkvertrag aus § 641 Absatz 1 Satz 1 BGB, wonach der Werklohnanspruch erst mit der Abnahme des Werks entsteht. Und im Kaufrecht könne der Verkäufer den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Lieferung und falls – wie hier – außerdem die Montage vereinbart worden ist gegen Montage einer mangelfreien Sache verlangen. Deshalb dürfe weder der Unternehmer beim Werkvertrag noch der Verkäufer beim Kaufvertrag eine Mängelbeseitigung von der vorherigen vollständigen Bezahlung der Vergütung abhängig machen. Eine von der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers abweichende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dahin gehend, dass zumindest der wesentliche Teil des Kaufpreises bzw. Werklohns spätestens bei Lieferung zu zahlen ist, benachteilige den Kunden auch deshalb unangemessen, weil ihm im Falle des mangelhaften Einbaus jedes Druckmittel genommen werde.

Interessant und praxisrelevant waren außerdem die Aussagen des Bundesgerichtshofs zu der Auffassung des Auftragnehmers, die Regelung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei durch die nachträgliche Abänderung dahingehend, dass die Auftraggeberin 2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau zurückhalten durfte, zu einer Individualvereinbarung geworden und damit der Inhaltskontrolle des AGB-Rechtes entzogen worden. Dies sah der Bundesgerichtshof anders: Eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, ändere an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliere ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr müsse die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das sei nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.

Da der Bundesgerichtshof die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers sowohl beim Werkvertrag als auch beim Kaufvertrag bejahte und das darin enthaltene Gerechtigkeitsgebot in beiden Fällen als formularmäßig nicht abänderbar ansah, musste er nicht darüber entscheiden, ob es sich im vorliegenden Fall um einen Kauf- oder Werkvertrag handelte. Dennoch gab er seine Auffassung dazu wie folgt kund: „Das Berufungsgericht qualifiziert den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und den Einbau der hier geschuldeten Einbauküche als Werkvertrag (§ 631 BGB) und nicht als Kaufvertrag im Sinne von § 651 BGB. Der Senat neigt dazu, dieser Bewertung zuzustimmen, da es das Ziel des Vertrages war, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse der Beklagten durch Einbau und Einpassung in das Haus der Klägerin einen funktionalen Küchenraum zu schaffen und die dazu notwendigen Montage- und Bauleistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben.“

Praxishinweis:

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf einen Verbraucher. Auf den b2b-Bereich lässt sich dieses Urteil deshalb nicht ohne weiteres übertragen. Allerdings spricht die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs, in welcher er vor allem auf die Leitbildfunktion der kauf- und werkvertraglichen Regelungen zur Vorleistungspflicht des Auftragnehmers abstellt, dafür, dass eine formularmäßige erhebliche Abänderung der Vorleistungspflicht auch zwischen Unternehmen kritisch zu sehen ist.

Tipp:

Bei der Frage, wie viel als angemessenes Druckmittel zurückbehalten werden darf, gilt § 641 Absatz 3 BGB: Kosten der Behebung des Mangels x 2. Es darf also im Normalfall das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2013 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 162/12.

Kaufvertrag mit Montage oder Werkvertrag? – Weitere Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung

27. Januar 2014

Hintergrund:

Die Einordung eines Vertrages als Kauf- oder Werkvertrag hat durchaus praxisrelevante Konsequenzen. So gibt es zum Beispiel nur beim Kaufvertrag die für den Einkäufer so leidige Regelung der unverzüglichen Wareneingangskontrolle (§ 377 HGB), welche bei Unterlassung oder nicht ausreichender Prüfung immerhin zum Verlust sämtlicher Mängelansprüche führen kann. Auf den Werkvertrag findet diese Regelung dagegen keine Anwendung. Schon aus diesem Grund ist dem Einkäufer die Einordung eines Vertrages als Werkvertrag in der Regel lieber, als die Einordung in das Kaufvertragsrecht. Doch es gibt auch noch andere, für den Einkäufer nachteiligen Folgen bei der Einordnung als Kaufvertrag. So ist der Erfüllungszeitpunkt beim Kaufvertrag ein anderer als beim Werkvertrag: Während der Kaufvertrag bereits mit Lieferung erfüllt ist, erfolgt Erfüllung beim Werkvertrag erst mit der Abnahme. Dieser Unterschied kann sich in der Praxis erheblich auswirken. Denn das Gesetz knüpft an den Erfüllungszeitpunkt wichtige Folgen wie insbesondere den Gefahrenübergang, die Fälligkeit der Zahlungsansprüche und den Beginn der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche. Der Einkäuferseite ist es natürlich grundsätzlich lieber, wenn diese Folgen nicht schon mit Lieferung, sondern erst mit der Abnahme eintreten.

Durch die Neuregelung des § 651 BGB im Wege der Schuldrechtsreform (2002) wurde der Anwendungsbereich des Kaufvertragsrechts gegenüber dem Werkvertragsrecht erheblich ausgedehnt – eine der wenigen für den Einkäufer nachteiligen Folgen der Schuldrechtsreform. Denn nunmehr finden laut § 651 BGB auf alle Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

Basierend auf dieser Neuregelung hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 23.07.2009 Aktenzeichen VII ZR 151/08 wie folgt entschieden:
„Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Einer Beurteilung des Vertrages nach Kaufrecht steht es auch nicht entgegen, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.“

Dies war nicht immer so. Vor der Schuldrechtsreform hatte der BGH zum Beispiel Verträge über die Lieferung von unvertretbaren Sachen, die erkennbar für ein Bauwerk bestimmt waren, nach Werkvertragsrecht beurteilt (BGH, Urteil vom 27.03.1980). Dieser bisherigen Auffassung hat der BGH im oben genannten Urteil eine Absage erteilt und damit die Lieferung sämtlicher Produkte unabhängig von ihrer Zweckbestimmung dem Kaufrecht unterstellt.

Die Einordnung als Kaufvertrag ist nun also relativ eindeutig, wenn bewegliche Sachen „nur“ geliefert werden.

Wesentlich schwieriger ist die Einordnung von Verträgen allerdings dann, wenn der Lieferant nicht nur die Lieferung von beweglichen Sachen schuldet, sondern auch deren Einbau, denn nun kommt eine werkvertragliche Komponente hinzu.

Lieferung und Einbau: Kauf- oder Werkvertrag?

Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.04.2013 ein weiteres Grundsatzurteil gefällt. Konkret ging es um die Frage, ob die Herstellung eines Parkettbodens als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag einzuordnen ist.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich hierbei um einen Werkvertrag handelt. Zur Begründung führte er aus:
„Für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.“
Dabei sei vor allem abzustellen auf

• die Art des zu liefernden Gegenstands

• das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die

• Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses.

Entscheidend sei letztlich, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht.

Bei der Herstellung eines Parkettbodens stehe im Vordergrund nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu verlegenden Parkettstäben, sondern die mangelfreie Herstellung des einzubauenden Parkettbodens insgesamt. Die fachgerechte Ausführung der Handwerkerleistung (Zuschnitt und Verlegung der Parkettstäbe nach entsprechender Untergrundbehandlung) sei bei der Herstellung eines Bodenbelags mindestens ebenso wichtig wie das zu verlegende Material.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2013 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 375/11.

Lieferung und Montage einer Solaranlage Kaufvertrag!

Dagegen hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.03.2004 (Az VIII ZR 76/03) hinsichtlich der Lieferung und Montage einer Solaranlage Kaufvertragsrecht angewendet. In diesem Fall sei das Recht des Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) anzuwenden, da die Übertragung des Eigentums der serienmäßig hergestellten Anlage gegenüber der Montage im Vordergrund gestanden habe. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Verhältnis der Kosten für die Lieferung und die der Montage (Preis insgesamt 8.000,- DM, Montage 1.400,- DM). Außerdem habe die Anlage nicht speziellen individuellen Erfordernissen des Auftraggebers angepasst werden müssen. Man habe sie leicht wieder ausbauen und anderweitig verwenden können. Sei aber der Warenumsatz vorrangig, beurteilten sich die Rechte des Auftraggebers nach Kaufvertragsrecht.

Praxishinweis:

Der Einkäufer kann nicht einfach aus einem Kaufvertrag einen Werkvertrag „machen“, selbst wenn er und der Lieferant diesen Vertrag einverständlich als Werkvertrag behandeln. Denn nach der Rechtsprechung ist für die Einordung eines Vertrages nicht die Bezeichnung des Vertrages entscheidend sondern sein Inhalt. Der Käufer kann lediglich versuchen, im Rahmen der Vertragsgestaltung Elemente des Werkvertrages in den Vertrag aufzunehmen, also zum Beispiel ausdrücklich eine Abnahme im Vertrag vereinbaren und die oben genannten Folgen (Gefahrenübergang, Fälligkeit der Zahlungsansprüche und Beginn der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche) vertraglich an diese Abnahme knüpfen. Doch wenn dies nicht im Wege eine Individualvereinbarung verhandelt wird, sondern eine solche Regelung vorformuliert in die Verträge aufgenommen wird, besteht die Gefahr, dass ein Gericht diese Vereinbarung als unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechtes bewertet, was wiederum zur Unwirksamkeit dieser Regelung führen würde. Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings noch nicht.

Wann verjähren Mängelansprüche beim Kauf von Modulen einer Photovoltaikanlage?

Mit Pressemitteilung Nr. 168/13 vom 9.10.2013 hat der Bundesgerichtshof ein weiteres höchst aktuelles und praxisrelevantes Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 318/12) bekannt gegeben.
In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Module einer Photovoltaikanlage Produkte sind, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwenden werden. Dann würde nämlich die ebenfalls im Wege der Schuldrechtsreform neu eingeführte Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB Anwendung finden, nach welcher Mängelansprüche bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in fünf Jahren verjähren.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage nicht in fünf Jahren, sondern in zwei Jahren verjähren. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei diesen Teilen nicht um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Denn die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. In diesem Zusammenhang spielte allerdings der Verwendungszweck der Solaranlage eine wichtige Rolle. Denn für die Frage, ob der Einbau von Anlagen in ein Bauwerk dem Bauvertrag oder Kaufvertrag zuzuordnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Anlage für die Funktionalität des Gebäudes erforderlich ist. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war die Photovoltaikanlage weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch war sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr diente die Anlage allein dem Zweck, Strom zu erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) zu verschaffen. Die Solaranlage war also gerade nicht für die Funktionalität der Scheune erforderlich, so dass auch kein Mangel an einem Bauwerk verursacht worden ist.

Ergänzender Hinweis:

Wäre die Photovoltaikanlage für die Scheune selbst verwendet worden und insoweit für die Funktionalität der Scheune erforderlich gewesen, hätte die Entscheidung anders ausfallen können.

Lieferant in Insolvenz: Kündigung zulässig?

20. Januar 2014

Grundsätzlich berechtigt weder ein Insolvenzantrag noch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Lieferanten den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages. Deswegen sind Klauseln in Verträgen, welche ein Kündigungsrecht des Auftraggebers im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers / Lieferanten vorsehen, sehr beliebt. Gleichzeitig ist deren Wirksamkeit aber schon lange heftig umstritten. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. IX ZR 169/11) entschieden, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, unwirksam sind!

Der Bundesgerichtshof hatte über folgende Klausel in einem Stromlieferungsvertrag zu entscheiden:

„Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrags das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird.“

Diese Lösungsklausel erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam. Sie schließe im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO aus. Nach dieser Regelung darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter entscheiden, ob der Vertrag noch erfüllt wird oder die Erfüllung abgelehnt wird. Hierdurch soll die Masse geschützt und im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung vermehrt werden. Wenn sich der Vertragspartner des Schuldners nun allein wegen Insolvenz von einem für die Masse günstigen Vertrag lösen könnte, würde dieser Zweck vereitelt werden. Deshalb sieht auch § 119 InsO vor, dass Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam sind. Der Anwendbarkeit von §§ 103,119 InsO steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Klausel die Vertragsauflösung bereits für den Fall eines Insolvenzantrages vorsieht. § 119 InsO müsse eine Vorwirkung jedenfalls ab dem Zeitpunkt zuerkannt werden, in dem wegen eines zulässigen Insolvenzantrags mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernsthaft zu rechnen ist. Würde man eine Lösungsklausel für wirksam erachten, die lediglich an den Insolvenzantrag anknüpft, würde in der Praxis die Regelung der §§ 103,119 InsO ins Leere laufen.

Ist das Urteil des Bundesgerichtshofs anwendbar auf § 8 Absatz 2 VOB/B und auf vergleichbare Kündigungsklauseln in Einkaufsverträgen?

Da sich das Urteil des BGH ausdrücklich nur auf Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren bezieht, stellt sich die Frage, ob das Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf Lösungsklauseln in sonstigen Kauf- und Werkverträgen anwendbar ist.

Im Hinblick auf § 8 Absatz 2 Nr. 1 VOB/B ist dies schon lange umstritten. Diese Regelung aus der in der Baupraxis häufig vereinbarten VOB/B lautet wie folgt:

„Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.“

Zuletzt hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 09.12.2011 (Aktenzeichen 1 U 72/11) diese Regelung aus der VOB/B für wirksam erachtet. Leider hat sich der Bundesgerichtshof in seinem oben dargestellten Urteil zu den Auswirkungen seiner Rechtsprechung auf § 8 Absatz 2 VOB/B oder auf Lösungsklauseln in sonstigen Vertriebsverträgen nicht geäußert. Es gibt aber schon erste Stimmen in der baurechtlichen Literatur, welche die Regelung des § 8 Absatz 2 Satz VOB/B angesichts des o.g. Urteils des Bundesgerichtshofs nunmehr für unwirksam halten.

Praxishinweis:

Auch wenn sich das Urteil des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur auf Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren bezieht, ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Rechtsprechung auch generell auf Kauf- und Werkverträge angewendet wird, recht hoch.

Besser: Kündigung oder Rücktritt aufgrund insolvenzunabhängiger Kündigungsgründe!

Da es im Falle von Insolvenzen häufig auch zu Vertragsverletzungen kommt, beispielsweise zu Lieferverzug oder mangelhaften Lieferungen / Leistungen, empfiehlt es sich, eine Kündigung des Vertrages auf diese Vertragspflichtverletzungen zu stützen – statt auf die jetzt äußerst wackelige Lösungsklausel für den Fall der Insolvenz -. Natürlich sind dabei die jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für die Kündigung bzw. Rücktritt einzuhalten, wie z.B. der Ablauf einer dem Auftragnehmer zuvor gesetzten angemessenen Frist.

Rechtliche Tücken beim Lieferverzug: Mehrkosten eines Deckungskaufs fallen nicht unter den Verzögerungsschaden!

10. Januar 2014

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2013 zeigt, was passieren kann, wenn Sie die gesetzlichen Unterschiede zwischen Verzögerungsschaden und dem sogenannten Schadensersatz statt der Leistung nicht beachten!

Hintergrund:

Befindet sich Ihr Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, haben Sie als Einkäufer mehrere Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Sie können entweder weiterhin auf Lieferung bestehen und den durch die verspätete Lieferung entstandenen Schaden vom Schuldner fordern oder den Vertrag beenden und die nicht gelieferte Ware gegebenenfalls bei einem anderen Unternehmen bestellen (sogenannter Deckungskauf).

Ihre Rechte, wenn Sie weiterhin auf Lieferung bestehen:

In diesem Fall können Sie von Ihrem Lieferanten neben der Vertragserfüllung Ersatz des gesamten Ihnen entstehenden Verzugsschadens verlangen (§§ 280 Abs. 1, 286 BGB). Als Verzugsschaden ist Ihrem Unternehmen jeder Schaden zu ersetzen, der durch die nicht rechtzeitige Lieferung bzw. Leistung herbeigeführt wurde (beispielsweise Produktionsausfallschäden, Kosten einer Ersatzmiete, Schadensersatzleistungen an eigene Kunden). Sie können den Verzugsschaden bereits dann geltend machen, wenn er entsteht oder aber auch warten, bis Ihr Lieferant geleistet hat und dann den gesamten entstandenen Schaden geltend machen. Liefert Ihr Lieferant schließlich, so sind Sie trotz der verspäteten Lieferung verpflichtet, diese abzunehmen, denn an den bestehenden Vertragspflichten hat sich allein durch den Verzug Ihres Lieferanten nichts geändert.

Ihre Rechte, wenn Sie den Vertrag beenden und einen Deckungskauf vornehmen möchten:

In diesem Fall müssen Sie dem in Verzug befindlichen Lieferanten zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen! Genau hier liegt der wesentliche Unterschied zur erstgenannten Vorgehensweise, bei welcher Sie weiterhin auf Lieferung bestehen, denn zur Geltendmachung des reinen Verzögerungsschadens bedarf es einer Nachfristsetzung nicht!
Der Sinn der Nachfristsetzung im Falle der Beendigung des Vertrages liegt darin, dass dem Lieferanten noch eine letzte Chance eingeräumt werden soll, den Vertrag trotz der Verspätung selbst noch zu erfüllen. Aus dem Sinn der Nachfristsetzung ergibt sich bereits, dass eine Nachfrist nicht zu kurz bemessen sein darf. Der Schuldner muss eine reelle Möglichkeit haben, seine Leistung noch zu erbringen. Andererseits muss die Nachfrist nicht so lang bemessen sein, dass der Schuldner die Leistung innerhalb der Frist erst neu herstellen oder beschaffen kann. Erweist sich die Frist als zu kurz, so ist sie damit nicht völlig unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf. Die Setzung der angemessenen Frist ist entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert, was Sie dann im Streitfall allerdings beweisen müssten.

Nach Fristablauf können Sie vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Hierunter fallen dann unter anderem auch die Mehrkosten eines von Ihnen vorgenommenen Deckungskaufs.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Käufer die beiden oben dargestellten Vorgehensmöglichkeiten „vermischt“: Er verlangte weiterhin Lieferung, nahm aber für den Verzugszeitraum einen Deckungskauf vor und wollte die Mehrkosten des Deckungskaufs vom Lieferanten ersetzt haben. Konkret war folgendes passiert:

Sachverhalt:

Der Käufer, eine Spedition, kaufte bei einem Lieferanten 2.000.000 l Biodiesel. Die Lieferungen sollten in der Zeit von April 2008 bis Ende September 2008 erfolgen. In den Monaten April und Mai 2008 lieferte der Lieferant dem Käufer insgesamt 355.495 l Biodiesel. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte der Lieferant mit, dass sein Vorlieferant in Insolvenz gefallen sei und die Lieferungen an ihn eingestellt habe und er deshalb zu einer weiteren Belieferung des Käufers nicht mehr bereit sei. Dagegen klagte der Käufer und in dem entsprechenden Vorprozess wurde der Lieferant verurteilt, an den Käufer die noch ausstehenden 1.644.505 l Biodiesel zum vereinbarten Preis zu liefern. Der Lieferant nahm daraufhin die Lieferungen wieder auf. In der Zwischenzeit hatte sich der Käufer für den Zeitraum zwischen Ende Mai und Ende September 2008 mit Diesellieferungen unterschiedlicher Lieferanten eingedeckt. Da sich die Biodieselpreise gegenüber dem zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vereinbarten Kaufpreis erhöht hatten, wendete der Käufer für diese Lieferungen 475.085,58 Euro mehr auf, als er bei Belieferung durch seinen ursprünglichen Lieferanten aufgrund des Kaufvertrages hätte aufwenden müssen. Diese Mehrkosten der Deckungskäufe klagte der Käufer in einem weiteren Prozess bei Gericht ein.

Urteil des Bundesgerichtshofs:

Während der Käufer bei Landgericht und Oberlandesgericht noch Erfolg hatte, verlor er beim Bundesgerichtshof, welcher die Zahlungsklage mit folgender Begründung zurückwies:

Bei den durch die Deckungskäufe entstandenen Mehrkosten handele es sich nicht um einen Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB , sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung stehe dem Kläger aber nicht (mehr) zu, denn er habe die Beklagte im Vorprozess mit Erfolg auf Erfüllung des Kaufvertrages in Anspruch genommen und diese habe daraufhin die Lieferungen wieder aufgenommen.

Die Frage, ob der Käufer neben der Erfüllung die Mehrkosten eines eigenen Deckungsgeschäfts als Verzögerungsschaden beanspruchen kann, war bis zu diesem Zeitpunkt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden.
Zwar hatte der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung entschieden, dass die Kosten eines Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verspätungsschaden geltend gemacht werden können. Dabei ging es aber um einen Deckungskauf, den nicht der Käufer selbst vorgenommen hatte, sondern dessen Abnehmer, welchen der Käufer in Folge des Verzuges seines Lieferanten ebenfalls nicht rechtzeitig beliefern konnte. Dieser Käufer wurde von seinem Abnehmer mit den insoweit entstandenen Mehrkosten belastet und konnte diese Kosten folglich als Verzögerungsschaden vom Verkäufer ersetzt verlangen. Im konkreten Fall ging es hingegen um die Frage, ob der Käufer neben der Erfüllung Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs als Verzögerungsschaden verlangen kann. Dies jedoch lehnte der Bundesgerichtshof ab. Bei derartigen Kosten handele es sich nicht um einen Verzögerungsschaden, sondern um einen Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt. Zwar hätten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung zunächst vorgelegen, weil der Lieferant die Vertragserfüllung endgültig verweigert hatte und es deshalb keiner Fristsetzung mehr bedurfte. Doch dann hatte der Käufer die Lieferung eingeklagt. Der Käufer könne aber selbstverständlich nicht beides – Lieferung und Schadensersatz statt der Leistung – verlangen. Deshalb erlösche der Anspruch des Käufers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließe aber auch die Erfüllung, auf die der Käufer den Lieferanten erfolgreich in Anspruch genommen habe, einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäftes aus.

Ein tragendes Argument des Bundesgerichtshofs für seine Entscheidung war auch folgende „Billigkeits“-Erwägung: Wären die Kosten des Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Schadensersatzanspruch denkbar, würde der Käufer so gestellt, als habe er Anspruch auf die zweifache Menge des Biodiesels zu dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Preis. Dies sei unbillig.

Praxishinweis:

In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass der Käufer im Falle des Lieferverzuges zwar weiterhin von seinem Lieferanten beliefert werden möchte, aber sich zur Vermeidung erheblicher Verzugsschäden gezwungen sieht, die Ware für den Verzugszeitraum woanders zu beschaffen. Im Hinblick auf das oben dargestellte Urteil des Bundesgerichtshofs sollten Sie in diesem Fall versuchen, mit Ihrem Lieferanten eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, dass Sie zur Vermeidung weiterer Folgeschäden die Ware über den Verzugszeitraum von einem anderen Lieferanten beziehen und berechtigt sind, Ihrem Lieferanten die Mehrkosten dieses Deckungskaufs zu berechnen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, hinsichtlich Ihrer Mehrkosten leer auszugehen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2013 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 169/12.

Offiziell ein Werkvertrag, tatsächlich verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – die Risiken sollten nicht unterschätzt werden!

03. Dezember 2013

Ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2012 (Az 15 Sa 1217/12) zeigt mal wieder, wie schnell man es mit einer Arbeitnehmerüberlassung zu tun hat, obwohl man einen Werk- oder Dienstvertrag abgeschlossen hat – und das trotz vereinbarten Einheitspreisen und Leistungsverzeichnis!

Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin war von 2004 bis 2011 bei der B-GmbH als Verpackerin in der Fleischbranche tätig. Sie arbeitete dort allerdings nicht als Angestellte der B-GmbH, sondern im Rahmen eines Werkvertrages, welchen ihr Arbeitgeber mit der B-GmbH abgeschlossen hatte. Der Werkvertrag sah die Erbringung der Leistung in den Räumen der B-GmbH, eine Vergütung pro Stück oder Kilogramm sowie eine Haftung für Bruch vor und verneinte ausdrücklich ein Weisungsrecht der B-GmbH. Während die Arbeitnehmerin eine Stundenvergütung von 6,30 Euro erhielt, zahlte die B-GmbH ihren eigenen Mitarbeitern 9,21 Euro in der Stunde. Die Arbeitnehmerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Zahlung des Differenzlohns der letzten drei Jahre, insgesamt knapp 19.000 Euro mit der Begründung, dass es sich hier um Arbeitnehmerüberlassung handele und ihr deshalb gem. § 9 Ziff. 2, 10 Abs. 4 AÜG für die Zeit der Überlassung das im Betrieb der B-GmbH für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt zu gewähren sei.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:

Das LAG gab dem Arbeitnehmer im vollen Umfang recht! Im Rahmen einer Gesamtschau der verschiedenen Einzelumstände kommt das LAG zum Ergebnis, dass trotz der Ausgestaltung des von den Parteien als Werkvertrag bezeichneten Vertrages (Leistungsverzeichnis, Haftung, Einheitspreise) die Kriterien für eine Arbeitnehmerüberlassung überwiegen. Das LAG stellte dabei insbesondere darauf ab, dass sich der konkrete Inhalt der Leistung nicht aus dem Werkvertrag und dem Leistungsverzeichnis ergaben, sondern erst die Anweisungen der B-GmbH in der jeweiligen Vorwoche den konkreten Bedarf und Leistung festlegten und den Arbeitskräfteeinsatz bindend organisierten. „Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem Bedarf des Auftraggebers, so spricht dies ganz erheblich gegen das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrages und für eine Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers. Insofern fehlt es an einer abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werkes. Dies deutet auf Arbeitnehmerüberlassung hin, wenn der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand der von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz bindend organisiert.“ Auch die Tatsache, dass die eigene unternehmerische Leistung des Auftragnehmers nur darin bestand, eine gewisse Anzahl von Produktionskräften und einen Vorarbeiter zur Verfügung zu stellen, war für das LAG ein wichtiges Indiz für Arbeitnehmerüberlassung. Ausschlaggebend war für das LAG darüber hinaus, dass die Arbeitnehmerin und auch andere Arbeitnehmer ihres Arbeitgebers bei Ausfall von Mitarbeitern der B-GmbH bei Krankheit oder Urlaub eingesetzt wurden, wobei diese Tätigkeiten auf Stundenbasis abgerechnet wurden. Die B-GmbH konnte insofern auf diese Arbeitnehmer selbst außerhalb der Regelungen des Werkvertrages und der Leistungsverzeichnisse zurückgreifen. Darüber hinaus sah es das LAG als völlig ungewöhnlich für einen Werkvertrag an, dass die B-GmbH den Arbeitnehmer anlernte, da dies im Rahmen eines Werkvertrages eigentlich alleinige Aufgabe des Auftragnehmers ist.
Aufschlussreich sind auch die folgenden Ausführungen des LAG:
„Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragsschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend…“

Praxishinweis:

In der Praxis werden häufig Dienst- und Werkverträge abgeschlossen, die sich bei genauerer Betrachtung als Arbeitnehmerüberlassung entpuppen. Und hier genau liegt das besondere Risiko: Schließen Sie für Ihr Unternehmen Werk- und Dienstverträge ab, so werden Sie in der Regel nicht prüfen, ob der Auftragnehmer eine Verleiherlaubnis hat, da eine solche im Rahmen des Werk-/Dienstvertrages auch nicht benötigt wird. Stellt sich im Nachhinein allerdings heraus, dass es sich eben nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt sondern um Arbeitnehmerüberlassung, liegt – bei fehlender Verleiherlaubnis – illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Dies führt gemäß § 9 Nr. 1 AÜG dazu, dass sowohl der zwischen Ihnen und dem Auftragnehmer geschlossene Werk-/Dienstvertrag unwirksam ist als auch der Arbeitsvertrag zwischen dem Auftragnehmer (dann Verleiher) und seinem (Leih-) arbeitnehmer. Statt dessen entsteht ein fiktives Arbeitsverhältnis zwischen Ihrem Unternehmen (dann nämlich illegaler Entleiher) und dem Leiharbeitnehmer. (§ 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG).
Dem zum „illegalen Entleiher“ gewordenem Auftraggeber droht aber nicht nur ein ungewolltes Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer, sondern darüber hinaus eine Geldbuße bis zu 30.000,- €. Kassieren die Behörden auch noch den erwirtschafteten Vorteil beim Entleiher ab (§ 17 Abs. 4 Ordnungswidrigkeitsgesetz), kann der Schaden für den Betrieb in die Hunderttausende gehen.

Der Zoll ist „wachgerüttelt“ und deckt konsequent Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung auf!

Die Situation hat sich nun noch zusätzlich durch die neu eingeführten Branchenzuschläge verschärft. Zeitarbeitnehmer erhalten danach, je nach Einsatzbetrieb, Einsatzdauer und Ihrer Qualifikation einen Zuschlag, den sogenannten „Branchenzuschlag“, auf ihren aktuell laut Tarifvertrag vereinbarten Lohn. Da von diesen Branchenzuschlägen nur solche Arbeitnehmer erfasst werden, die aufgrund von Arbeitnehmerüberlassung tätig sind und nicht solche, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages eingesetzt werden, erwarten der Gesetzgeber, Gewerkschaften und „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ des Zolls „Ausweichbewegungen“ hin zu (Schein-) Werk-/Dienstverträgen. Deshalb will der Zoll in Zukunft einen erheblichen Prüfungsschwerpunkt auf solche Werk- und Dienstverträge legen!

Und hier nochmal die wichtigsten Abgrenzungskriterien:

Direktionsrecht:

Das Direktionsrecht / Weisungsbefugnis ist ein besonders ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium. Beim Werkvertrag steht alleine dem Werkunternehmer das Direktionsrecht zu. Deshalb spricht es eindeutig für einen Werkvertrag, wenn die Weisungsbefugnis beim Auftragnehmer verbleibt. Dagegen spricht es für Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsanweisungen nicht von seinem Arbeitgeber bekommt, sondern von dem Unternehmen, bei welchem er eingesetzt ist.

Organisation:

Für das Vorliegen eines Werk- bzw. Dienstvertrages spricht es, wenn der Auftragnehmer den Einsatz seiner Arbeitnehmer selbst organisiert, d.h. der Auftragnehmer selbst wählt das eingesetzte Personal aus, entscheidet über Urlaub und Arbeitszeit, ordnet Überstunden an, etc. Werden solche Organisationsaufgaben von Seiten des Auftraggebers durchgeführt, spricht dies sehr stark für Arbeitnehmerüberlassung.

Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers:

Wird der vom Auftragnehmer entsandte Arbeitnehmer in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Auftraggebers eingegliedert, ist dies ein Indiz für Arbeitnehmerüberlassung. Eine solche Eingliederung liegt insbesondere vor, wenn die in den Betrieb entsandten Mitarbeiter wie die eigenen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Reihenwerkverträge:

Eine langanhaltende oder häufige Verlängerung von Werkverträgen oder die Aneinanderreihung vieler Einzelwerkverträge spricht vor allem dann für Arbeitnehmer-überlassung, wenn dies ohne vertragslose Zwischenzeiten über einen längeren Zeitraum hinweg geschieht. In einem solchen Fall hilft auch eine sehr konkret formulierte Werkleistung nur bedingt weiter.

Material- und Gerätestellung:

Typisch für einen Werkvertrag ist es, wenn der Auftragnehmer die erforderlichen Werkzeuge, Anlagen und Materialien den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Werden diese Geräte, bzw. Materialien dagegen von dem Besteller gestellt, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung.

Unternehmerische Dispositionsfreiheit und Unternehmerrisiko

Vertragstypische Rechte/Pflichten des Werkunternehmers sind insbesondere:
Entscheidung über Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer (Zahl, Qualifikation und
Person),Ausbildung und Einarbeitung, Bestimmung der Arbeitszeit und Anordnung von Überstunden,Gewährung von Urlaub und Freizeit, Durchführung der Anwesenheitskontrolle, Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsabläufe.
Werden derartige Funktionen vom angeblichen Werkbesteller wahrgenommen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung.

Geschäftsanweisung zum AÜG, Bundesagentur für Arbeit, Ziffer 1.1.6. Absatz 3:

„Bei der Unterscheidung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes darf nicht schematisch vorgegangen werden. Das Vorliegen eines oder mehrerer Kriterien muss noch nicht für oder gegen einen bestimmten Vertragstyp sprechen; dies gilt insbesondere, wenn für ein solches Kriterium eine objektiv berechtigte Notwendigkeit bestand. Im Hinblick auf die Vielfalt der denkbaren Vertragsgestaltungen gibt erst eine (qualitative) Gewichtung der maßgeblichen Abgrenzungskriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zuverlässigen Aufschluss über die Zuordnung drittbezogenen Personaleinsatzes zu einer bestimmten Vertragsform.“

Vorsicht Stolperfalle – Die Tücken des AGB-Rechtes bei der Vertragsstrafe!

15. November 2013

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2012: Vertragsstrafe für Zwischentermin muss auf anteiligen Auftragswert begrenzt sein!

Wiedermal hat der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe am AGB-Recht scheitern lassen:

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5% der Gesamtauftragssumme begrenzt, ist unwirksam.

Konkret ging es um folgenden Streit:

In einem Vertrag über Dachsanierung hatte der Auftraggeber mit seinem Generalunternehmer als Zwischentermin die „Herstellung aller für den Hochwasserschutz erforderlichen Bestandteile“ am 31.10.2008 vereinbart. Der Vertrag enthielt außerdem eine Vertragsstrafe, die sich unter anderem auch auf diesen Termin bezog. Die Vertragsstrafe wurde insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Auftragssumme. Der Generalunternehmer beauftragte einen Nachunternehmer mit der Herstellung des Deichtors. Vereinbarter Fertigstellungstermin war der 18.10.2008. Der Nachunternehmer geriet in Verzug und schloss die Montage des Deichtors erst am 05.12.2008 ab. Der Auftraggeber machte deshalb gegenüber dem Generalunternehmer die Vertragsstrafe geltend und zog 140.000 Euro vom Werklohn des Generalunternehmers ab. Der Generalunternehmer wiederum rechnet im Werklohnprozess des Nachunternehmers mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der vom Auftraggeber einbehaltenen Vertragsstrafe von 140.000,- Euro auf.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Nachunternehmers greift nicht durch, weil die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer unwirksam ist. Deshalb kann der Auftraggeber vom Generalunternehmer auch keine Vertragsstrafe verlangen. Dementsprechend war dem Generalunternehmer auch kein Schaden entstanden, mit dem er gegen die Werklohnforderung seines Nachunternehmers aufrechnen konnte.

Die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung ergibt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daraus, dass eine Höchstgrenze von 5% der vollen Auftragssumme bei bloßem Verzug mit einem Zwischentermin den Generalunternehmer unangemessen benachteiligt. Zwar habe der Auftraggeber im konkreten Fall ein sehr hohes Interesse an der Einhaltung dieses Zwischentermins, weil nach diesem Termin die Hochwasserperiode einsetzt, in der Bautätigkeiten am Deich untersagt sind. Andererseits müsse die Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum Werklohn des Generalunternehmers stehen. In diesem Zusammenhang habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass bei Vertragsstrafen, die sich auf einen Fertigstellungstermin beziehen, die maximal zulässige Höchstgrenze bei 5% der Auftragssumme liege. Bei der Absicherung von Zwischenterminen aber solle der Auftraggeber nicht besser gestellt werden als hätte er den Auftragnehmer allein mit Leistungen bis zum Zwischentermin beauftragt. In diesem Fall wäre der Zwischentermin ein Endtermin, und die prozentualen Höchstsätze einer Vertragsstrafe müssten sich an dieser Auftragssumme orientieren.

Die Begrenzung auf 5% der anteiligen Auftragssumme gelte auch dann, wenn – wie hier wegen des Hochwasserschutzes – an der Einhaltung einer Zwischenfrist sogar ein größeres Interesse als an der Einhaltung der Fertigstellungsfrist besteht. Diesbezüglich sei der Auftraggeber bereits ausreichend durch die Möglichkeit der Geltendmachung seiner gesetzlichen Schadensersatzansprüche geschützt sowie durch die Möglichkeit, die Vertragsstrafe individuell zu vereinbaren.

Praxishinweis:

Wollen Sie eine vorformulierte Vertragsstrafe nicht nur auf den Fertigstellungstermin beziehen, sondern auch auf Zwischentermine, ist bei der Formulierung der Vertragsstrafe besondere Sorgfalt gefragt.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt die Empfehlung für die Praxis auf der Hand:

Egal wie groß Ihr Interesse an der Einhaltung eines Zwischentermins auch sein mag, die maximale Begrenzung der Vertragsstrafe für diesen Zwischentermin muss sich auf den anteiligen Auftragswert beziehen!

Auch wenn der anteilige Auftragswert für einzelne Zwischenfristen nicht immer einfach zu beziffern ist: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs bleibt Ihnen bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch auf Zwischentermine nichts anderes übrig, als den Soll-Leistungsstand zum betreffenden Zwischentermin preislich möglichst zutreffend zu bewerten.

Darüber hinaus empfiehlt es sich angesichts der Urteilsbegründung dringend, auch den Tagessatz für die Vertragsstrafe jeweils nur auf den anteiligen Auftragswert zu beziehen!

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2012 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 133/11.

Von höchster Instanz bestätigt: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gehört der Ausbau der mangelhaften Ware und der Wiedereinbau der mangelfreien Ware nicht zur Ersatzlieferung!

30. Dezember 2012

Nun hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.10.2012 (Aktenzeichen VIII ZR 226/11) die hoch praxisrelevante Frage geklärt, ob bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen der Käufer im Rahmen seines Ersatzlieferungsanspruchs auch den Ausbau der mangelhaften und Wiedereinbau der mangelfreien Ware verlangen kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs entspricht der Entscheidung des OLG Frankfurt, welches wir in unserer letzten Ausgabe vorgestellt hatten. Das Ergebnis ist nicht gerade käuferfreundlich: Wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, wird weder der Ausbau noch der Wiedereinbau vom Nacherfüllungsanspruch des Käufers umfasst!

Sachverhalt:

Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei einer Zwischenhändlerin EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Zwischenhändlerin gelieferte Granulat mangelhaft war. Auf eine entsprechende Mängelrüge der Klägerin lieferte die Händlerin zwar kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Käuferin hatte weder bei den Vorinstanzen noch beim Bundesgerichtshof Erfolg mit ihrer Klage. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat das für den Verbrauchsgüterkauf (b2c) relevante Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Verkäufer einer mangelhaften Sache im Wege der Nachlieferung nicht nur eine neue, mangelfreie Sache zu liefern, sondern auch den Aus- und Wiedereinbau zu tragen hat, keine Auswirkungen auf den Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) werde der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.

Fazit:

In gewerblichen Fällen, also im b2b-Bereich, ist damit geklärt, dass bei mangelhafter Lieferung die Ein- und Ausbaukosten nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn der Käufer diese als entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt aber – anders als der Nachlieferungsanspruch des Käufers – ein Verschulden voraus. An einem solchen Verschulden wird es aber insbesondere dann regelmäßig fehlen, wenn der Verkäufer wie im vorliegenden Fall nur als Zwischenhändler aufgetreten ist.

Vertragliche Absicherung:

Im Hinblick auf das dargestellte Urteil des Bundesgerichtshofs, empfiehlt es sich, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass Ihnen ein Regress gegen Ihren Vorlieferanten für die Ein- und Ausbaukosten auch dann zusteht, wenn es sich bei dem Vorlieferanten um einen Zwischenhändler handelt. Allerdings sollte eine solche Vereinbarung möglichst als Individualvereinbarung erfolgen, denn eine entsprechende Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung könnte angesichts der nun höchstrichterlich geklärten Rechtslage der AGB-Kontrolle zum Opfer fallen.

Das Urteil des BGH vom 17.10.2012 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 226/11.

Mediation statt Rechtsstreit – Das neue Mediationsgesetz

29. September 2012

Am 26. Juli 2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten. Damit gibt es in Deutschland erstmals konkrete gesetzliche Rahmenbedingungen für ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Der Anstoß für dieses Gesetz kam allerdings aus Brüssel. Mit dem Mediationsgesetz wird gleichzeitig auch die europäische Mediationsrichtlinie (RL 2008/52/EG) vom 21.05.2008 umgesetzt.

Reden statt kämpfen

Grundsätzlich soll das Mediationsgesetz dazu ermuntern, sich gütlich zu einigen statt vor Gericht bis zur letzten Instanz für sein Recht zu kämpfen.

Was ist Mediation?

Das Mediationsgesetz definiert Mediation als ein „vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrere Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikt anstreben.“

Neue Vorgaben für den Zivilprozess

Künftig muss in jeder Klageschrift stehen, ob der Klage der Versuch einer Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren zur Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Außerdem haben die Gerichte die Möglichkeit, den Parteien eine Mediation vorzuschlagen und solange das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatoren

Das Mediationsgesetz legt grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatoren fest und enthält einige Tätigkeitsbeschränkungen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität der Mediatoren.

Verschwiegenheitspflicht der Mediatoren

Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, wurde eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Mediatoren eingeführt, was zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatoren begründet.

Standards und Qualitätssicherung

Die Anforderungen an Grundkenntnisse und Kernkompetenz eines Mediators sind im neuen Mediationsgesetz präzisiert und die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert worden. Allerdings werden die Standards für dieses Zertifikat und die Aus- und Weiterbildung von Mediatoren erst in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt.

Insgesamt bezweckt das Mediationsgesetz eine Entlastung der staatlichen Gerichte, eine deutliche Beschleunigung von Konfliktlösungen sowie eine nachhaltige Verbesserung der Streitkultur. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Vorteile von Mediationsverfahren gegenüber Gerichtsverfahren besteht durchaus eine gute Chance, dass diese Ziele auch erreicht werden.

Wirtschaftliche Vorteile der Mediation

Wesentlichen Vorteile der Mediation gegenüber Gerichtsverfahren sind eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis, die Eigenverantwortlichkeit der Streitparteien sowie die Nachhaltigkeit ihrer Ergebnisse.

Mediationsverfahren sind schnell!

Erheben Sie Klage vor einem staatlichen Gericht, dauert es meist schon mindestens ein halbes Jahr bis es zur ersten mündlichen Verhandlung kommt. Dagegen können Sie ein Mediationsverfahren sofort starten, indem Sie kurzfristig einen Termin zusammen mit dem Mediator vereinbaren.
Mediationsverfahren können häufig schon in einer Sitzung ohne umfangreichen Schriftverkehr mit einer einvernehmlichen Lösung beendet werden. Dagegen dauern Gerichtsprozesse – jedenfalls wenn der Streit wie so oft in die zweite Instanz geht – oft elend lange. Bis das Oberlandesgericht entscheidet, vergehen nicht selten bis zu drei Jahren!

Mediationen sind kostengünstig!

Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind nicht vom Streitwert abhängig. Sie werden meist auf Stundenbasis abgerechnet, wobei die Stundenhonorare von Mediatoren erfahrungsgemäß zwischen 150,- und 300,- Euro liegen.
Die Gerichtsprozesskosten dagegen sind um so höher, je höher der Streitwert ist. Deshalb ist jedenfalls bei höheren Streitwerten eine Mediation erheblich günstiger als ein Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen. Hierzu ein Beispiel:

Streitwert 10.000,- Euro: Prozesskosten bei zwei Instanzen: ca. 6.600,- Euro
Streitwert 100.000,- Euro: Prozesskosten bei zwei Instanzen: ca. 23.000,- Euro
Streitwert 1.000.000,- Euro: Prozesskosten bei zwei Instanzen: ca. 85.000,- Euro

Dagegen liegen die Kosten einer Mediation bei 1 bis 3 Tagessätzen zwischen 1.500,- Euro und 6.000,- Euro. Oftmals dauern Mediationsverfahren auch weniger lang als ein Tag, so dass sich die Kosten dann entsprechend reduzieren.

Völlig unterschätzt werden in der Praxis meist auch die durch einen Rechtsstreit vor Gericht entstehenden internen Kosten eines Unternehmens. Allein durch die Vorbereitung bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung können interne Kosten in Höhe von 20% des Streitwertes entstehen. Zu beachten ist auch, dass die Unternehmen auf diesen internen Kosten immer „sitzen bleiben“, selbst wenn sie im Gerichtsprozess voll obsiegen würden.

Eigenverantwortung der Streitparteien

Bei einem Gerichtsprozess übergeben Sie Ihren Streit in die Hände eines Dritten, des Richters. Dieser ist zwar an die bestehenden Gesetze gebunden. Die Spielräume bei der Auslegung dieser Gesetze und auch der dazu ergangenen Rechtsprechung sind allerdings sehr groß. Diese Auslegungsspielräume füllt der Richter mit seinem Rechtsempfinden aus, welches wiederum stark von seinen persönlichen Ansichten und Erfahrungen geprägt ist. Dementsprechend ungewiss ist dann auch der Ausgang des Prozesses. Nichts anderes besagt das alte Sprichwort: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“.
Bei einer Mediation dagegen nehmen Sie Ihr „Schicksal“ selbst in die Hand. Sie selbst suchen zusammen mit der oder den anderen Streitpartei(en) eine Lösung, die dann auch entsprechend individuell zugeschnitten ist und den Interessen aller Streitparteien entspricht.
Gerade Unternehmen brauchen nicht nur schnelle Entscheidungen, sondern vor allem Entscheidungen, an deren Entstehen sie selbst mitwirken können, wo sie Einfluss nehmen können auf das, was am Ende herauskommt.

Kreative Lösungen

Gerichte kümmern sich nur um die Frage, wer Recht hat. Diese Frage ist nicht nur für das Urteil des Gerichts entscheidend, sondern auch beim Abschluss von gerichtlichen Vergleichen. Solche Gerichtsvergleiche sind selten wirklich interessengerecht, weil die Interessen der Streitparteien erst gar nicht auf den Tisch kommen. In Mediationsverfahren dagegen konzentrieren sich die Streitparteien auf ihre gegenseitigen Interessen und zwar auch auf Interessen, die außerhalb des eigentlichen Streitstoffes liegen. Oft verstehen die Parteien erst hier, worum es dem anderen wirklich geht. Dementsprechend mehr kreatives Potenzial steht den Parteien dann auch zum Auffinden einer konstruktive Lösung zur Verfügung.

Nachhaltigkeit

Gerichtsurteile werden den Parteien im Grunde „übergestülpt“. Jedenfalls der „Verlierer“ wehrt sich innerlich gegen das Urteil und wird deshalb versuchen, die Umsetzung des Urteils – wo es nur geht – zu verhindern. So nimmt der Streit oft weiterhin einen unerfreulichen Verlauf. Es kommt zu unliebsamen Zwangsvollstreckungen, die allerdings auch nicht immer von Erfolg gekrönt sind. Im schlimmsten Fall scheitern sie an der Insolvenz der anderen Streitpartei und man bleibt, obwohl man den Prozess gewonnen hat, auch noch auf sämtlichen Kosten des Gerichtsprozesses hängen.
Anders bei der Mediation: Die dort gefunden Lösungen sind nachhaltig, da diese Lösungen die individuellen Interessen aller Streitparteien berücksichtigen und von diesen selbst gefunden und herausgearbeitet worden sind. Deshalb stehen die Parteien auch hinter diesen Lösungen und setzen sie dann auch entsprechend um. Einer Zwangsvollstreckung bedarf es hier erst gar nicht.

Mediationen wirken zusammenführend

Während Gerichtsverfahren die Parteien weiter spalten, führen Mediationen die Streitparteien wieder zusammen. So kommt nach einer gelungenen Mediation für die Parteien oft auch wieder eine weitere Zusammenarbeit in Betracht, was bei Gerichtsverfahren so gut wie ausgeschlossen ist.

Gelungene Mediationen führen zu einer hohen Zufriedenheit der Parteien. Bezeichnenderweise bieten auch Rechtsschutzversicherungen ihren Kunden immer häufiger Mediationen mit entsprechender Kostendeckung an, was nicht nur mit der erheblichen Kostenersparnis zusammenhängt, sondern vor allem auch mit der Feststellung einer deutlich höheren Kundenzufriedenheit bei der Durchführung von Mediationen gegenüber Gerichtsprozessen.

Das neue Mediationsgesetz können Sie abrufen unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mediationsg/gesamt.pdf.

VOB/B 2012: Was ist neu?

29. September 2012

Die VOB/B in der Fassung 2012 ist am 13.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Änderungen der VOB/B betreffen lediglich § 16 VOB/B. Sie ergaben sich aus der Notwendigkeit, die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2011/7/EU vom 16.02.2011) in nationales Recht umzusetzen.

Wesentliche Änderungen sind:

  1. Verkürzung der Prüffrist für die Schlussrechnung von 2 Monaten auf 30 Tage in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012, wobei diese Frist einzelvertraglich auf 60 Tage verlängert werden kann, wenn die Verlängerung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Entsprechend können Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung unter Angabe der Gründe auch nur bis zum Ablauf der jeweiligen Frist (in der Regel 30 Tage, ausnahmsweise 60 Tage) geltend gemacht werden.
  3. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen automatisch in Verzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt hat und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Eine vorherige Fristsetzung durch den Auftragnehmer ist hierfür nicht mehr erforderlich. Auch diese 30-Tage-Frist kann nur in begründeten Ausnahmefällen durch vorherige Vereinbarung auf maximal 60 Tage verlängert werden. (§ 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4).
  4. Im Übrigen wird nunmehr für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ausdrücklich auf den Erhalt des Geldes abgestellt, was wiederum für die Einhaltung von Skontofristen von erheblicher Bedeutung sein dürfte.
  5. Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers aus, nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 VOB/B durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.
  6. Generell wurden in § 16 VOB/B 2012 die Fristen von Werktage auf (Kalender-) Tage umgestellt.

Fazit und Praxistipps:

Faktisch ist das schon lange umstrittene, relativ lange „Zahlungsziel“ der VOB/B von 60 Tagen auf die Hälfte gekürzt worden.
Da die Frist zur Prüfung von Rechnungen nunmehr höchstens 30 Tage beträgt, müssen Sie sich künftig auf eine relativ zeitnahe Prüfung der Schlussrechnung einstellen, zumal Ihnen nach Ablauf dieser Frist auch die Einwendung der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung abgeschnitten ist. Sie können zwar versuchen, vertraglich explizit die Prüfungszeit auf 60 Tage zu verlängern. Hierfür benötigen Sie aber besondere Argumente, beispielsweise eine besondere Komplexität der Prüfungsunterlagen oder die Notwendigkeit eines besonderen fachtechnischen Sachverstandes.
Außerdem ist zu beachten, dass Sie nun ohne weitere Vorwarnung automatisch mit Ablauf der Frist von 30 Tagen (bzw. ausnahmsweise von 60 Tagen) in Verzug geraten und ab diesem Zeitpunkt mit nicht unerheblichen Zinsforderungen des Auftragnehmers rechnen müssen.

Ein- und Ausbaukosten – Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen zu ersetzen?

29. September 2012

OLG Frankfurt: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gehören die Ein- und Ausbaukosten nicht zu den Nacherfüllungskosten!

Wie in meiner Nachricht vom 10.04.2012 berichtet, hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.06.2011 zugunsten des Verbrauchers entschieden, dass der Verkäufer nicht nur Ersatz für die mangelhafte Sache liefern muss, sondern auch den Ausbau der mangelhaften Ware und Wiedereinbau der neuen Ware schuldet. Entsprechend hatte dann auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.12.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 70/08) „richtlinienkonform“ entschieden, dass der Ausbau und Abtransport der Ware zur Ersatzlieferung dazu gehört. In dieser Entscheidung ließ der Bundesgerichtshof allerdings die Frage offen, ob seine „richtlinienkonforme“ Auslegung nur beim Verbrauchsgüterkauf gelten soll, oder auch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen. Diese Frage entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 21.06.2012 (Aktenzeichen 15 U 147/11), allerdings nicht käuferfreundlich: Wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt muss der Verkäufer weder die Einbau- noch die Ausbaukosten tragen!

Sachverhalt:

Die Käuferin kaufte von der Verkäuferin Mineralfaser-Dämmplatten, die das Material bei der Herstellerin bezogen hatte. Nachdem Mitarbeiter der Käuferin beim Einbau feststellten, dass sich das Material weicher anfühlte als üblich, erklärte auf Nachfrage die Herstellerin der Dämmplatten, die Anforderungen der DIN an die Druckfestigkeit würden erfüllt. Ein hinzugezogener Anwendungsingenieur ließ Proben untersuchen. Erst nachdem die Käuferin die Dacharbeiten beendet hatte, wurde ihr als Ergebnis der Probenuntersuchung mitgeteilt, dass das Material nicht den zugesicherten Eigenschaften entspreche. Die Käuferin forderte daraufhin die Verkäuferin zur Mängelbeseitigung auf und als diese dem nicht nachkam, sanierte die Klägerin das Dach durch vollständige Neuverlegung der Dämmplatten. Von der Verkäuferin verlangte sie dann nicht nur neue Dämmplatten, sondern auch den Abbau und die Neuverlegung.

Beschluss des OLG Frankfurt:Aus- und Wiedereinbau fällt nicht unter den Ersatzlieferungsanspruch

Zwar habe der EuGH entschieden, dass der Verkäufer nach der Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie verpflichtet ist, bei einem eingebauten mangelhaften Verbrauchsgut entweder das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut einzubauen oder aber die dafür notwendigen Kosten zu tragen. Deshalb sei § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Einbau umfasst (BGH vom 21.12.2011, VIII ZR 70/08). Eine richtlinienkonforme Auslegung komme indes nur in Betracht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Seien die Parteien des Kaufvertrags Unternehmer, sei die Richtlinie nicht anzuwenden. Eine solche unterschiedliche Auslegung sei auch gerechtfertigt, denn das BGB enthalte eine Reihe von Vorschriften, die Verbraucher und Unternehmer als Käufer unterschiedlich behandeln.

Schadensersatzanspruch scheitert am fehlenden Verschulden

Der Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten kam somit im vorliegenden Fall nur noch als Schadensersatzanspruch in Betracht. Dies setzt jedoch ein Verschulden des Verkäufers voraus, welches nach Ansicht des OLG Frankfurt hier nicht vorlag. Denn die Verkäuferin konnte die produktionsbedingte mangelhafte Druckfestigkeit der Dämmplatten nicht kennen und hatte auch keine Möglichkeit, durch Untersuchung der Platten den Mangel festzustellen. Im übrigen – so das OLG Frankfurt – treffe die Verkäuferin im Verhältnis zur Käuferin auch keine Verpflichtung zur Untersuchung der Dämmplatten auf etwaige Mängel. Denn die Käuferin habe gewusst, dass die Verkäuferin die Dämmplatten nicht selbst, sondern durch einen Dritten direkt liefern lassen würde, ohne dass die Verkäuferin zuvor Besitz an den Dämmplatten erlangen würde. Unter diesen gegebenen Umständen (so genanntes Streckengeschäft) habe die Verkäuferin durch eigene Untersuchung keine Kenntnis von Mängeln der gelieferten Dämmplatten erhalten können.
Die Verkäuferin müsse sich auch das Verschulden der Herstellerin der Dämmplatten nicht zurechnen lassen. Denn der Hersteller ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil sich die Pflichten des Verkäufers nicht auf die Herstellung der Sache erstrecken.

Anmerkung:

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat bei seiner Beurteilung außer acht gelassen, dass der Bundesgerichtshof bei seiner richtlinienkonformen Auslegung des § 439 BGB keine Einschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf vorgenommen hat, während er seine Rechtsprechung hinsichtlich der ebenfalls vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Einschränkung des Rechtes des Verkäufers zur Verweigerung der Nacherfüllung insgesamt wegen Unverhältnismäßigkeit ausdrücklich auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt hatte. Dies hätte durchaus auch den Schluss zugelassen, dass Ausbau der mangelhaften und Wiedereinbau der neuen Sache auch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen zur Ersatzlieferung gehören.

Fazit und Praxishinweis:

Solange der Bundesgerichtshof nicht abweichend vom OLG Frankfurt entscheidet, ist für die Praxis zunächst das Urteil des OLG Frankfurt maßgebend, d.h. im B2B-Bereich ist nun davon auszugehen, dass die Aus- und Wiedereinbaukosten nicht zur Nacherfüllung gehören. Allerdings bleibt dem Käufer nach wie vor die Möglichkeit, die Ein- und Ausbaukosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend zu machen. Dies setzt allerdings – anders als beim Nacherfüllungsanspruch – ein Verschulden des Lieferanten voraus. Und genau an diesem Verschuldenserfordernis fehlt es häufig beim Einkauf von einem Händler, denn diesen trifft meist kein eigenes Verschulden und das Verschulden des Herstellers ist ihm in der Regel auch nicht zuzurechnen.

Denn sie wissen nicht, was sie tun!

12. September 2012

So kann es Lieferanten oder Auftragnehmern ergehen, wenn sie Garantie und gesetzliche Mängelansprüche (Gewährleistung) nicht auseinanderhalten:
Ein Auftraggeber hatte einen Auftragnehmer (AN) mit der Terrassenabdichtung beauftragt. Im Angebot des Auftragnehmers hieß es: „Für handwerkliche Arbeiten übernehmen wir ab Rechnungsdatum zwei Jahre Garantie“. Was der Auftragnehmer mit dieser Erklärung eigentlich beabsichtigte: Er wollte die 5-jährige Verjährungsfrist für Bauleistungen auf zwei Jahre verkürzen! Als dann nach Ablauf von zwei Jahren an der Terrassenabdichtung erhebliche Mängel auftraten, berief sich der Auftragnehmer auf Verjährung. Er habe schließlich, abweichend von der gesetzlich geregelten 5-jährigen Verjährungsfrist, nur zwei Jahre Gewährleistung übernommen. Doch was der Auftragnehmer daraufhin vom Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 21.03.2011, IBR 2011,515) zu hören bekam, dürfte ihn geschockt haben: Vom objektiven Empfängerhorizont des Bestellers aus könne die Formulierung „Für handwerkliche Arbeiten übernehmen wir ab Rechnungsdatum zwei Jahre Garantie“ nicht als Verkürzung der gesetzlichen Mängelansprüche verstanden werden, sondern vielmehr als eine darüber hinaus gehende Garantieerklärung. Diese Erklärung sei so zu begreifen, dass der Auftragnehmer in den ersten zwei Jahren verschuldensunabhängig (!) garantiere, für Mängel einzustehen. Die gesetzliche 5-jährige Gewährleistungshaftung bleibe davon unberührt. Statt sich also besser zu stellen, hatte der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusätzliche Rechte eingeräumt und sich mit seiner Formulierung unwissentlich sogar gegenüber dem Gesetz erheblich schlechter gestellt.

Seit der Schuldrechtsreform ist die Garantie ausdrücklich im Gesetz geregelt, § 443 BGB. Eine Garantie muss explizit eingeräumt werden, sonst gibt es keinen Garantieanspruch. Dieser Anspruch gilt unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche des Käufers! Insofern können Garantieerklärungen die gesetzlichen Mängelansprüche auch niemals verkürzen.

Auch auf Angeboten von Lieferanten liest man immer wieder Formulierungen wie: „Garantiefrist: 1 Jahr“. Die Lieferanten wollen damit in der Regel die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen, doch tatsächlich geben sie entsprechend des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg auch hier zugunsten des Einkäufers eine Garantie ab.

Auch für Einkäufer ist die Unterscheidung wichtig!

Auch auf der Einkäuferseite kann es zu Rechtsverlusten kommen, wenn Garantie und gesetzliche Mängelansprüche (Gewährleistung) nicht auseinandergehalten werden. Dies zeigt anschaulich folgende Geschichte: Der Käufer eines Gebrauchtwagens ließ wegen eines Getriebeschadens eine Reparatur durchführen, für die er einen „30%-igen Kundenanteil auf Material gemäß Garantiebestimmungen“ zahlte. Diesen Betrag hatte er nur bezahlt, weil er Garantie und Gewährleistung nicht auseinandergehalten hatte. Ansonsten hätte er nämlich gleich dem Händler erklärt, dass dieser ihm den Getriebeschaden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos zu beseitigen hat. Als der Käufer dies später durch Zufall erfuhr, verlangte er vom Händler das Geld zurück. Während das Berufungsgericht seine Klage auf Rückzahlung noch mit der Begründung zurückwies, er habe den Anspruch des Händlers „anerkannt“, hatte der Käufer zum Schluss beim Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2008, Aktenzeichen VIIII ZR 265/07) wenigstens doch noch Erfolg: Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen werde, enthalte keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen außer Streit stellen zu wollen, weshalb hier nicht von einem Schuldanerkenntnis ausgegangen werden könne.

Fazit:

Auch wenn der Käufer in diesem Fall zum Schluss doch noch Glück hatte, er hätte sich bei rechtzeitiger Kenntnis der Rechtslage viel Ärger und Zeit sparen können!

Hier noch mal ein paar wichtige Grundsätze zu Garantien:

  1. Eine Garantie muss erklärt werden.
  2. Ansprüche aus der Garantie bestehen unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche.
  3. Die Garantie bindet denjenigen, der sie erklärt! (kann z.B. Verkäufer oder Hersteller sein)
  4. Bei Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zugunsten des Käufers, dass ein von der Garantie erfasster Mangel, der innerhalb der Garantiezeit auftritt,
    unmittelbar die Garantie auslöst.
  5. Im Zweifel hat der Käufer aufgrund einer Garantie alle im Gesetz bei Sachmängeln vorgesehen Rechte. (Aussteller kann Garantie aber auch auf bestimmte Ansprüche beschränken!)
  6. Verschärfter Haftungsmaßstab (§ 276 BGB). Verkäufer haftet auch, wenn ihn kein Verschulden trifft.
  7. Haftungsausschlüsse und –beschränkungen sind unwirksam, soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§444 BGB).

OLG Frankfurt: Emails genügen nicht den VOB/B – Schriftformerfordernissen!

10. September 2012

Hintergrund

Für eine Reihe von wesentlichen Erklärungen im Rahmen der Bauabwicklung fordert die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ausdrücklich, dass diese schriftlich erfolgen müssen, z.B. der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers nach § 4 Absatz 3 VOB/B, die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers nach § 6 Absatz 1 VOB/B und die Mängelrüge des Auftraggebers zur Verjährungsunterbrechung (Neubeginn) nach § 13 Absatz 5 Nr. 1 VOB/B. In der Praxis wird der Schriftverkehr zunehmend elektronisch abgewickelt.
Insofern ist die Frage, ob Emails den Schriftformerfordernissen der VOB/B genügt, ausgesprochen praxisrelevant! Das Oberlandesgerich Frankfurt entschied nunmehr, dass eine einfache Email hierfür nicht ausreichend ist.

Sachverhalt:

Ein Bauunternehmer führte Bauleistungen aufgrund eines VOB-Bauvertrages aus, welche der Bauherr im Juni 2005 abnahm. Mit E-Mail vom 08.03.2009 rügte der Bauherr Mängel und forderte den Bauunternehmer auf, diese zu beseitigen. Mit Schreiben vom 27.03.2009 wies der Auftraggeber das Mängelbeseitigungsverlangen zurück. Anfang 2011 erhob der Bauherr Klage auf Vorschuss der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 9.800 Euro. Der Bauunternehmer verteidigt sich vor allem mit der Verjährungseinrede.

Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt:

Wie schon das Landgericht wies auch das Oberlandesgericht Frankfurt die Klageforderung mit Beschluss vom 30.04.2012 (Aktenzeichen 4U 269/11) wegen Verjährung zurück. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass eine Mängelrüge per E-Mail das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B nicht erfüllt, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Nach §126 Abs. 1 BGB verlange die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige vom Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden müsse. Diese Form könne nach §126 Abs. 3 BGB zwar durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden, welche aber im vorliegen Fall nicht vorliege. Dies habe zur Folge, dass der Auftraggeber wegen der nicht formgültigen Erklärung in seiner per E-Mail abgefassten Mängelrüge die Verjährungsfrist für Mängel nicht wie in § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B vorgesehen um zwei Jahre verlängern konnte und deshalb mit seinen Mängelansprüchen wegen Verjährung ausgeschlossen war.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht unumstritten. Teilweise wird – meines Erachtens zu Recht – die Auffassung vertreten, dass zur Wahrung der vertraglich vereinbarten Schriftform die Übermittlung per Telekommunikation, hier per E-Mail ausreiche. Solange der Bundesgerichtshof allerdings kein vom OLG Frankfurt abweichendes Urteil trifft, kann nur davor gewarnt werden, Erklärungen, die nach der VOB/B schriftlich abzugeben sind, durch E-Mail zu versenden, jedenfalls, soweit es an einer qualifizierten digitalen Signatur fehlt. Eine solche digitale Signatur ist in der Praxis allerdings noch wenig relevant. Hierfür ist eine geeignete Soft- und Hardware erforderlich. Der Signaturschlüssel ist bei einem Zertifizierungsdienstanbieter zu beantragen.

Der Bundesgerichtshof bleibt dabei: Telefax-Sendeprotokoll reicht nicht als Zugangsbeweis!

01. September 2012

Nicht selten hängt der Ausgang eines Rechtsstreits letztlich davon ab, ob der Zugang eines Schreibens bewiesen werden kann oder nicht. So auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in welchem es entscheidend darauf ankam, ob die Klägerin ihre Behauptung beweisen konnte, die Anlagen zu einem Schreiben seien der Beklagten per Telefax zugegangen. Als Beweis legte die Klägerin einen Sendebericht mit „OK“-Vermerk vor.

Der Bundesgerichtshof entschied entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei einer Telefax-Übermittlung die ordnungsgemäße, durch „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nicht den (Anscheins-)Beweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger begründe. Zwar stellt ein solches Sendeprotokoll nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ein Indiz für den Zugang beim Empfänger dar. Zu diesem Indiz müssen aber noch weitere Indizien hinzukommen, um den Zugang beweisen zu können. Denn der „OK“-Vermerk gibt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung belege.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshof, bei seiner bisherigen Rechtsprechung zu bleiben kommt insofern besondere Bedeutung zu, als diese Rechtsprechung in letzter Zeit immer stärker in Frage gestellt worden ist. So haben einige Oberlandesgerichte insbesondere bei hochwertigen Telefaxgeräten abweichend vom Bundesgerichtshof entschieden, dass durch Vorlage des Sendeprotokolls eines Faxschreibens durchaus der Beweis für den Zugang geführt werden könne, so z. B. OLG Frankfurt, OLG Karlsruhe und OLG Celle.

Der Bundesgerichtshof befindet sich mit seiner Entscheidung allerdings in guter Gesellschaft mit dem Bundesfinanzgericht und Bundesarbeitsgericht, welche den Zugangsnachweis allein durch Vorlage des Sendeprotokolls mit „OK“-Vermerk ebenfalls nicht zugelassen haben.

Dem Bundesgerichtshof folgte nunmehr auch das OLG Dresden mit Beschluss vom 15.12.2011: Der „OK“-Vermerk belege nicht 100%-ig, dass das gesendete Dokument tatsächlich auch auf dem Empfangsgerät angekommen sei. Denn es sei möglich, dass ein beim Absender mit „OK“ bestätigtes Fax beim Empfänger nie ankommt.

Praxishinweis:

Auch wenn der Bundesgerichtshof das Sendprotokoll mit „OK“-Vermerk nicht als Zugangsbeweis ausreichen lässt, stellt es doch immerhin ein Indiz für den Zugang dar. Deshalb sollte das Sendeprotokoll nach wie vor aufbewahrt werden!
Wenn Sie zur Vermeidung von Rechtsverlusten sicherstellen wollen, dass Ihr Telefax den Empfänger nachweisbar erreicht hat, sollten Sie zumindest für weitere Indizien des Zugangs sorgen, indem Sie sich z.B. durch telefonische Nachfrage vergewissern, dass das Telefax zugegangen ist und dieses Gespräch in einem entsprechenden Gesprächsprotokoll festhalten. Am sichersten ist es natürlich, sich den Zugang des Telefaxes schriftlich vom Empfänger bestätigen lassen.

Den Beschluss des BGH vom 21.07.2011 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens IX ZR 148/10.

Bundesgerichtshof kippt typische Klausel zum Aufrechnungsverbot!

10. August 2012

Aufrechnungsverbote finden Sie sowohl in Lieferbedingungen als auch in Einkaufsbedingungen sehr häufig. Diese lauten dann in etwa: „Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.“ oder in Einkaufsbedingungen: „Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt sind.“

Eine solche Formulierung wurde bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte für zulässig gehalten (z.B. OLG Hamm, IBR 2004,520 oder OLG Bamberg, IBR 2002,495). Der Bundesgerichtshof sieht dies allerdings anders und erklärte ein solches Aufrechnungsverbot für unwirksam.

Sachverhalt:

Ein Architekt klagte sein Honorar aus einem mit dem Bauherrn geschlossenen Architektenvertrag ein. Gegen den Honoraranspruch rechnete der Bauherr mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung auf. Der Architekt berief sich daraufhin auf folgendes in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot: „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“.

Urteil des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof gab dem Bauherrn recht. Der Architekt könne sich nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn darstelle und deshalb nach AGB-Recht unwirksam sei. Der Bauherr werde nämlich mit einem solchen Aufrechnungsverbot gezwungen, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Hierdurch werde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen. Ein Aufrechnungsverbot führe zu einer Auflösung der synallagmatischen Verbundenheit der gegenseitigen Forderungen und sei jedenfalls dann unzulässig, wenn es auch solche Forderungen umfasst, welche in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Werklohnforderung stehen, wie z.B. Ersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungsmehrkosten.

Praxishinweis:

Die Beurteilung des Aufrechnungsverbots als unwirksam beschränkt sich nicht auf den Architektenvertrag, sondern dürfte nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs zumindest auch für andere Werkverträge gelten. Da der Grund für die Unwirksamkeit nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen Werklohnforderung und Forderung auf mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werks liegt, bleibt allerdings die Frage offen, ob der Aufrechnungsausschluss mit anderen Ansprüchen, die nicht in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen.

Formulierungsvorschlag für Einkaufsbedingungen:

Unter Berücksichtigung der Urteilsgründe empfiehlt sich für vorformulierte Aufrechnungsverbote, z.B. in Einkaufsbedingungen, folgende Formulierung:
„Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder vom Besteller anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Bestellers stehen.“

Vorsicht auch bei Sicherungsvereinbarungen!

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufrechnungsverbot ist auch bei vorformulierten Sicherheitsvereinbarungen Vorsicht geboten. Diese enthalten häufig in Bezug auf die zu stellende Bürgschaft ein Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung, soweit nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen betroffen sind, z.B.: „Auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) und – soweit nicht die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – auf die Einrede der Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) wird verzichtet.“

Da bei einer solchen Vereinbarung nun angesichts der Rechtsprechung zum Aufrechnungsverbot die Gefahr besteht, dass die Sicherungsvereinbarung komplett unwirksam ist und Sie dann im Falle der Insolvenz völlig ungesichert sind, sollte die Einrede der Aufrechnung im Rahmen der Bürgschaften sicherheitshalber nicht mehr ausgeschlossen werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2011 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 209/07.

Das AGB-Recht: A never ending story?

01. August 2012

Wie so viele Einkäufer, die praxisnah denken, fühlte sich wohl auch der Auftraggeber in dem vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.08.2010 – 3 U 69/09, IBR 2012, 137) entschiedenen Fall „vor den Kopf gestoßen“. Er hatte einen Unternehmer mit der Lieferung und Montage einer Fenster- und Sonnenschutzanlage beauftragt. In dem vom Auftraggeber vorgelegten Vertragsentwurf befanden sich verschiedene Einzelvertragsstrafen in Höhe von 0,35% pro Werktag für verschiedene Gewerke mit unterschiedlichen Ausführungsfristen. Insgesamt hatte der Auftraggeber die Vertragsstrafe auf 10% der Bruttoauftragssumme begrenzt. Auftraggeber und Auftragnehmer hatten diese Vertragsstrafen in einer Verhandlung gemeinsam besprochen. Der Auftraggeber hatte dem Auftragnehmer die Prozentsätze sowie die Höchstgrenze im einzelnen dargestellt, darauf verwiesen, dass dies so üblich sei und gefragt, ob das so in Ordnung gehe oder nicht. Der Geschäftsführer des Auftragnehmers hatte dies „abgenickt“. Dann kam was kommen musste: Der Auftragnehmer verzögerte schuldhaft die Ausführung, der Auftraggeber behielt die Vertragsstrafe ein und der Auftragnehmer erhob Klage mit Verweis auf ein altbewährtes Schlupfloch, das AGB-Recht: Die Regelungen zu den Vertragsstrafen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen und als solche im Hinblick auf die Höchstgrenze von 10 % und den Tagessatz von 0,35 % unwirksam.

Schlupfloch AGB-Recht

Und damit hatte der Auftragnehmer auch vor Gericht Erfolg! Dass die Vertragsstraferegelungen eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darstellten, ist nicht wirklich überraschend. Schon vor einigen Jahren hatte der Bundesgerichtshof seine alte Rechtsprechung aufgegeben, wonach noch 10% als Höchstgrenze AGB-konform waren, und die Höchstgrenze bei 5 % angesetzt. Auch an dem Tagessatz von 0,35% äußerte das Oberlandesgericht Bedenken. Jedenfalls aber, so das Oberlandesgericht, führte die mögliche Kumulierung der Einzelvertragsstrafen zu einer unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers. Denn so könne bereits bei geringfügigen Verzögerungen von wenigen Tagen bei mehreren Gewerkegruppen die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein. Allerdings hat der Auftraggeber wohl nicht damit gerechnet, dass er es hier mit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu tun hat. Schließlich hatte er ja explizit die Vertragsstrafen mit dem Auftragnehmer verhandelt. Und er wird sich fragen: Wann in aller Welt liegt eine Individualvereinbarung vor, wenn nicht hier? Doch er musste sich eines besseren belehren lassen: Obwohl die Parteien die Vertragsstrafenregelungen verhandelt hatten, reichte dies für eine Individualvereinbarung nicht aus. Und dabei kann man dem Oberlandesgericht noch nicht einmal einen Vorwurf machen. Das Gericht folgte lediglich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung wird nämlich nur dann zu einer Individualvereinbarung, wenn diese „ausgehandelt“ worden ist und an dieses „Aushandeln“ wird seit je her vom Bundesgerichtshof ein hoher Maßstab angelegt:

Aushandeln im Sinne des AGB-Rechtes

Für das „aushandeln“ einer AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB genügt es nicht, dass die AGB verhandelt wurde oder dass sie dem Vertragspartner bekannt ist, nicht auf Bedenken stößt oder ihr Inhalt erläutert oder erörtert wurde. Vielmehr ist eine Klausel nur dann ausgehandelt, wenn der Verwender die Klausel dem Vertragspartner inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt, d.h. dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der zumindest realen Möglichkeit, den Inhalt zu beeinflussen. (BGH, Urteil vom 14.04.2005 – VII ZR 56/04 oder BGH, Urteil vom 14.04.2005 – VII ZR 56/04). So war die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln, welches das reine „Abnicken“ der Vertragsstrafeklauseln nicht als „aushandeln“ bewertete, nur konsequent.

Deutsches Recht verliert zunehmend an internationaler Bedeutung!

Nachvollziehen kann die Praxis solche Urteile dennoch nicht. Zu Recht fragt sich sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufsseite, wo eigentlich unsere Vertragsfreiheit geblieben ist. Man schließt Verträge, deren Inhalt sogar im einzelnen besprochen und von beiden Seiten unterschrieben worden ist. Und trotzdem kann man sich nicht darauf verlassen, dass diese Regelungen im Streitfall auch gelten. Die Folge: Vertragsparteien, auch deutsche, flüchten zunehmend in das ausländische Recht. Besonders bevorzugt wird dabei das Englische und das Schweizer Recht. So jedenfalls nach einer Statistik der Internationalen Handelskammer, ICC aus 2008 zu Rechtswahlvereinbarungen in Schiedsgerichtsvereinbarungen. Obwohl deutsche Unternehmen nach dieser Statistik zu den Hauptnutzern des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer gehören, steht statistisch das deutsche Recht bei den Rechtswahlvereinbarungen mit mageren 4,8 Prozent weit hinten im Rang. Das Englische Recht (mit 13 Prozent) und Schweizer Recht (mit 9,5 Prozent) sind vor allem deshalb so begehrt, weil diese Rechtssysteme echte Vertragsfreiheit gewähren. Unser deutsches Recht scheint also international nicht sehr attraktiv zu sein und der Grund hierfür- darüber ist man sich überwiegend einig – sind die Beschränkungen und Unsicherheiten, die sich aus dem deutschen AGB-Recht für den unternehmerischen Rechtsverkehr ergeben. Das AGB-Recht mag im Verbraucherschutz durchaus seine Berechtigung haben, im Wirtschaftsleben jedoch wird es der Fülle an Interessenlagen und Sachzwängen nicht gerecht. Dies gefährdet, so jedenfalls die Kritik großer Wirtschaftsverbände, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts.

Initiative großer Wirtschaftsverbände

Doch jetzt lehnt sich die deutsche Praxis auf: Große Verbände, wie der ZVEI, VDMA, die Industrie- und Handelskammern sowie der deutsche Anwaltsverein fordern eine Gesetzesänderung. Vorgeschlagen wird, dass entgegen dem bisherigen Wortlaut des § 305 BGB zwischen Unternehmen dann keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen sollen, „soweit die andere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung zustimmt.“ Dafür würde es dann auch grundsätzlich genügen, wenn beide Parteien ein Vertragswerk unterschreiben, auch wenn dieses nicht „ausgehandelt“ worden ist. Außerdem sollen lediglich solche Vertragsbestimmungen unangemessen sein, die „entgegen den Geboten von Treu und Glauben von gängiger unternehmerischer Praxis grob abweichen“. Mit dieser Formulierung würde der Gesetzgeber wesentlich größere Vertragsfreiheit gewähren als mit der bisherigen Grenze „unangemessenen Benachteiligung“. Das Bundesjustizministerium führte zu dieser Gesetzgebungsanregung Ende März 2012 eine Anhörung durch, zu der verschiedene Verbände geladen wurden. Es bewegt sich also etwas und es bleibt zu hoffen, dass eine praxisnähere Regelung nicht all zu lange auf sich warten lässt!

Praxistipp:

Einen Weg, wie es der Auftraggeber möglicherweise doch noch schaffen könnte, die Regelungen aus dem Verhandlungsprotokoll individuell zu gestalten, zeigt der Leitsatz des KG Kammergerichts, Urteil vom 23.04.2010 (Az. 7 U 117/09):

“Bestätigt der Auftragnehmer auf dem vorformulierten Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers „durch rechtsverbindliche Unterschrift“, dass die Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden, und wird von der hervorgehobenen Möglichkeit, die Formulierung zu streichen, falls sie unzutreffend sein sollte, kein Gebrauch gemacht, ist jedenfalls dann von einer Individualvereinbarung auszugehen, wenn das Verhandlungsprotokoll eine Vielzahl handschriftlicher Streichungen, Ergänzungen und Änderungen enthält.“

Ein- und Ausbaukosten – Ein Gesamtüberblick

10. April 2012

Das Ende des „Fliesenfalls“: Der Käufer erhält von den ursprünglich eingeklagten Ein- und Ausbaukosten in Höhe von insgesamt 5.026 Euro lediglich 600 Euro ersetzt!

Der Kläger aus dem „Fliesenfall“ hat eine lange Wegstrecke zurückgelegt: Landgericht – Oberlandesgericht – Bundesgerichtshof – Europäischer Gerichtshof – und wieder zurück zum Bundesgerichtshof. Sein steiniger Weg war – jedenfalls in Euro gemessen – nicht von großem Erfolg gekrönt. Aber immerhin hat er der „Rechtswelt“ mehr Rechtssicherheit beschert, denn die Frage, ob der Verkäufer im Falle der Lieferung mangelhafter Materialien auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Materialien übernehmen muss bzw. die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen hat war in den letzten Jahren ebenso brisant wie umstritten!

Hintergrund und Sachverhalt:

In einem sehr praxisrelevanten, wenig käuferfreundlichen, aber auch sehr umstrittenen Urteil vom 15.07.2008 (Az. VIII ZR 211/07) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nicht verpflichtet ist, den Einbau der als Ersatz gelieferten Partkettstäbe zu übernehmen. (siehe Beitrag in der Ausgabe Oktober 2008).
In dem nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedenen „Fliesenfall“ ging es um die Kosten für den Ausbau mangelhafter Fliesen einschließlich deren Entsorgung. Ein Bauherr hatte für 1.191,61 Euro netto polierte Bodenfliesen bei einem Händler gekauft. Nachdem zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus verlegt waren, zeigten sich an der Oberfläche der Fliesen Schattierungen, die erst nach der Verlegung mit bloßem Auge zu erkennen waren. Da es sich hierbei um feine Mikroschleifspuren handelte, die nicht beseitigt werden konnten, war eine Mängelbeseitigung nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich. Der Käufer begehrte vom Fliesenlieferanten nun nicht nur die Lieferung neuer Fliesen, sondern auch die Kosten des Komplettaustauschs in Höhe von insgesamt 5.026,35 Euro netto. Auf die Klage des Käufers hin hatte das Landgericht diesem lediglich 273,10 Euro unter dem Gesichtspunkt der Minderung zuerkannt. Das Oberlandesgericht Frankfurt zeigte sich schon käuferfreundlicher als das Landgericht und gestand dem Käufer zwar nicht die Kosten des Einbaus, aber immerhin die Kosten für Ausbau und Entsorgung der mangelhaften Fliesen zu. Dies wiederum wollte der Fliesenlieferant nicht auf sich sitzen lassen und ging im Hinblick auf die dem Käufer zugestandenen Ausbau- und Entsorgungskosten in Revision.

Bundesgerichtshof sieht Verstoß gegen EU-Recht und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor!

Der Bundesgerichtshof teilte zwar die Ansicht des Fliesenlieferanten, dass sich aus dem BGB unmittelbar kein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Ausbaukosten im Rahmen einer Ersatzlieferung ableiten lässt, sondern allenfalls ein entsprechender Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines Verschuldens von Seiten des Verkäufers. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof Bedenken, dass es gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG verstoßen könnte, wenn dem Käufer bei fehlendem Verschulden von Seiten des Verkäufers die Ausbaukosten nicht erstattet werden. Deshalb legte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2009 dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vor (siehe Beitrag in der Ausgabe September 2009).
Des weiteren vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, dass sich der Baustoffhändler im vorliegenden Fall auf § 439 Absatz 3 Satz 3 BGB berufen kann, wonach der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigern darf, wenn diese für ihn unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Der Bundesgerichtshof sah im konkreten Fall die Unverhältnismäßigkeit gegeben, weil die Kosten der Nacherfüllung weit mehr als 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand betrugen.(Kosten für die Lieferung mangelfreier Fliesen 1.200 Euro zzgl. Ausbaukosten von 2.100 Euro, also Kosten der Nacherfüllung 3.300 Euro gegenüber Wert der Fliesen entsprechend Einkaufpreis von brutto 1.418 Euro). Da der Bundesgerichtshof jedoch Bedenken hatte, dass die Regelung des § 439 Absatz 3 Satz 3 BGB ebenfalls gegen die EU-Richtlinien verstößt, legte er dem Europäischen Gerichtshof außerdem die Frage vor, ob eine nationale Vorschrift wie § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB, die es dem Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache erlaubt, die Nacherfüllung komplett zu verweigern, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert der mangelfreien Sache und der Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig wären, mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang steht.

Der Europäische Gerichtshof entschied verbraucherfreundlich!

Einen solchen Verstoß bejahte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.06.2011. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof ist der Verkäufer nach der europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Falle der Lieferung eines mangelhaften Verbrauchsgutes verpflichtet, auch den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen oder die hierfür notwendigen Kosten zu tragen. Dies ergibt sich nach Ansicht des EuGH aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wonach die Ersatzlieferung unentgeltlich und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgen soll.
Außerdem entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine nationale gesetzliche Regelung, die dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut zu verweigern, weil sie für ihn wegen der Verpflichtung, auch die Aus- und Wiedereinbaukosten vorzunehmen, unverhältnismäßig wären, gegen Art. 3 Abs. 3 der EU-Richtlinie verstößt. Allerdings schließe diese EU-Regelung nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Aus- und Wiedereinbau des mangelhaften Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011:

Ersatzlieferung umfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.12.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 70/08) entschieden, dass § 439 Absatz 1 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Ersatzlieferung auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Diese Auslegung sei auch „noch vom Wortlaut des § 439 Absatz 1 Alternative 2 BGB gedeckt“. Vor allem im Hinblick darauf, dass der Verkäufer gemäß § 439 Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 346 Absatz 1 Alternative 1 BGB im Falle der Ersatzlieferung seinerseits die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen könne, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass „dem Begriff der „Lieferung einer mangelfreien Sache“ in § 439 Absatz 1 BGB ein gewisses (Aus-)Tauschelement innewohnt.“

Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten wegen Unverhältnismäßigkeit besteht beim Verbrauchsgüterkauf nur eingeschränkt, nämlich in der Möglichkeit, den Käufer auf die Erstattung der Ein- und Ausbaukosten in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen.

Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, sei beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen beschränke sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Laut BGH hat der Lieferant in diesem Fall auch die für die Ermittlung des angemessenen Betrages maßgeblichen Umstände zu benennen.

Wonach bemisst sich der dem Käufer zu erstattende „angemessene Betrag“?

Entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entschied auch der Bundesgerichtshof, dass bei der Bemessung des „angemessenen Betrages“ der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sei.
Im konkreten Fall begrenzte der Bundesgerichtshof den Anspruch des Käufers auf Erstattung der für den Ausbau und die Entsorgung der mangelhaften Bodenfliesen entstehenden Kosten auf insgesamt 600,- Euro. Dieser Betrag sei unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit (optischer Mangel der Fliesen ohne Funktionsbeeinträchtigung) und des Werts der mangelfreien Sache (ca. 1.200,- Euro) angemessen.

Keine generellen Richtlinien für die Bestimmung des „angemessenen Betrages“

Mit generellen Grenz- oder Richtwerten für die Bestimmung des „angemessenen Betrages“ wollte der Bundesgerichtshof allerdings ausdrücklich nicht aufwarten. Dies sei dem Gesetzgeber vorbehalten, welcher die Aufgabe hat, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entsprechend in das BGB umzusetzen.

Beachten Sie das Recht der zweiten Andienung!

Zu beachten ist, dass Sie dem Lieferanten zunächst die Möglichkeit geben müssen, den Aus- und Wiedereinbau selbst vorzunehmen (Recht der zweiten Andienung). Erst wenn Ihr Verkäufer erklärt hat, er sei zum Ausbau und Wiedereinbau im Hinblick auf den hiermit verbundenen unangemessenen Kostenaufwand nicht bereit, und Sie insoweit auf das Recht verwiesen hat, die Erstattung eines angemessenen Kostenbetrags zu verlangen, können Sie den Ausbau und Wiedereinbau selbst durchführen oder durchführen lassen.

Sie haben einen Vorschlussanspruch

Sie können bereits vor Durchführung des Aus- und Wiedereinbaus einen Vorschuss vom Lieferanten in Höhe des angemessenen Betrages verlangen.

Sie können aber auch mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend machen

Verweigert der Lieferant das Verlangen des Käufers auf den Ausbau der mangelhaften und Wiedereinbau der neuen Sache mit der Einrede, seine Nacherfüllungsverpflichtung beschränke sich hinsichtlich der Aus- und Einbaukosten wegen Unverhältnismäßigkeit auf den Ersatz eines angemessenen Betrages, so kann der Käufer statt dessen direkt (ohne Fristsetzung) vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadensersatz statt der Leistung (nur bei Verschulden des Verkäufers!) geltend machen oder mindern.

Fazit und Praxishinweis:

Der Anspruch des Käufers auf Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache gilt auch im B2B-Bereich

Nachdem der Bundesgerichtshof bei seiner richtlinienkonformen Auslegung des § 439 BGB keine Einschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass seine Rechtsprechung, wonach zur Ersatzlieferung auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Ware gehört auch zwischen Unternehmen gelten soll.

Was gilt jetzt hinsichtlich des Einbaus der neu gelieferten mangelfreien Ware?

Nach der eindeutigen Erklärung des Europäischen Gerichtshofes, dass es auch gegen die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf verstößt, wenn der Käufer die Einbaukosten nicht ersetzt bekommt, hat der Europäischen Gerichtshof im Grunde auch dem eingangs genannten Urteil des BGH vom 15.07.2008 zu den Einbaukosten eine Absage erteilt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof in Zukunft entgegen seinem Urteil vom 15.07.2008 entsprechend seinem aktuell gefällten Urteil zu den Ausbaukosten entscheiden wird, dass auch der Wiedereinbau der mangelfreien Ware zur Ersatzlieferung gehört. Dies gilt jedenfalls für den Verbrauchsgüterkauf.

Anspruch auf Einbau der als Ersatz gelieferten Ware auch im B2B-Bereich?

Da der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Ausbaukosten keine Einschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf vorgenommen hat, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der BGH künftig auch für den B2B-Bereich entscheiden wird, dass die Ersatzlieferung auch den Wiedereinbau der Ware umfasst. Diesbezüglich besteht aber leider nach wie vor noch Rechtsunsicherheit.

Gilt die Einschränkung des Rechtes des Verkäufers zur Verweigerung der Nacherfüllung insgesamt wegen Unverhältnismäßigkeit auch im B2B-Bereich?

Nachdem der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung diesbezüglich ausdrücklich auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt hat, ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung zwischen Unternehmen nicht gilt, d.h. im B2B-Bereich kann der Lieferant nach wie vor nach § 439 Absatz 3 Satz 3 BGB die Nacherfüllung insgesamt wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern.

Das Urteil des BGH vom 21. 12.2011 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 70/08.

Wo liegt der Erfüllungsort der Nacherfüllung? Muss der Verkäufer die Nacherfüllung beim Käufer vornehmen oder muss der Käufer die mangelhafte Sache zum Verkäufer bringen? – Der BGH hat entschieden!

23. November 2011

In einem hoch brisanten Urteil hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu der ausgesprochen praxisrelevanten Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Sachverhalt:

Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es “Lieferung: ab Polch, Selbstabholer”. Dennoch lieferte die Verkäuferin den Anhänger an den Wohnort der Käufer. In der Folgezeit rügten die Käufer verschiedene Mängel und forderten die Verkäuferin unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Käufer Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht entschied weniger käuferfreundlich und wies die Klage ab.

Entscheidung des BGH:

Der BGH folgte im Ergebnis dem OLG und entschied, dass die Käufer den Camping-Faltanhänger zum Sitz des Verkäufers hätten bringen müssen und deshalb der Rücktritt vom Vertrag unwirksam war.
In seiner Urteilsbegründung stellte der BGH folgende für Sie als Einkäufer wichtige Grundsätze zum Erfüllungsort der Nacherfüllung auf:

  1. Für die Frage, wo sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet, sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend.
  2. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort der Nacherfüllung, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen.
  3. Wenn sich auch aus diesen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung letztlich der Ort, an welchem der Lieferant zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte.

Der BGH stützt seine Entscheidung und die oben genannten Grundsätze auf § 269 Abs. 1 BGB, welcher generell den Erfüllungsort für Leistungen regelt:
„(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.“
Dies bedeutet, dass bei fehlender vertraglicher Vereinbarung am Ende der Ort der Nacherfüllung meist beim Verkäufer liegt – wenn auch nicht immer.
Zu den beim Fehlen vertraglicher Vereinbarungen maßgebenden Umständen gehören nach Auffassung des BGH die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung, die Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräuche. Zu berücksichtigen sei hierbei auch das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folge aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. In vielen Fällen – so der BGH – sei der Erfüllungsort der Nacherfüllung nach den Umständen des Falls am Sitz des Verkäufers anzusiedeln. Bei Geschäften des täglichen Lebens, etwa beim Kauf im Ladengeschäft, entspräche es der Verkehrsauffassung, dass die Kunden ihre Reklamation regelmäßig unter Vorlage der mangelhaften Ware am Sitz des Verkäufers vorbringen. Beim Fahrzeugkauf erfordere die Nachbesserung i.d.R. technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden könnten. Anders sei dies dagegen in den Fällen zu sehen, in denen es um die Nachbesserung von Gegenständen geht, die der Käufer an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut hat, oder in denen ein Rücktransport aus anderen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu bewerkstelligen wäre.

Da es in dem vom BGH entschiedenen Fall keine vertragliche Vereinbarung zum Erfüllungsort der Nacherfüllung gab, würdigte der BGH die Umstände des Falles entsprechend den dargestellten Grundsätzen und kam dabei zu folgendem Ergebnis: Die Beseitigung der von den Käufern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers erfordere – ähnlich wie die Vornahme von Reparaturen bei Kfz – den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik. Dies mache grundsätzlich die Verbringung des Anhängers in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers notwendig. Für die Käufer stelle es auch keine erhebliche Unannehmlichkeit dar, den Anhänger an den Firmensitz der Verkäuferin zu verbringen. Der Sitz der Verkäuferin liege nicht so weit vom Wohnort der Käufer entfernt, dass ein Transport des Anhängers zwischen diesen beiden Orten der Käuferin nicht zuzumuten wäre, zumal sich die Käufer auch beim Kauf des Anhängers ursprünglich für eine Selbstabholung entschieden hatten. Nach den Umständen sei die von den Käufern verlangte Nacherfüllung daher am Sitz der Verkäuferin zu erfüllen, so dass die Käufer den Anhänger zum Zwecke der Nacherfüllung dorthin hätten verbringen müssen.

Wichtiger Hinweis: Auch wenn der Erfüllungsort beim Verkäufer liegt können Sie vom Verkäufer Ersatz der Transportkosten verlangen!

Die Entscheidung des BGH, dass im Zweifel der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Verkäufer liegt, wenn sich nicht aus der vertraglichen Vereinbarung oder den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt, ist nicht sehr käuferfreundlich. Aber das Urteil lässt auch den salomonischen Ausgleich nicht missen: Zwar muss der Käufer die Kaufsache in diesem Fall zum Verkäufer bringen, d.h. bei ihm fallen zunächst die erforderlichen Transport- bzw. Versandkosten an. Der Käufer kann jedoch vom Verkäufer die Erstattung dieser Kosten verlangen. Diesen Ersatzanspruch stützt der BGH auf § 439 Absatz 2 BGB, wonach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat. Und er liefert hierzu auch noch gleich einen wichtigen Tipp für den Käufer mit: „ Der Käufer kann entweder einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen oder den Verkäufer vorab darüber informieren, welche Art des Transports er beabsichtigt und welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen. Bietet der Verkäufer keine günstigere Alternative an, so kann er einem Ersatzanspruch des Käufers später nicht entgegenhalten, die von diesem aufgewendeten Kosten seien nicht erforderlich gewesen.“

Lässt sich das Urteil des BGH auf den b2b –Bereich übertragen?

In seiner Urteilsbegründung bezog sich der BGH auch mehrfach auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, welche zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Es fragt sich deshalb, ob das Urteil des BGH uneingeschränkt auch für den b2b –Bereich übertragen werden kann. Hierzu hat der BGH eine klare Aussage getroffen: „Da der deutsche Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, die Vorgaben der Richtlinie nicht isoliert für den Verbrauchsgüterkauf umzusetzen, sondern im Wesentlichen das gesamte Kaufrecht nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auszugestalten, beschränkt sich diese richtlinienkonforme Auslegung nicht auf Kaufverträge mit Verbrauchern, sondern gilt für alle Käufer.“
Damit lassen sich die vom BGH zum Erfüllungsort der Nacherfüllung aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt auch auf Einkaufsverträge zwischen Unternehmen übertragen.

Ergänzender Hinweis:

Für das Werkvertragsrecht hat der BGH mit Urteil vom 08.01.2008 (Az. X ZR 97/05) anders entschieden: Im Falle eines Werkvertrages ist bei Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.

Praxistipp:

Da es nach dem Urteil des BGH in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommt, empfiehlt es sich, den Erfüllungsort der Nacherfüllung explizit im Vertrag so genau wie möglich zu vereinbaren. Auch hier gilt im Hinblick auf unser strenges AGB-Recht die bewährte Regel: Je individueller die Vereinbarung desto besser!

Die Entscheidung des BGH vom 13.04.2011 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 220/10.

EuGH entscheidet käuferfreundlich: Nach europäischem Recht haftet der Verkäufer auch für die Ein- und Ausbaukosten!

10. November 2011

Es ist nach wie vor eine hoch brisanten Frage, ob der Verkäufer im Falle der Lieferung mangelhafter Materialien auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Materialien übernehmen muss bzw. die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen hat. Mit dieser Frage hatte sich nunmehr der Europäische Gerichtshof zu befassen.

Hintergrund und Sachverhalt:

In einem sehr praxisrelevanten, wenig käuferfreundlichen, aber auch sehr umstrittenen Urteil vom 15.07.2008 (Az. VIII ZR 211/07) hatte der BGH entschieden, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nicht verpflichtet ist, den Einbau der als Ersatz gelieferten Partkettstäbe zu übernehmen. (siehe Beitrag vom 22.08.2011). In dem vom BGH dem EuGH vorgelegten Fall ging es nun um die Kosten für den Ausbau mangelhafter Fliesen einschließlich deren Entsorgung. Ein Bauherr hatte für 1.382,27 Euro polierte Bodenfliesen bei einem Händler gekauft. Nachdem zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus verlegt waren, wurden Mängel an den Fliesen festgestellt. Eine Mängelbeseitigung war nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich. Während das OLG dem Käufer der Fliesen die Kosten für Ausbau und Entsorgung der mangelhaften Fliesen zugesprochen hatte, war der BGH der Ansicht, dass diese Kosten nach deutschem Recht im Rahmen der Nacherfüllung nicht verlangt werden können, sondern allenfalls als Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines Verschuldens von Seiten des Verkäufers. Der BGH hatte allerdings Bedenken, dass es gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG verstoßen könnte, wenn dem Käufer bei fehlendem Verschulden von Seiten des Verkäufers die Ausbaukosten nicht erstattet werden. Deshalb legte der BGH mit Beschluss vom 14.01.2009 dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor (siehe Beitrag vom 21.03.2009).

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied nunmehr mit Urteil vom 16.06.2011, dass der Verkäufer im Falle der Lieferung eines mangelhaften Verbrauchsgutes, welches der Käufer vor Auftreten des Mangels bereits gutgläubig eingebaut hat, verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen oder die hierfür notwendigen Kosten zu tragen. Dies ergibt sich nach Ansicht des EuGH aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wonach die Ersatzlieferung unentgeltlich und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgen soll. Wenn jedoch im Falle der Ersatzlieferung der Verkäufer die Aus- und Einbaukosten nicht übernehmen müsste, würde der Verbraucher mit zusätzlichen Kosten belastet, die er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer nicht hätte tragen müssen. Nach Ansicht des EuGH führt es auch nicht zu einem ungerechten Ergebnis, dem Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten auch dann aufzubürden, wenn ihn kein Verschulden trifft, denn schließlich habe der Verkäufer aufgrund der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß erfüllt und müsse daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen. Dagegen habe der Verbraucher seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung erfüllt. Dem Verbraucher könne jedenfalls dann, wenn er das Verbrauchsgut gutgläubig einbaut, auch kein Verschulden zur Last gelegt werden.
Mit seinem Urteil hat der EuGH nicht nur die Frage des BGH zu den Ausbaukosten entschieden, sondern gleichzeitig auch dem oben bereits genannten Parkettstäbe-Urteil des BGH zu den Einbaukosten widersprochen.

Praxishinweis:

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH den Fliesenfall nunmehr entscheidet. Vermutlich wird der BGH nun § 439 Absatz 2 BGB richtlinienkonform dahingehend auslegen, dass die Ausbaukosten jedenfalls im Verbrauchsgüterkauf doch zu den Nacherfüllungskosten gehören.

Da die EU-Richtlinie nur den Verbraucher schützt, bleibt die Frage offen, ob sich die Entscheidung des EuGH auch auf den B2B-Bereich auswirkt. Dies hängt letztlich davon ab, ob der BGH die richtlinienkonforme Auslegung ausdrücklich auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt oder generell entscheidet, dass unter die Nacherfüllungskosten auch die Ausbaukosten fallen.

Vielleicht reagiert aber auch der Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH mit einer Klarstellung, dass generell auch Ein- und Ausbaukosten unter die Nacherfüllungskosten des § 439 Absatz 2 BGB fallen. Dies käme dann auch der Einkaufsseite im B2B-Bereich zu Gute. Oder der Gesetzgeber schafft eine neue Sonderregelung für den Verbrauchsgüterkauf und macht damit klar, dass die Ein- und Ausbaukosten nur bei Lieferung mangelhafter Verbrauchsgüter zu ersetzen sind.

Kann sich der Verkäufer auf Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen?

Nach § 439 Absatz 3 Satz 3 BGB steht dem Verkäufer das Recht zusteht, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hierauf berief sich auch der Verkäufer der Fliesen in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, da die Ein- und Ausbaukosten ein Vielfaches der Kosten des gekauften Produktes ausmachten (Einkauf der Bodenfliesen zu einem Preis von 1.382,27 Euro, Austauschkosten 5.830,57 Euro). Der BGH hatte auch hinsichtlich der Regelung des § 439 Absatz 3 Satz 3 BGB Bedenken und legte deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob auch in dieser Regelung möglicherweise ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie zu sehen ist. Auch hinsichtlich dieser Frage entschied der EuGH nun verbraucherfreundlich: Der Verkäufer kann nur die Nacherfüllungsalternative, welche der Käufer wählt (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern, aber nicht die Nacherfüllung insgesamt. Erweist sich –wie im vorliegenden Fall – nur eine der Alternativen als möglich, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen (hier Lieferung neuer Fliesen), kann der Verkäufer diese einzige Abhilfe nicht verweigern. Allerdings ist es nach der EU-Richtlinie laut EuGH möglich, die Kostenerstattung auf einen Betrag zu beschränken, der verglichen mit dem Wert des Verbrauchsguts und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist. Die Möglichkeit, eine solche Herabsetzung vorzunehmen, dürfe aber nicht zur Folge haben, dass das Recht des Verbrauchers auf Erstattung dieser Kosten ausgehöhlt wird. Außerdem müsse dem Verbraucher im Falle einer Herabsetzung des Anspruchs die Möglichkeit gewährt werden, statt Ersatzlieferung eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber der Aufgabe, diese Vorgaben des EuGH im BGB umzusetzen, baldmöglichst widmet!

BGH: Die gleichzeitige Vereinbarung einer 10%-Vertragserfüllungsbürgschaft und nur 90%-igen Auszahlung der Abschlagszahlungen ist insgesamt unwirksam!

06. November 2011

Mit aktuellem Urteil vom 09.12.2010 hat der BGH eine in Praxis durchaus übliche Vereinbarung für unwirksam erklärt.

Sachverhalt:

In den vom Auftraggeber gestellten AGB eines Bauvertrages ist geregelt, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der vereinbarten Auftragssumme zu übergeben hat. Nach einer anderen, ebenfalls vom Auftraggeber gestellten Klausel werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der jeweils nachgewiesenen und vertragsgemäßen Leistungen geleistet. Nach Insolvenz des Auftragnehmers und Vertragskündigung durch den Auftraggeber klagt der Auftraggeber aus der Bürgschaft gegen den Bürgen. Der Bürge verweigert jedoch die Zahlung mit der Begründung, die Sicherungsabrede sei unwirksam.

Entscheidung des BGH:

Der Bürge obsiegt und der Auftraggeber geht leer aus!
Der Bürge kann die Auszahlung verweigern, weil die Sicherungsabrede insgesamt unwirksam ist. Die der Vertragserfüllungsbürgschaft zu Grunde liegende Sicherungsvereinbarung – für sich alleine betrachtet – ist laut BGH nicht zu beanstanden. Zusammen mit der Vereinbarung über die Abschlagszahlungen führt sie jedoch zu einer Übersicherung des Auftraggebers, damit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers und deshalb zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung insgesamt.

Das Fatale in diesem Fall für den Auftraggeber: Beide Regelungen zur Absicherung der Vertragserfüllung sind unwirksam, denn so der BGH: Es sei nicht Sache des Gerichts auszusuchen, welche der beiden Klauseln bestehen bleiben soll. Folgt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam!

Ergänzender Hinweis

Der BGH hat auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung zu den Abschlagszahlungen Bedenken geäußert. Diese Rechtsfrage hat er aber dahingestellt gelassen, weil er wegen der Gesamtunwirksamkeit der beiden Sicherungsvereinbarungen über die Wirksamkeit der einzelnen Regelungen nicht entscheiden musste.

Praxistipp:

Gerade bei vorformulierten Sicherungsvereinbarungen ist äußerste Vorsicht geboten, denn bei deren Unwirksamkeit gehen Sie im Fall der Insolvenz leer aus!
Bei der Vereinbarung einer 10%- Vertragserfüllungsbürgschaft sollten Sie es deshalb bei der vollen Ausbezahlung der Abschlagsrechnungen belassen. Denn: Lieber eine Sicherheit von nur 10% als gar keine!

Die Entscheidung des BGH vom 09.12.2010 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 7/10.

BGH: Kein Rücktrittsrecht, wenn die Mängelbeseitigungskosten 1% des Kaupreises nicht übersteigen!

01. Oktober 2011

Mit aktuellem Urteil vom 29.06.2011 hat der BGH klargestellt, dass Sie als Einkäufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn die Mängelbeseitigungskosten nur knapp 1 % des Kaufpreises betragen. In diesem Fall liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, welcher nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt.

Im konkreten Fall hatte der Käufer ein Wohnmobil der „Luxusklasse“ im Wert von ca. 134.000,- Euro gekauft. Nach der Übergabe musste das Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt des Verkäufers nachgebessert werden. Nach der letzten Reparatur erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Der BGH entschied nunmehr, dass der Rücktritt unwirksam sei, weil bei einem Nachbesserungsaufwand von knapp 1% des Kaufpreises nur ein unwesentlicher Mangel vorliege. Dies gelte auch für ein Fahrzeug der „Luxusklasse“. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung komme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, was hier aber nicht der Fall war. Unerheblich sei ferner, dass der Wohnwagen vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert worden war. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels habe – so der BGH – nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.

Die Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 202/10.

Streitigkeiten mit Lieferanten – Vermeiden Sie Gerichtsprozesse

23. September 2011

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie haben mit einem Anlagenbauer einen Vertrag über die Lieferung und Einbau einer Anlage im Wert von mehreren Millionen Euro abgeschlossen. Zur Sicherung des Fertigstellungstermins soll ein straffer Terminplan mit verbindlichen und mit Vertragsstrafe belegten Meilenstein-Terminen sorgen. Die Anlage wurde zunächst funktional ausgeschrieben, später – nach umfangreichen Vertragsverhandlungen – wurde die Leistung dann überwiegend detailliert beschrieben.

Der Beginn der Montage hat sich bereits um 4 Wochen verzögert. Mit dem Auftragnehmer besteht noch Uneinigkeit, ob die Verzögerung darauf zurück zu führen ist, dass eine bauseits zu erbringende Leistung nicht rechtzeitig vorlag oder ob die Verzögerung auf die schlechte Koordination der Leistungen von Seiten des Auftragnehmers basiert.

Sie haben dem Auftragnehmer bereits angedroht, wegen des Verzuges mit dem Montagebeginn die diesbezüglich vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen.Kurz nachdem der Auftragnehmer mit der Montage der Anlage begonnen hat, teilt er mit, dass zur Erfüllung der Funktion der Anlage noch eine weitere bisher nicht beschriebene und von ihm deshalb auch nicht einkalkulierte Leistung erforderlich ist. Der Auftragnehmer macht diesbezüglich einen Nachtrag in Höhe von 850.000 Euro geltend.

Sie sind aber der Auffassung, dass der Auftragnehmer die Funktion der Anlage schuldet und der Nachtrag deshalb unberechtigt ist. Außerdem besteht Streit über eine Ratenzahlung, die mit Beginn der Montage fällig geworden ist. Sie verweigern diesbezüglich die Auszahlung, weil Sie bezüglich der an die Baustelle gelieferten Teile bereits erhebliche Mängel festgestellt haben.

Die Situation droht zu eskalieren, zumal Ihnen nunmehr der Auftragnehmer mitgeteilt hat, dass er die Montagearbeiten einstellen wird, bis er die von Ihnen zurückgehaltene Ratenzahlung erhalten hat und der Nachtrag von Ihnen bestätigt wurde. Alle Einigungsversuche zwischen dem Auftragnehmer und Ihnen sind bisher gescheitert. Wie gehen Sie nun mit einer solchen Situation um?

Der Klageweg

Eine Möglichkeit wäre, dem Auftragnehmer unter Fristsetzung anzudrohen, den Vertrag zu kündigen und ihm die gesamten Mehrkosten der Drittausführung zu berechnen. Nimmt der Auftragnehmer dann seine Montagearbeiten trotzdem nicht wieder auf, müssten Sie entscheiden, ob Sie den Vertrag dann tatsächlich kündigen.

Die Mehrkosten der Drittausführung sowie der damit verbundene Aufwand und Zeitverlust wären erheblich und angesichts der zerstrittenen Situation wäre nicht damit zu rechnen, dass der Auftragnehmer diese Mehrkosten freiwillig bezahlt. Im Gegenteil müssten Sie damit rechnen, dass er von Ihnen die vereinbarte Auftragssumme unter Abzug der ersparten Aufwendungen verlangt. Sicherlich könnten Sie dann versuchen, Ihren Anspruch in einem Gerichtsprozess durchzusetzen. Doch zu welchem Preis?

Immense Kosten

Gerichtliche Auseinandersetzungen verursachen bei Auftragnehmer und Auftraggeber erhebliche Kosten. Die interne Anspruchsdokumentation und Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Projektleiter verschlingen Unmengen von Zeit und damit auch Unmengen Geld.

Nach eine Studie von Jung/Stedig (BB-Beil.2001,2,9 (13) entstehen auf beiden Seiten allein durch die Vorbereitung bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung interne Kosten in Höhe von 20% des Streitwertes. Hinzu kommen noch die Kosten für Anwälte, Gericht und Sachverständige. Bei einem Streitwert von 100.000 € betragen die Anwalts- u. Gerichtsgebühren für zwei Instanzen ca. 23.000 €, bei einem Streitwert von 1 Mio. ca. 90.000 Euro (ohne Gutachterkosten!).
Beachten Sie: Auf den firmeninternen Verwaltungskosten bleiben Sie immer sitzen, selbst wenn Sie im Gerichtsprozess voll obsiegen würden.

Jahrelange, zermürbende Auseinandersetzung

Hinzu kommt, dass gerade im Bau und Anlagenbau Gerichtsprozesse erfahrungsgemäß sehr lange dauern, da in den meisten Fällen die Instanzen vollständig durchlaufen werden. Auch Sachverständigengutachten führen zum Teil zu erheblichen Prozessverzögerungen. Durch die lange Verfahrensdauer steigt auch das Beweisrisiko für berechtigte Forderungen, da die entsprechenden Wissensträger nach 2 bis 3 Jahren oft schon gar nicht mehr im Unternehmen sind.

Angesichts der dargelegten Dauer und Kosten von Gerichtsprozessen überrascht es nicht, dass nach einer Umfrage des Deutschen Baugerichtstages e.V. gerade bei Bauprozessen eine sehr große Unzufriedenheit der Prozessparteien mit der Bewältigung der Prozesse durch die staatlichen Gerichte besteht.

Fast 70% der Auftragnehmer und 63 % der Auftraggeber verbinden insgesamt negative Erfahrungen mit der Entscheidung ihrer Baustreitigkeit vor Gericht. Hauptfaktoren der Unzufriedenheit waren nach Aussage der Beteiligten neben der Dauer vor allem auch die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere der interne Aufwand der Prozessvorbereitung und die damit verbundene lang andauernde wirtschaftliche Belastung der Konfliktparteien. (Gralla/Sundermeier BauR 2007,1961,1964).

Unbefriedigende Ergebnisse

Auch die Ergebnisse von Gerichtsprozessen können nicht wirklich überzeugen. Es geht ausschließlich um Sachverhalte aus der Vergangenheit. Interessen der Gegenwart oder Zukunft spielen keine Rolle. Es werden Sachverhalte vor den Richter gezerrt, über welche man sich ohne diesen Gerichtsprozess niemals gestritten hätte, die nun aber für die Entscheidung des Richters vielleicht ja doch von Bedeutung sein könnten. Die Gerichtsakten wachsen zu Gerichts-„Ordnern“ heran. Und am Ende eines langen und zermürbenden Verfahrens kommt nicht selten doch nur ein 50/50-Kompromiss heraus, der keine der Parteien wirklich überzeugt.

Gerichtliche Auseinandersetzungen sind also genauer betrachtet keine wirtschaftlich sinnvolle Lösung. Doch was gibt es für eine Alternative?

Alternative Mediation

In Konflikten wie den oben beschriebenen ist eine Mediation ausgesprochen hilfreich. Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem ein neutraler Dritter (Mediator) bei Konflikten und schwierigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten vermittelt. Mit Hilfe des Mediators werden Konflikte transparent gemacht und entwirrt.

Im Dialog werden gemeinsam Möglichkeiten gesucht, um die Interessen der am Konflikt Beteiligten optimal zufrieden zu stellen. Am Ende steht eine Vereinbarung, an die sich erfahrungsgemäß alle Parteien halten werden, da sie von ihnen selbst erarbeitet wurden. Untersuchungen in Europa und USA haben ergeben, dass es bei einem Mediationsverfahren in ca. 80 % der Fälle zu einer Einigung kommt.

Kosten und Dauer

Die Kosten eines Mediationsverfahrens betragen in der Regel lediglich einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Der durchschnittliche Stundensatz eines Mediators liegt bei 250 bis 300 €. In der Regel wird in 2 bis 3 Sitzungen eine Lösung gefunden.
Während bei einem Gerichtsverfahren (zumindest bei eingelegter Berufung) mit einer Verfahrensdauer von 1,5 bis 3 Jahren (!) zu rechnen ist, kann eine Mediation sehr kurzfristig zu einer Lösung führen.

Die Orangen-Geschichte

Das wichtigste Element der Mediation liegt im Gegensatz zu Gerichtsprozessen nicht im Geschehen der Vergangenheit sondern in der Suche, welche wirklichen Interessen hinter den festgefahrenen Positionen der Parteien stehen. Angestrebt wird eine Win-Win-Lösung. Dass die eigentlichen Interessen oftmals durch die im Streit vertretenen Positionen verdeckt werden, zeigt folgende in diesem Zusammenhang gern zitierte Geschichte:

„Bruder und Schwester gerieten miteinander in Streit, weil jede von den beiden die letzte vorhandene Orange haben wollte. Als die Mutter dazukam, beendete sie den Streit indem sie die Orange ganz einfach in zwei Hälften schnitt und jedem ihrer Kinder eine Hälfte gab. Die Geschwister zogen lange Gesichter und waren über die Lösung gar nicht erfreut. Hätte die Mutter die Kinder zuvor nach ihren Interessen gefragt („was willst du mit der Orange“), statt nach ihren Positionen (…“ich will die Orange aber haben“) hätte der Streit sich rasch erledigt. Bei näherem Nachfragen kam nämlich heraus, dass das Mädchen nur die Orangenschale zum Backen eines Kuchens brauchte, während der Junge sich lediglich den Saft auspressen wollte. Es hätten also beide Bedürfnisse voll befriedigt – sozusagen eine Win-Win-Lösung gefunden werden können.“

Vergleichbar ist ein Fall aus einem Bauprozess, in welchem sich erst nach monatelangem Streit vor Gericht im Rahmen einer Ortsbesichtigung herausstellte, dass es der Beklagten, welche sich weigerte, ihr Grundstück zur Bebauung frei zu geben, vor allem um den Erhalt eines bestimmten Baumes ging. Danach war eine Lösung schnell gefunden und die Parteien hätten sich viel Zeit, Geld und Nerven, die sie in der gerichtlichen Auseinandersetzung gelassen hatten, sparen können.

Auch bei Nachtragsstreitigkeiten und Mängelansprüchen sind die Interessen der verschiedenen beteiligten Personen mannigfaltig. So geht es dem Auftraggeber möglicherweise vor allem um Verlässlichkeit und Verbindlichkeit des Auftragnehmers, der Auftragnehmer ist möglicherweise an weiteren Aufträgen interessiert und es geht ihm um Anerkennung seiner Leistung, möglicherweise aber auch nur um schnelle Zahlung wegen eines Liquiditätsengpasses. Diese verschiedenen Interessen gilt es herauszuarbeiten, um eine nachhaltige und für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. Dann kommt auch nicht eine Kompromisslösung irgendwo in der Mitte zwischen den Positionen (klassische Basarverteilung) heraus, sondern die Parteien erweitern das gesamte Spektrum und kommen plötzlich zu win-win-Lösungen, die mit einem Kompromiss gar nichts mehr zu tun haben.

Regelung der Mediation in den Projektverträgen?

Im Rahmen der bereits genannten Umfrage des Deutschen Baugerichtstages e.V. wurde den Beteiligten auch die Frage gestellt, ob sie eine Regelung befürworten würden, wonach zwingend (d.h. wenn von einer Partei gefordert) vor Einleitung eines Bauprozesses ein außergerichtliches Verfahren (z.B. Mediation, Schlichtung, Adjudication) durchgeführt wird. Das Ergebnis war eindeutig: Nahezu 70 % aller Befragten sprachen sich für ein zwingendes außergerichtliches Streitlösungsverfahren aus. Hintergrund hierfür ist zum einen die große Unzufriedenheit der Beteiligten mit Verfahren vor staatlichen Gerichten. Zum anderen wurde aber auch ein generelles Interesse an einer nachhaltig verbesserten Streitlösung am Bau bekundet. (Gralla/Sundermeier BauR 2007,1961,1967).

Bisher gibt es ein solches zwingendes außergerichtliches Streitverfahren noch nicht gibt. Eine entsprechende Situation kann jedoch durch eine vertragliche Regelung geschaffen werden, welche vorsieht, dass im Streitfall zunächst ein Mediationsverfahren einzuleiten ist, bevor der Weg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen stößt ein solcher Vorschlag meist auf positive Resonanz, weil zu diesem Zeitpunkt das Interesse an einer außergerichtlichen Lösung im Streitfall auf beiden Seiten hoch ist. Sind die Positionen im Streitfall jedoch erst einmal so richtig festgefahren und die Emotionen entsprechend aufgeladen, sinkt die Bereitschaft zur Durchführung eines Mediationsverfahrens oft deutlich. In diesem Fall ist eine entsprechende vertragliche Regelung ausgesprochen hilfreich, um im Wege des vertraglich vereinbarten Mediationsverfahrens die Hürde der festgefahrenen Positionen zu überwinden.

Bei der Formulierung einer entsprechenden Regelung ist auch darauf zu achten, dass durch das Mediationsverfahren die Verjährungsfrist gehemmt wird. Hier ein Formulierungsvorschlag:

Formulierungsvorschlag für eine vertragliche Regelung zur Mediation in Ihrem Projektvertrag:

„§ xx Mediation, Gerichtsverfahren

  1. Die Parteien werden sich nach Treu und Glauben darum bemühen, jede Streitigkeit, die sich aus diesem Vertrag ergibt oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung entsteht, in direkten Verhandlungen beizulegen.

  2. Wenn die Parteien sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme von Verhandlungen oder nach Zugang der Aufforderung einer Partei zur Aufnahme von Verhandlungen nach § xx Absatz 1 geeinigt haben, werden sie zunächst versuchen, die Streitigkeit einvernehmlich durch ein Mediationsverfahren beizulegen. Das Mediationsverfahren beginnt mit Zugang des schriftlich an die Gegenseite zu stellenden Mediationsantrags. Können sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Mediationsantrags auf die Person des Mediators einigen, wird dieser vom Präsidenten der IHK Frankfurt am Main nach Aufforderung durch eine Partei bestimmt. Die Kosten der Mediation tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Mediationsverfahren ist vertraulich.

  3. Für den Fall, dass die Streitigkeiten, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Mediationsverfahrens oder einer von den Parteien einvernehmlich und schriftlich abgeänderten Frist beigelegt sind, gilt die Mediation als beendet. Dem Fristablauf steht es gleich, wenn eine Partei trotz Einladung durch den Mediator zu einer ersten gemeinsamen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint oder wenn eine Partei oder der Mediator nach einer ersten gemeinsamen Verhandlung schriftlich das Scheitern des Mediationsverfahrens erklären.

  4. Eine Beschreitung des Rechtsweges ist erst zulässig, wenn die Mediation als beendet gilt (§ xx Absatz 3). Ein gerichtliches Eilverfahren bleibt jederzeit zulässig.

  5. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Hemmungstatbestände werden Verjährungs- und vertragliche Ausschlussfristen mit Zugang des Mediationsantrags bis zur Beendigung der Mediation gehemmt. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende dieser Hemmung ein.

  6. Für den Fall, dass von einer der Parteien der Rechtsweg beschritten wird (§ xx Absatz 4) ist Gerichtsstand der Sitz des AG. Der AN kann jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.“

Auftragsbegleitende Mediation

In unserem Einstiegsfall wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit erst gar nicht zu einer solchen Eskalation gekommen, wenn ein Mediator/Mediatorin den Auftrag von Anfang an begleitet hätte.
Bei einer auftragsbegleitenden Mediation werden alle Phasen der Auftragsabwicklung von der Auftragsverhandlung über die Ausführung bis zum Auftragsabschluss durch einen Mediator / Mediatorin begleitet.
Insbesondere hinsichtlich der traditionell ausgesprochen konfliktträchtigen Aspekte wie Terminverschiebungen, Nachtragsansprüche und Mängel kann eine solche Unterstützung sehr hilfreich sein.
Auftragsbegleitende Mediation führt zu einer reibungsarmen Projektdurchführung und letztlich zu einem erfolgreichen und zukunftsweisenden Abschluss der Maßnahme. Das durch die auftragsbegleitende Mediation erzeugte Gemeinsamkeits-Gefühl ist darüber hinaus eine gute Basis für die Zusammenarbeit.

Streitlösungsordnung Bau

Insbesondere in der Bauwirtschaft setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass ein professionelles Konfliktmanagement unerlässlich ist, um die ständig steigenden Konfliktkosten zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Dies ist auch das Ziel der von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. aufgestellten Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau, Fassung 2010, abzurufen unter www.baurecht-ges.de). Die SL Bau umfasst Regelungen zur Mediation, Schlichtung, Adjudikation und zum Schiedsgericht. Alle Streitlösungsverfahren können einzeln oder kombiniert zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Die SL Bau enthält außerdem Mustervereinbarungen sowie eine Liste von Schiedsrichtern, Mediatoren, Schlichtern und Adjudikatoren.

Mediationsgesetz

Auch der Gesetzgeber hat inzwischen das große Potential von Mediation erkannt. Vom Kabinett wurde im Januar 2011 ein Mediationsgesetz verabschiedet mit dem Ziel, die Streitkultur in Deutschland nachhaltig zu verbessern, die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten. Das Gesetz regelt unter anderem die Vertraulichkeit des Verfahrens (was in einem öffentlichen Prozess nicht gewahrt ist), die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten und die Möglichkeit, die Vollstreckbarkeit der Verhandlungsergebnisse zu beschließen, um die Umsetzung der geschlossenen Vereinbarungen zu erleichtern. Außerdem wird die Möglichkeit einer Verweisung aus dem gerichtlichen Verfahren in die Mediation erweitert.

Fazit:

Auftragsbegleitende Mediation kann Konfliktpotentiale von Anfang an vermeiden und auftretende Konflikte auflösen.

Bevor der steinige Weg zum Gericht eingeschlagen wird, empfiehlt es sich, ein Mediationsverfahren durchzuführen. Der Vorteil: Es wird kein Recht gesprochen in einer langwierigen, nervenzermürbenden und teuren Entscheidungsbürokratie, sondern Sie schaffen sich mit dem Konfliktpartner gemeinsam Ihre eigene Lösung.

Da Sie Herr des Mediationsverfahrens sind, entscheiden Sie auch selbst, ob und welche Vereinbarung am Ende geschlossen wird. Immerhin führen 80% der Mediationsfälle zu einer von beiden Parteien gemeinsam entwickelten und damit auch tragfähigen Lösung.

Sie haben außerdem jederzeit die Möglichkeit, das Mediationsverfahren abzubrechen und den Gerichtsweg doch noch einzuschlagen.

Auch Gerichtsprozesse enden überwiegend mit einem Vergleich, allerdings meist mit einem „Basarvergleich“ und wirtschaftlich gesehen oft mit einer katastrophalen Bilanz, wie von Jörg Zerhusen (Außergerichtliche Streitbeilegung im Bauwesen Rz.13) zutreffend formuliert:

„Würde der Rechtsanwalt nach Abschluss eines Bauprozesses eine Nachkalkulation durchführen, wäre häufig festzustellen, dass er bei der Beratung seines Mandanten gegen jegliche wirtschaftliche Vernunft gehandelt hat.“

Wirksame Schadenspauschalierungsklausel in Gebrauchtwagenkaufverträgen gegenüber Verbrauchern

15. August 2011

Der BGH hat mit Urteil vom 14.04.2010 entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines KFZ-Händlers, die den Gebrauchtwagenkäufer für den Fall der Nichtabnahme zu einem pauschalen Schadensersatz von 10% des Kaufpreises verpflichtet, wenn nicht der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, wirksam ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klausel auch dem Verbraucher den Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

Die Entscheidung des BGH können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 123/09.

Und es gibt sie doch noch, die Individualvereinbarung…

15. Juni 2011

…wenn auch selten! Das Urteil des OLG Hamburg vom 12.12.2008 (Aktenzeichen 1 U 143/07, veröffentlicht in der IBR 2010, S. 254 f.) gehört zu den wenigen Entscheidungen, in denen ein Gericht das Vorliegen einer Individualvereinbarung bejaht hat. Mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof vom 04.03.2010 ist die Entscheidung des OLG Hamburg auch rechtskräftig geworden.

Hier die Leitsätze des OLG Hamburg, welche gleichzeitig wertvolle Hinweise für die Vertragsgestaltung geben:

  1. Der Anschein der Mehrfachverwendungsabsicht (und damit der Anschein für das Vorliegen von AGB) kann widerlegt sein, wenn
    a) in dem genannten Vertrag stets die Parteibezeichnung genannt ist und nicht vom Auftraggeber die Rede ist,
    b) die vertraglichen Regelungen über die Organisation der Projektdurchführung auf die konkrete Situation abgestimmt sind,
    c) das Gesamtklauselwerk nicht einseitig den Vertragspartner belastet,
    d) den vertraglichen Regelungen anzumerken ist, dass sich in weiten Bereichen teilweise die eine Partei durchsetzen konnte, in anderen Bereichen die andere.

  2. Die Tatsache, dass im Rahmen eines Projekts Klauseln in drei getrennten Verträgen verwendet werden, begründet keine Mehrfachverwendungsabsicht.

  3. Ursprünglich individuell ausgehandelte Klauseln reichen bei einem erneuten Vertragsschluss dann nicht für die Bejahung einer Individualabrede aus, wenn sie inhaltlich unverändert ohne Weiteres übernommen werden.

Sachverhalt:

Die Betreiberin einer Erdölraffinerie hatte eine Anlagenbauerin damit beauftragt, eine Isomerationsanlage zu errichten. Im Vertrag war die Haftung der Anlagenbauerin für entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Später beauftragte die Betreiberin der Erdölraffinerie die Anlagenbauerin mit der Errichtung einer Entschwefelungs-, einer Entaromatisierungsanlage sowie eines sog. Steam-Reformers. Diese neuen Verträge wurden auf der Basis des ersten Vertrages (Isomerationsanlage) verhandelt und enthielten einen mit der Formulierung im ersten Vertrag wortgleichen Haftungsausschluss. Die Anlagenbauerin geriet mit der Erstellung der neuen Anlagenbauteile in Verzug und die Betreiberin machte Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns infolge verspätet gestarteter Produktion in Höhe von 20 Mio. Euro geltend.

Entscheidung des OLG Hamburg:

Das OLG Hamburg wies die Klage mit der Begründung ab, die Haftung der Anlagenbauerin sei wirksam ausgeschlossen worden. Bei dem Haftungsausschluss handele es sich nicht um eine AGB. Eine Mehrverwendungsabsicht ergebe sich weder aus dem äußeren Anschein der Regelung noch habe die Betreiberin eine mindestens dreimalige Verwendung der Regelung nachweisen können. Der erste Anschein spreche hier vor allem deshalb nicht für eine AGB, weil der Vertrag auf das konkrete Projekt abgestimmt gewesen sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Vertragsparteien jeweils namentlich genannt worden waren und zwar auch in der Regelung über den Haftungsausschluss. Zum anderen seien die organisatorischen Regelungen auf die konkreten Projekte abgestimmt worden und außerdem enthalte der Vertrag auch Regelungen, welche die Anlagenbetreiberin belasteten.
Außerdem konnte die Anlagenbetreiberin anhand einer Verhandlungsnotiz nachweisen, dass sich die Vertragsparteien im Wege der Individualvereinbarung auf die Übernahme der Formulierung zum Haftungsausschluss aus dem vergangenen Vertrag geeinigt hatten. Dabei berücksichtigte das OLG auch, dass zwischen den Parteien kein Machtgefälle bestand, infolgedessen die Anlagenbauerin die Betreiberin hätte dazu zwingen können, den Haftungsausschluss zu akzeptieren.

Praxishinweis:

Zu Recht wird in der Praxis immer wieder gerügt, die Rechtsprechung stelle zu hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Individualvereinbarung und schränke dadurch die Vertragsfreiheit zu sehr ein. Insofern ist die Entscheidung des OLG Hamburg zu begrüßen. Der Nachweis der Individualvereinbarung ist der Anlagenbetreiberin allerdings nur dadurch gelungen, dass sie die Vertragsverhandlungen genau dokumentiert hatte und deshalb auch das Aushandeln der streitgegenständlichen Haftungsausschlussklausel nachweisen konnte. Es empfiehlt sich deshalb dringend, nicht nur das „Endprodukt“ des Vertrages aufzubewahren, sondern auch die Verhandlung im Vorfeld zu dokumentieren!

Verlust Ihrer Mängelansprüche, wenn Sie dem Verkäufer nicht die Möglichkeit geben, die Sache zu untersuchen!

23. April 2011

Zwar haben Sie als Käufer das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Sie müssen jedoch dem Verkäufer die Untersuchung der Kaufsache ermöglichen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 10.03.2010.

Sachverhalt:

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Käufer eines Renault-Neuwagens nach der Rüge von Mängeln an der Elektronik geweigert, der Bitte der Verkäuferin nachzukommen, ihr das Fahrzeug zur Prüfung zu überlassen. Es sei für ihn unzumutbar, sich auf Nachbesserung einzulassen, weil zu befürchten sei, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Er verlangte deshalb von der Verkäuferin unter Fristsetzung Ersatzlieferung und erklärte nach Fristablauf den Rücktritt vom Vertrag.

Entscheidung:

Der BGH entschied, dass der Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam sei, weil es der Käufer versäumt hatte, der Verkäuferin Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sonder umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn der Verkäufer müsse erst einmal die Gelegenheit bekommen, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht und ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.


Die Entscheidung des BGH vom 10.03.2010 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 310/08.

Strenge Anforderungen der Rechtsprechung an die Wareneingangsprüfung!

17. Januar 2011

Hintergrund:

Nach § 377 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Käufer die Ware unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Ablieferung zu untersuchen und sofern er Mängel oder Fehlmengen feststellt, diese unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Unterbleibt eine sol-che unverzügliche Untersuchung und Rüge gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verliert sämtliche Mängelansprüche!!

Zu dieser nicht gerade praxisnahen, aber im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen ausgesprochen praxisrelevanten Regelung fällte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25.06.2010 (IBR 2010, 568) eine interessante, wenn auch nicht käuferfreundliche Entscheidung:

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Kaufvertrages über die Lieferung von Stahl wurde vereinbart, dass der Kohlenstoffgehalt des Stahls allenfalls 0,05% beträgt. Außerdem vereinbarten die Parteien, dass der Verkäufer bei Lieferung des Stahls ein Werkszeugnis über die chemische Stahlgüte vorzulegen habe. Bei Lieferung des Stahls legte der Lieferant dem Käufer das geschuldete Werkszeugnis auch vor. In diesem hieß es wörtlich: „Es wird bestätigt, dass die Lieferung den Anforderungen der Lieferbedingung entspricht.“ Darauf verließ sich der Käufer zunächst. Erst 6 Monate später nahm der Käufer selbst eine chemische Prüfung des Stahls vor. Dabei stellte sich heraus, dass der Kohlenstoffgehalt des gelieferten Stahls über den vereinbarten 0,05% lag. Nachdem der Käufer diesen Mangel gerügt und erfolglos Nacherfüllung verlangt hatte, machte er Schadensersatz geltend.

Entscheidung des OLG Hamm:

Der Käufer hatte mit seiner Schadensersatzklage weder vor dem Landgericht noch vor dem OLG Hamm Erfolg.
Nach Auffassung des OLG galt wegen der verspäteten Mängelrüge die Ware nach § 377 HGB als genehmigt. Bei dem Kohlenstoffgehalt im Stahl handele es sich um einen offenen Mangel, der unverzüglich nach Wareneingang hätte gerügt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liege ein offener Mangel im Sinne des § 377 HGB vor, wenn er entweder bei der Ablieferung offen zutage tritt – was hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung nicht der Fall sei – oder bei einer sachgemäß durchgeführten Untersuchung alsbald nach Ablieferung hätte festgestellt werden können. Letzteres bejahte das OLG Hamm.

Untersuchung auch nötig hinsichtlich der Eigenschaften, die durch ein Werkszeugnis des Lieferanten bestätigt wurden!

Nach Ansicht des OLG Hamm kann In der Vereinbarung des mitzuliefernden Werkszeugnisses kein Verzicht auf die Wareneingangsuntersuchung hinsichtlich der Stahlgüte gesehen werden. Der Käufer dürfe sich nicht unbesehen auf Verkäuferangaben zum chemischen Anteil eines bestimmten Elements verlassen, wenn gerade dieser -wie auch hier- zentrale Bedeutung und negative Auswirkung für die vorgesehene Verarbeitbarkeit habe.

Generelle Anforderungen an die Wareneingangsprüfung:

Welche Anforderungen an den Umfang der Untersuchung zu stellen sind, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Käufer die Durchführung einer chemischen Analyse verlangt werden kann, lässt sich nach Auffassung des OLG Hamm nicht allgemein gültig festlegen. Bei der Beurteilung seien nicht die persönlichen Verhältnisse des Käufers und seine Anschauungen maßgebend. Vielmehr komme es auf die allgemeine Verkehrsanschauung an, wie sie sich in der Branche in Betrieben vergleichbarer Art gebildet hat. Das durch § 377 HGB geschützte Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen sorgfältigen Untersuchung durch den Käufer sei dann besonders groß, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache mit hohen Schäden rechnen müsse, was hier der Fall sei. Auf Seiten des Käufers seien die Kosten und Zeitaufwand für die Untersuchung, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für ihre Durchführung und die Notwendigkeit, besondere technische Vorkehrungen für sie zu treffen oder die Untersuchung durch Dritte vornehmen zu lassen, zu berücksichtigen. Im konkreten Fall sei die Durchführung einer gemäß Sachverständigengutachten jeweils nur Kosten von 50 € verursachenden und binnen 24 Stunden bei einem Fremdlabor zu beschaffenden Analyse für den Käufer eher zumutbar als die Hinnahme der drohenden Folgeschäden für den Verkäufer.

Welche Untersuchungen sind in der jeweiligen Branche üblich?

Letztendlich stellte das OLG Hamm entscheidend darauf ab, welche Untersuchungen in der Branche in Betrieben vergleichbarer Art üblicherweise vorgenommen werden. Zu dieser Frage vernahm das OLG Hamm einen Sachverständigen, der erklärte, dass eine eigene Untersuchung durch den Käufer in der Stahlbranche auch dann üblich sei, wenn er über das Werkstoffprüfzeugnis des Verkäufers verfüge. Dem folgte das OLG Hamm und wies den Anspruch des Käufers zurück.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt zum einen mal wieder, wie gravierend die Folgen unterlassener Wareneingangskontrollen sein können. Zum anderen macht sie aber auch deutlich, dass die Anforderungen an den Umfang der Wareneingangsuntersuchung nicht zu unterschätzen sind. Sichtkontrollen oder nur oberflächliche Untersuchung reichen nicht. Vielmehr hat der Käufer die Ware auch durch technische oder chemische Überprüfungen auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen, selbst wenn solche Untersuchungen für den Käufer aufwendig sind. Ausschlaggebend ist dabei die Branchenüblichkeit und über die entscheidet in der Regel – wie auch in diesem Fall – letztendlich ein Gutachter.

Praxistipp:

Um die für Sie unerfreuliche Rechtsfolge des §377 HGB zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsabschluss die Weichen richtig zu stellen und die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB auszuschließen oder auf eine reine Sichtkontrolle zu beschränken. Dies ist jedoch als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam und kann wirksam deshalb nur im Wege einer Individualvereinbarung geschehen. Eine Individualvereinbarung liegt allerdings nur dann vor, wenn Sie den Ausschluss der Wareneingangskontrolle wirklich individuell formulieren und diese Formulierung auch nicht mehrfach wieder verwenden oder Sie die Regelung mit dem Lieferanten ausgehandelt haben (was Sie beweisen müssen). Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Lieferanten den Ausschluss der Wareneingangskontrolle selbst in sein Angebot formulieren zu lassen. Alle drei Möglichkeiten sind sicherlich nicht einfach zu bewerkstelligen und alles andere als praxisnah. Andererseits kann der vollständige Verlust sämtlicher Mängelansprüche erhebliche Kostenfolgen nach sich ziehen, wie das Urteil des OLG Hamm zeigt.

In der Praxis berufen sich Lieferanten relativ selten auf § 377 HGB, zumindest wenn es „lediglich“ um Nachbesserung oder Ersatzlieferung geht. Werden allerdings von Seiten des Einkäufers hohe Folgeschäden geltend gemacht wird die „Jokerkarte“ des § 377 HGB erfahrungsgemäß dann doch aus dem juristischen Ärmel geschüttelt, insbesondere wenn der Lieferant seine Versicherung einschaltet und deren Juristen den Fall in die Hände bekommen.

Im konkreten Fall hätte es dem Käufer auch geholfen, wenn er vom Lieferanten des Stahls nicht nur ein Werkzeugnis über die chemische Stahlgüte gefordert hätte, sondern sich die chemische Zusammensetzung ausdrücklich schriftlich in Form eines selbstständigen Garantieversprechens hätte garantieren lassen, denn für selbständige Garantieverträge gilt § 377 HGB nicht.

BGH : KFZ-Lieferung in anderer Farbe – wesentlicher Mangel?

02. November 2010

Hintergrund:
Im Falle eines Mangels an der Kaufsache können Sie nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn der Mangel erheblich ist und deshalb eine erhebliche Pflichtverletzung von Seiten des Lieferanten vorliegt (§§ 323 Absatz 5 Satz 2, 281 Absatz 1 Satz 3 BGB) – so das Gesetz. Die Auslegung, ab wann ein Mangel als erheblich einzustufen ist, bleibt den Gerichten überlassen. Und so hat sich auch der Bundesgerichtshof mal wieder mit dieser Frage befasst und mit Urteil vom 17.02.2010 einige wichtige Hinweise für die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln gegeben.

Zum Sachverhalt:

Im konkreten Fall hatte der Käufer eines KFZ dessen Abnahme und Bezahlung verweigert, weil das von ihm in blauer Farbe bestellte KFZ in schwarzer Farbe geliefert worden war. Daraufhin wurde er auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verklagt.

Entscheidung des BGH:

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied der BGH, dass die Lieferung eines KFZ in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. Dies gilt nach Auffassung des BGH selbst dann, wenn der Käufer vor Vertragsabschluss zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer zunächst ein KFZ in der Farbe schwarz oder blau gesucht und sich erst später bei der Bestellung auf blau festgelegt. Aus diesem Grund hatten auch die Vorinstanzen den Mangel nur als unerheblich eingestuft. Nicht jedoch der BGH: Auch wenn der Käufer vor Vertragsabschluss alternative Überlegungen zu Ausstattung und Farbe angestellt hat, sei im Kaufvertrag selbst eine eindeutige Wahl der Fahrzeugfarbe erfolgt. Damit liege eine klare Beschaffenheitsvereinbarung vor. Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziere aber bereits die Erheblichkeit der Pflichtverletzung.

Praxishinweis:

Der BGH hatte sich nicht zum ersten Mal mit der Erheblichkeit eines Mangels auseinander zu setzen. Dabei hat er schon verschiedene Abgrenzungskriterien aufgestellt. Bei der Entscheidung, ob Wassereintritt in ein KFZ einen erheblichen Mangel darstellt, orientierte er sich an der Frage, ob dieser Mangel für viele Interessenten ein Grund sein würde, vom Kauf Abstand zu nehmen (BGH Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07). Beim Unfallauto stellte er maßgeblich auf die Reparaturkosten und die Höhe der verbleibenden Wertminderung ab. Im Falle eines Kraftstoffmehrverbrauchs legte der BGH einen Grenzwert von 10% fest (BGH Urteil vom 08.05.2007, Aktenzeichen VIII ZR 19/05). Auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels könne man in der Regel von einer erheblichen Pflichtverletzung ausgehen (BGH Urteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen V ZR 173/05). Diesem Kriterienkatalog fügte der BGH nunmehr durch seine o.g. Entscheidung ein weiteres Kriterium hinzu: Das Nichteinhalten einer vereinbarten Beschaffenheit indiziert in der Regel auch die Erheblichkeit der Pflichtverletzung.


BGH: Ist die Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats verwertbar, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat?

In dem selben Urteil hatte der BGH noch über eine andere interessante Rechtsfrage zu entscheiden: Der Verkäufer stützte seine Klage unter anderem auf ein Telefonat mit dem Käufer, in welchem die Vertragsparteien sich angeblich auf die Lieferung eines schwarzen statt eines blauen KFZ geeinigt haben. Als Zeugin nannte der Kläger hierfür seine Ehefrau, welche das Gespräch mitgehört hatte. Entgegen dem Oberlandesgericht, welches seine Entscheidung unter anderem auch auf dieses Gespräch stützte, erklärte der BGH die Zeugenaussage der Ehefrau über das mitgehörte Gespräch als nicht verwertbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, ein Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort. Dieser Persönlichkeitseingriff sei nicht durch das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege gerechtfertigt, da diesem Interesse im Rahmen der erforderlichen Abwägung kein höheres oder gleiches Gewicht zukomme. Nur in notwehrähnlichen Situationen wie die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Indentität eines anonymen Anrufers oder zur Feststellung erpresserischer Drohungen oder den Fall eines auf andere Weise nicht abwehrbaren Angriffs auf die berufliche Existenz sei das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schützwürdig.

Die Entscheidung des BGH vom 17.02.2010 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 70/07.

BGH : Aufforderung zur „umgehenden“ Mangelbeseitigung gilt als Fristsetzung!

15. Oktober 2010

Hintergrund:

Nach dem seit der Schuldrechtsreform geltenden neuen Kaufvertragsrecht setzt das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Bekannt geworden ist diese Regelung unter dem sogenannten „Recht der zweiten Andienung“: Der Käufer kann zunächst nur Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen und erst wenn dies fehlschlägt (zwei vergebliche Nachbesserungsversuche) oder eine vom Verkäufer dem Käufer gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, kann er mindern oder sich durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung von dem Vertrag lösen. Diese Regelung hat schon so manchen Käufer seine Mängelansprüche gekostet, weil er aus Unkenntnis oder „Zeitmangel“ den Mangel selbst, z.B. über seine eigene Reparaturwerkstatt beseitigt hat, ohne dem Verkäufer zuvor eine Frist zu setzen (BGH Urteil vom 23.02.2005).

Mit Urteil vom 12.08.2009 hat der Bundesgerichtshof nunmehr zugunsten der Käuferseite die Anforderungen an die Fristsetzung erheblich heruntergeschraubt. Die Fristsetzung kann jetzt sozusagen „ohne Fristsetzung“ erfolgen.

Zum Sachverhalt:

Der Käufer eines PKW Mercedes SL 230 Pagode beanstandete beim Verkäufer ca. 3 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte den Verkäufer zur umgehenden Beseitigung dieser Mängel auf unter gleichzeitiger Ankündigung, anderenfalls eine andere Werkstatt mit der Reparatur zu beauftragen. Entgegen einer von seinem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu kümmern, meldete sich der Verkäufer in der Folgezeit nicht . Der Versuch des Käufers, den Verkäufer telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der Käufer das Fahrzeug bei seiner Reparaturwerkstatt reparieren und verlangte beim Verkäufer Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von Euro 2.192,09.


Entscheidung des BGH:

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen, welche den Anspruch des Käufers wegen unterlassener Fristsetzung ablehnten, gestand der BGH zur Überraschung der Fachwelt dem Käufer den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zu. Während die Vorinstanzen die Auffassung vertreten hatten, dass die Aufforderung des Käufers an den Verkäufer, die geltend gemachten Mängel „umgehend“ zu beseitigen, keine ausreichende Fristsetzung darstelle, sah der BGH diese Aufforderung als ausreichend für eine Fristsetzung i.S.d. § 281 Absatz 1 BGB an:

„Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Absatz 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.“

Auch wenn das Urteil des BGH zur Auslegung des Begriffs „Fristsetzung“ etwas überraschend ist, entspricht es doch der Praxis. Vielen Käufern, insbesondere Verbrauchern ist nicht bewusst, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte dem Verkäufer eine Frist setzen müssen. Wesentlich naheliegender ist es für den Käufer, vom Verkäufer eine unverzügliche Beseitigung des Mangels zu verlangen. Die Entscheidung des BGH lässt den Käufer also nicht ganz so leicht in die Falle eines „Formfehlers“ tappen. Außerdem entspricht das Urteil des BGH dem Gemeinschaftsrecht, da es nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bereits ausreicht, wenn der Käufer dem Verkäufer den Mangel anzeigt und der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigt.

Praxistipp:

Um unnötigen Diskussionen und Auslegungsstreitereien aus dem Weg zu gehen, sollten Sie zur sicheren Wahrung Ihrer Rechte nach wie vor eine angemessene Frist setzen, wenn Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen wollen. Wenn Sie Ihrem Lieferanten einen konkreten Zeitraum oder Termin setzen, befinden Sie sich nach Ablauf dieser Frist auf der rechtlich sicheren Seite, um beispielsweise die Mehrkosten eines Deckungskaufs oder die Kosten der Ersatzvornahme geltend machen zu können. In jedem Fall aber sollten Sie sich den Beweis über den Zugang des Schreibens an den Verkäufer sichern, z.B. durch Rückbestätigung oder Einschreiben/Rückschein.

Die Entscheidung des BGH vom 12.08.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 254/08.

Vorsicht: Gewährleistungsbürgschaft deckt keine Abnahmemängel!

10. Oktober 2010

Eine Gewährleistungsbürgschaft, mit der ein Gewährleistungsbareinbehalt abgelöst wird, haftet regelmäßig lediglich für Mängelansprüche, welche nach Abnahme aufgetreten sind. Mängel, die bereits vor oder bei Abnahme gerügt wurden, werden von der Gewährleistungsbürgschaft nicht gedeckt.
Dies hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.11.2008 (Aktenzeichen 28 U 3572/08; BauR 2009, 994) klargestellt: Die Gewährleistungsbürgschaft solle keine Mängel decken, die bereits vor der Abnahme erkannt und im Abnahmeprotokoll gerügt wurden, denn die Ansprüche bezüglich der Mängel, die vor der Abnahme gerügt wurden, seien bereits über die vertraglich vereinbarten Ausführungssicherheiten (im vorliegenden Fall Bareinbehalt an den Abschlagszahlungen und Ausführungsbürgschaft) gesichert. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Auftraggeberin bezüglich der Mängel, die vor Abnahme, also im Ausführungsstadium, gerügt wurden, zusätzlich zu den bestehenden Ausführungssicherheiten auch noch die Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit erhalten sollte.

Praxishinweis:


Bei vereinbarten Sicherheiten ist sehr genau zu differenzieren, welche Ansprüche von welcher Sicherheit gedeckt sind! Die entscheidende Zäsur für den Anwendungsbereich der Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit erfolgt in der Regel mit der Abnahme.

BGH: Konkludente Abnahme kann zu erheblichen Rechtsverlusten führen!

15. September 2010

Mit Urteil vom 25.02.2010 stellt der BGH klar, dass es auch bei der sogenannten konkludenten Abnahme durch den Auftraggeber (auch schlüssige Abnahme genannt) zu einem Rechtsverlust wegen zum Zeitpunkt der Abnahme bereits bekannter Mängel kommen kann.

Hintergrund:
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abnahme auch ohne ausdrückliche Erklärung konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erfolgen. In seinem Urteil erläutert der BGH nochmals, wann eine solche konkludente Abnahme durch den Auftraggeber vorliegt: Der Auftraggeber muss gegenüber dem Auftragnehmer erkennen lassen, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich ist ein Verhalten des Auftraggebers, welches seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt. Nach dem BGH ist dabei immer der jeweilige Einzelfall zu bewerten.

In der Praxis kommt eine konkludente Abnahme durch den Auftraggeber vor allem in zwei Fällen in Betracht:

a) Der Auftraggeber nimmt die Leistung in Gebrauch. Erforderlich für eine konkludente Abnahme ist nach der Rechtsprechung allerdings eine gewisse Nutzungsdauer im normalen Gebrauch, so beispielsweise der Einzug in ein im wesentlichen fertiggestelltes Gebäude und dessen mehrwöchige Nutzung.

b) Der Auftraggeber bezahlt den Werklohn, wobei Abschlagszahlungen für eine konkludente Abnahme nicht genügen.

Warum ist die konkludente Abnahme für den Auftraggeber so gefährlich?

Das Gesetz knüpft an die Abnahme gravierende Rechtsfolgen und diese Rechtsfolgen trifft den Auftraggeber, ohne dass er diese bewusst und gewollt – wie im Falle der ausdrücklich erklärten Abnahme – herbeigeführt hat:

a) Die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung des Werkes geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

b) Die (restlichen) Zahlungsansprüche des Auftragnehmers werden fällig.

c) Die Beweislast hinsichtlich der Mängel geht auf den Auftraggeber über.

d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme zu laufen.

e) Der Auftraggeber verliert möglicherweise seine Vertragsstrafenansprüche, denn deren Geltendmachung muss sich der Auftraggeber grundsätzlich auch bei der Abnahme vorbehalten (es sei denn der Auftraggeber hat diesbezüglich eine abweichende vertragliche Regelung im Rahmen seiner Vertragsstrafevereinbarung getroffen, z.B. dass die Vorbehaltserklärung bis zur Schlusszahlung erfolgen kann.)

f) Der Auftraggeber verliert seine Mängelansprüche für bei der Abnahme bereits bekannte Mängel (§ 640 Absatz 2 BGB)

Die zu letzt genannte Folge der Abnahme traf den Auftraggeber auch in dem vorliegenden, vom BGH entschiedenen Fall hart: In diesem Fall ging es um die Tragwerksplanung eines Statikers, welche von der ursprünglich vereinbarten Planungsgrundlage abwich. Die Auftraggeberin verlangte deshalb im Prozess die Herausgabe einer dem Vertrag entsprechenden Tragwerksplanung. Diesen Anspruch wies der BGH jedoch mit folgender Begründung zurück: In dem Verhalten der Auftraggeberin, die nach Fertigstellung der Leistung die Rechnung des Tragwerkplaners bezahlt hatte und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung gerügt hatte, sah der BGH eine konkludente Abnahme. Bereits vor dieser konkludenten Abnahme sei der Auftraggeberin der Mangel an der Tragwerksplanung, nämlich die Abweichung der übergebenen Tragwerksplanung von der ursprünglichen Vertragsgrundlage bekannt gewesen. Die Ansprüche wegen dieses Mangels habe sich die Auftraggeberin jedoch zum Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht vorbehalten. Damit habe sie ohne Weiteres gemäß § 640 Absatz 2 BGB ihre Ansprüche auf Mängelbeseitigung verloren.

Praxishinweis:
Besondere Vorsicht ist bei der konkludenten Abnahme durch die Ingebrauchnahme geboten, da insbesondere Anlagen in der Praxis häufig schon in Betrieb genommen werden, ohne dass der Auftraggeber damit schon die Abnahme erklären will. Um hier das Eintreten einer konkludenten Abnahme zu vermeiden, sollte der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bereits bei der Inbetriebnahme schriftlich erklären, dass die Anlage (z.B. zur Verzugsvermeidung) jetzt schon in Betrieb genommen wird, dass eine Abnahme aber noch verweigert wird, da beispielsweise noch wesentliche Mängel vorhanden sind oder noch erhebliche Restarbeiten fehlen. Der Anspruch auf Beseitigung dieser Mängel bzw. Durchführung der Restarbeiten sollte dann auch während der Nutzung der Anlage konsequent weiter verfolgt werden.

Eine weitere Möglichkeit, die konkludente Abnahme zu vermeiden, besteht darin, dass Sie ausdrücklich auf die förmliche Abnahme bestehen, denn in diesem Fall kann auch aus der Ingebrauchnahme jedenfalls nicht so ohne weiteres auf Ihren Abnahmewillen geschlossen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 – 23 U 39/06) Hilfreich ist insofern auch die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme im Vertrag. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei auch dieser Verzicht wiederum formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann. Ein solcher Verzicht kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Werks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt. Der BGH verlangt allerdings zusätzlich, dass aus diesem Verhalten auf einen Verzichtswillen des Auftraggebers geschlossen werden kann, was für den Auftragnehmer nicht so einfach darzulegen sein dürfte, zumal der BGH an diese Darlegung hohe Anforderungen stellt (BGH, NJW-RR 1999, 121; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2008 – 19 U 152/04)

Ergänzender Hinweis: Auch im Fall des Verlustes der Mängelansprüche wegen bereits bekannter Mängel bleiben dem Auftraggeber noch die Ansprüche auf Schadensersatz und wegen vergeblicher Aufwendungen erhalten, weil diese Ansprüche vom Rechtsverlust nach § 640 Absatz 2 BGB nicht erfasst werden.

Die Entscheidung des BGH vom 25.02.2010 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 64/09.

BGH: § 16 Nr. 5 Absatz 3 VOB/B ist unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist und die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde.

02. September 2010

Hintergrund:

Obwohl die einzelnen Regelungen der VOB Teil B Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sind, findet gemäß § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB dennoch keine Inhaltskontrolle statt, wenn die VOB Teil B als Ganzes ohne Abänderungen vereinbart worden ist (sogenannte Privilegierung der VOB/B). Grund hierfür ist die Tatsache, dass bei der Gestaltung der VOB/B die Interessenvertreter sowohl der Auftraggeber- als auch der Auftragnehmerseite vertreten sind und die VOB/B insgesamt als ausgewogen gilt. Diese Ausgewogenheit wird dadurch erreicht, dass manche Bestimmungen den Auftraggeber und andere dafür den Auftragnehmer bevorzugen. Der Auftraggeber wird z.B. bevorzugt durch § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B, wonach die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung durch den Auftragnehmer Nachforderungen von Seiten des Auftragnehmers ausschließt. Dagegen wird der Auftragnehmer z.B. durch § 13 Nr. 4 VOB/B besser gestellt, welcher anstelle der im Gesetz vorgesehenen Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 5 Jahren nur eine Verjährungsfrist von 4 Jahren vorsieht (bzw. sogar von nur 2 Jahren bei maschinellen, elektronischen oder elektrotechnischen Anlagen ohne Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer).
Berücksichtigt man den Zweck der AGB-Kontrolle, nämlich das Ungleichgewicht, welches durch die Berücksichtigung der Interessen nur einer Seite entsteht, zu korrigieren, so wird klar, dass es bei der VOB/B – welche ja beide Interessen ausgewogen berücksichtigt – dieser Korrektur nicht bedarf. Dies kann aber andererseits immer nur dann gelten, wenn die VOB/B „als Ganzes“ vereinbart worden ist, denn nur die VOB als Gesamtwerk sorgt für einen gerechten Interessenausgleich. Werden dagegen z.B. durch Zusätzliche oder Besondere Vertragsbedingungen einzelne VOB/B-Regelungen abgeändert und hierdurch das in der VOB/B geschaffene Gleichgewicht zwischen den Auftraggeber- und Auftragnehmerinteressen gestört, so greift die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB wieder ein. Dann findet bzgl. der einzelnen Regelung der VOB/B eine Inhaltskontrolle durch die §§ 305 ff. BGB statt.
Mit anderen Worten: Wenn Sie sich aus der VOB/B „die Rosinen rauspicken“, indem Sie die VOB/B vereinbaren, aber einzelne für Sie gegenüber dem Gesetz ungünstige Regelungen ausschließen oder abändern, hat dies zur Folge, dass die für Sie günstigen Regelungen aus der VOB/B der AGB-Kontrolle unterliegen. Genau das gleiche gilt natürlich auch für den Auftragnehmer, wenn er Verwender der VOB/B ist und in seinen Bedingungen von der VOB/B abweicht.
Da es gängige Praxis ist, die VOB/B nicht als Ganzes zu vereinbaren, sondern in den zusätzlichen Vertragsregelungen von ihr abzuweichen, unterliegen die Regelungen der VOB/B in der Praxis fast immer der AGB-Kontrolle. So auch in dem vom BGH entschiedenen Fall, in welchem der Auftraggeber zwar die VOB/B vereinbart hatte, aber in seinen vorrangigen Vertragsregelungen von dieser abgewichen war. Vor Gericht stritten die Parteien unter anderem um die Zahlung von Zinsen und in diesem Zusammenhang um die Wirksamkeit von § 16 Nr. 5 Absatz 3 VOB/B, welcher die Voraussetzungen des Zinsanspruchs regelt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 20.08.2009, dass § 16 Nummer 5 Absatz 3 VOB/B, wonach der Auftraggeber Verzugszinsen erst zahlen muss, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessenen Nachfrist zur Zahlung fruchtlos verstrichen ist, wegen Verstoßes gegen § 307 BGG unwirksam sei. Denn mit dieser Regelung sei die Anwendung des § 286 Absatz 3 BGB ausgeschlossen, wonach der Zahlungsschuldner spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Mit dieser gesetzlichen Regelung solle der Eintritt des Verzugs vereinfacht werden, indem Verzugsansprüche nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger den Schuldner zusätzlich mahnt. Davon weiche aber § 16 Nr. 5 Absatz 3 VOB/B gravierend ab, weil diese Regelung den Beginn der Verzinsung ohne weitere Handlung von Seiten des Gläubigers sogar ganz ausschließe. Ein berechtigtes Interesse daran sei nicht erkennbar.

Die Entscheidung des BGH vom 20.08.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe der jeweiligen Aktenzeichen VII ZR 212/07.

BGH – Urteil zu Garantiebedingungen des Verkäufers: Die Bindung des Käufers an die Verkäuferwerkstatt ist unwirksam!

02. September 2010

Sowohl Hersteller als auch Händler versuchen immer wieder, in ihren Garantiebedingungen den Käufer an die eigene Werkstatt zu binden, indem sie ihn verpflichten, die vom Hersteller vorgesehnen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in den vorgesehenen Intervallen und nur beim Verkäufer oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Gleichzeitig ist meist ein Entfallen der Garantieansprüche geregelt, wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach kommt, so auch in dem vorliegenden, vom BGH entschiedenen Fall mit folgender Klausel:

„Der Käufer / Garantienehmer hat an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen und sich darüber eine Bestätigung in Form einer Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.“

…Wird einer der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer /Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit, es sei denn die Verletzung war nachweislich unverschuldet und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch relevant.“

Mit Urteil vom 14.10.2009 entschied der BGH, dass diese Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand hält. Zwar habe der Verkäufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein Interesse daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Weise die Auslastung seiner Werkstatt zu fördern. Andererseits sei dem Kunden in vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, so zum Beispiel wenn der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass die Fahrt dorthin für den Käufer unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird. Zwar räume die Klausel dem Kunden die Möglichkeit ein, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer die Wartung in einer anderen Werkstatt durchzuführen. Für eine solche Genehmigung sei jedoch ein Bedürfnis des Verkäufers nicht ersichtlich und für den Käufer ein unnötiger Aufwand verbunden.

Praxishinweis:
Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass Klauseln über die Bindung des Käufers an die Verkäuferwerkstatt dann wirksam sein können, wenn sie Ausnahmen für den Fall enthalten, dass dies dem Käufer z.B. wegen zu großer Entfernung nicht zumutbar ist. Allerdings darf die Wartung durch eine fremde Werkstatt nicht wie im vorliegenden Fall von einer vorherigen Genehmigung durch den Verkäufer abhängig gemacht werden.

Dieses Urteil des BGH ist nicht das erste zur Bindung des Käufers an die Verkäuferwerkstatt in Garantiebedingungen . Bisherigen Urteilen hierzu lässt sich entnehmen, dass der BGH sehr scharf zwischen der Hersteller- und der Verkäufergarantie unterscheidet und dem Hersteller wesentlich mehr Gestaltungsspielraum zugesteht als dem Verkäufer. So hatte der BGH in zwei Fällen, in denen es um die Werkstattbindung in Verkäufergarantien ging, entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam sei, wenn der Verstoß des Käufers gegen diese Werkstattbindung zu einem Verlust der Rechte aus der Garantie führe. (BGH Urteil vom 24.04.1991- VIII ZR 180/90 und BGH Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06). Dagegen hielt der BGH eine vergleichbare Regelung in den Garantiebedingungen eines Herstellers, der eine 30-jährige Garantie gegeben hatte, mit der Begründung für wirksam, dass durch regelmäßige Wartungen zum einen das Risiko von Garantiefällen generell vermindert werde, zum anderen der Hersteller ein legitimes Interesse habe, eine langfristige Bindung an das Vertragswerkstättennetz zu erreichen. (Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06).

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung an dieser nicht ganz nachvollziehbaren scharfen Differenzierung zwischen Hersteller- und Verkäufergarantien weiterhin festhält.

Praxistipp:
Sollte der Verkäufer unter Verweis auf die Verletzung einer in seinen Garantiebedingungen enthaltenen Werkstattbindung seine Garantieleistung verweigern, lohnt es sich, die Wirksamkeit dieser Regelung im Hinblick auf das o.g. Urteil des BGH genauer zu prüfen. Außerdem stehen Ihnen neben Ihren Garantieansprüchen auch immer noch Ihre gesetzlichen Mängelansprüche zur Seite, solange diese noch nicht verjährt sind!

Die Entscheidung des BGH vom 14.10.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 354/08.

BGH: Wann kann ein vom Auftragnehmer dem Auftraggeber gezahlter Vorschuss zur Mängelbeseitigung zurückgefordert werden?

15. August 2010

Der Bundesgerichtshof hat am 14.01.2010 gleich zwei Urteile zum Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers im Falle eines zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschusses gefällt. In dem ersten Streitfall legte er die Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch fest, im zweiten Streitfall ging es darum, wann der Rückzahlungsanspruch des Auftragnehmers verjährt.

Hintergrund:

Nach § 637 Absatz 1 BGB können Sie als Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung durch den Auftragnehmer diesem eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen können Sie vom Auftragnehmer ersetzt verlangen und gemäß § 637 Absatz 3 BGB von diesem einen Vorschuss für die voraussichtlichen Aufwendungen verlangen. Den dann vom Auftragnehmer gezahlten Vorschuss müssen Sie innerhalb einer angemessenen Frist unter Darlegung der tatsächlich gezahlten Mängelbeseitigungskosten mit dem Auftragnehmer abrechnen.

Mit Urteil vom 14.01.2010 (Aktenzeichen VII ZR 108/08) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer von Ihnen als Auftraggeber den gezahlten Vorschuss zurückfordern kann. Nach dem BGH ist ein solcher Rückforderungsanspruch in zwei Fällen gegeben:

Erster Fall: Es steht fest, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird.

Dies ist nach der Entscheidung des BGH insbesondere der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.

Beispiel: Ein Nachunternehmer hat seinem Generalunternehmer einen Vorschuss bezahlt, der Generalunternehmer wurde jedoch vom Bauherrn nicht mehr in Anspruch genommen.

Die Beweislast dafür, dass der Auftraggeber seinen Willen zur Mängelbeseitigung aufgegeben hat, liegt beim Auftragnehmer!

Im vorliegenden Fall war eindeutig, dass der Auftraggeber seinen Mängelbeseitigungswillen keinesfalls aufgegeben hatte. Zwar liefen die Mängelbeseitigungsarbeiten schleppend. Eine vermeidbare Verzögerung stellt nach Ansicht des BGH den Mängelbeseitigungswillen aber nicht in Frage.

Zweiter Fall: Der Auftraggeber hat die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt.

Diesbezüglich stellt sich natürlich die Frage, was unter einer „angemessenen Frist“ zu verstehen ist. Während die Instanzgerichte und auch die Literatur hier zum Teil an bestimmte Fristen anknüpfen (z.B. 9 Monate, 1 Jahr, 1 ½ Jahre), entschied nunmehr der BGH, dass sich die Anknüpfung an starre Fristen von vorneherein verbiete. Vielmehr sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, welche Frist angemessen sei. Der Auftraggeber müsse die Mängelbeseitigung ohne schuldhaftes Zögern in Angriff nehmen und durchführen. Es könne aber nicht allein darauf abgestellt werden, in welcher Zeit ein Bauunternehmer üblicherweise die Mängel beseitigt hätte. Vielmehr sei auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen und zu berücksichtigen, dass dieser ggf. sachkundige Beratung hinsichtlich der Mängelbeseitigung einholen müsse. Generell sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, denn immerhin seien dem Auftraggeber ja die Mängelbeseitigungsmaßnahmen vom Auftragnehmer dadurch aufgedrängt worden, dass der Auftragnehmer diese nicht selbst innerhalb angemessener Frist beseitigt habe.

Die Beweislast für den Ablauf einer angemessenen Frist liegt auch hier beim Auftragnehmer, allerdings muss der Auftraggeber die für ihn sprechenden persönlichen Umstände darlegen und beweisen.

Praxishinweis:

Im Hinblick auf die Unwägbarkeiten, die mit der Bestimmung der „angemessenen Frist“ verbunden sind, empfiehlt es sich, nach Erhalt des Vorschusses zügig die Mängelbeseitigung voranzutreiben, um sich erst gar nicht dem Risiko der Rückforderung auszusetzen.
Sollten Sie dennoch jemals mit einem solchen Rückforderungsanspruch konfrontiert werden, sollten Sie gegen diesen Anspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Mängel aufrechnen. Für den Schadensersatzanspruch genügt es, wenn Sie die Höhe der notwendigen Nachbesserungskosten darlegen, ohne dass Sie nachweisen müssen, ob, wie und in welchem Umfang die Mängel tatsächlich beseitigt worden sind. Warum der Auftraggeber dies in dem zugrundeliegenden Fall nicht getan hatte, steht in den Sternen.


Urteil des BGH zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs
:

Mit Urteil vom gleichen Tage (Aktenzeichen VII ZR 213/07) entschied der BGH weiterhin, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Etwas kompliziert ist allerdings die Frage, wann diese Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Grundsätzlich beginnt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, welche den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. (§ 199 Absatz 1 BGB). Zu den Umständen, welche den Rückzahlungsanspruch begründen, gehört auch die Kenntnis der Umstände, welche die „angemessene Frist“ zur Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten begründen. Die Einschätzung dieser Frist wird schon allein dadurch erheblich erschwert, dass dem Auftragnehmer die persönlichen Schwierigkeiten des Auftraggebers im Einzelfall nicht bekannt sind. Bei der Beurteilung der grob fahrlässigen Unkenntnis des Auftragnehmers von seinem Rückforderungsanspruch ist der BGH deshalb großzügig: „Ein verständiger Auftragnehmer wird sich erst dann Gedanken über die zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses machen und Nachforschungen anstellen müssen, wenn die sich am normalen Bauablauf orientierende Frist deutlich überschritten ist.“

Die Entscheidungen des BGH vom 14.01.2010 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe der jeweiligen Aktenzeichen VII ZR 108/08 und VII ZR 213/07.

BGH: Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

02. August 2010

Mit Urteil vom 16.09.2009 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Käufer im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag an den Verkäufer Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs während der Besitzzeit zu zahlen hat. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht nur im B2B-Bereich, sondern auch im Falle des Verbrauchsgüterkaufes.

Hintergrund:

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 17.04.2008 entschieden, dass eine gesetzliche Regelung, durch die der Verkäufer im Falle der Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsguts verlangen kann, der Verbraucherrichtlinie 1999/44/EG widerspricht. Daraufhin hatte der Gesetzgeber in § 474 Absatz 2 BGB eine Sonderregelung geschaffen, wonach der Käufer bei der Ersatzlieferung im Falle des Verbrauchsgüterkaufs keinen Wertersatz für die Nutzung des Kaufgegenstandes zu zahlen braucht. Dies bedeutet konkret für Sie: Wenn Sie zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen ein Produkt einkaufen und innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist Ersatzlieferung wegen eines Mangels verlangen, kann das Unternehmen von Ihnen keine Nutzungsentschädigung verlangen.

In dem nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war streitig, ob diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch im Falle des Rücktritts einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz entgegensteht.

Sachverhalt

Konkret ging es um folgenden Fall: Die Klägerin hatte von einem KFZ-Händler einen gebrauchten PKW BMW 316i gekauft. Wegen Mängeln des KFZ erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin mit dem KFZ bereits ca. 36.000 km gefahren Die Parteien stritten zuletzt nur noch darüber, ob sich die Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen musste.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gestand dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit der Käuferin (36.000 km Laufleistung) zu. Dem stehe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 nicht entgegen, denn dieses beziehe sich lediglich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei welcher der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhalte.

Ergänzender Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hatte nur darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Nutzungswertersatz dem Grunde nach besteht. Die Höhe des Anspruchs war nicht Gegenstand seiner Entscheidung. Das Oberlandesgericht hatte die Gebrauchvorteile des KFZ mit 0,08 € je Kilometer, also insgesamt 2.922,77 € bemessen.

Praxishinweis:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs und der neuen Regelung des § 474 Absatz 2 BGB stellt sich die Rechtslage nunmehr zusammengefasst wie folgt dar:

  • Im B2B-Bereich hat der Verkäufer sowohl bei Rücktritt als auch bei Ersatzlieferung einen Anspruch auf Nutzungswertersatz.

  • Beim Verbrauchsgüterkauf, d.h. wenn Sie zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen einkaufen, besteht ein Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz im Falle des Rücktritts, nicht jedoch im Falle der Ersatzlieferung.

Die Entscheidung des BGH vom 16.09.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe der jeweiligen Aktenzeichen VIII ZR 243/08.

BGH: Anspruch des Käufers auf Rückerstattung von voreilig gezahlten Reparaturkosten

10. Januar 2010

Folgender vom BGH entschiedener Fall zeigt deutlich, welche unnötigen Schwierigkeiten Käufern entstehen können, wenn sie ihre gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) und Garantieansprüche nicht auseinanderhalten.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer von einem Autohändler einen gebrauchten PKW Mercedes mit einer Laufleistung von ca. 60.000 km. Nach 5 ½ Monaten, in denen der Käufer weitere 12.000 km gefahren war trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von dem Autohändler durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte der Autohändler dem Käufer hierfür 30% der Materialkosten in Rechnung. Der Käufer beglich die Rechnung. Kurze Zeit später verlangte der Käufer vom Autohändler die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt. Dem Autohändler habe kein Anspruch auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages zugestanden, da er den Getriebeschaden im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.

Während das Oberlandesgericht dem Käufer den Anspruch wegen Anerkenntnis durch Zahlung der Rechnung verwehrte, hatte der Käufer beim BGH mehr Glück. Nach Auffassung des BGH war alleine in der vorbehaltslosen Zahlung der Rechnung noch kein Anerkenntnis zu sehen. Ein solches Anerkenntnis hätte nach Ansicht des BGH vorausgesetzt, dass der Käufer bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grunde die Rechnung begleichen wollte. Solche Umstände seien aber nicht feststellbar.
Weiterhin entschied der BGH, dass dem Käufer im Rahmen seiner gesetzlichen Mängelansprüche ein Anspruch auf kostenlose Beseitigung des Getriebeschadens zustehe. Da nach Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liege, käme als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstelle. Zwar könne, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des KFZ an den Käufer die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. In diesem Fall greife jedoch die für einen Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers geltende Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung zu Tage getretener Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war.

Praxishinweise:


Zahlungen unter Vorbehalt!

Bei vorbehaltsloser Zahlung einer Rechnung besteht immer die Gefahr, dass dies als Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung gewertet wird. Deshalb sollten Sie insbesondere in Fällen, in denen Streit über Tatsachen oder Zweifel an der Berechtigung einer Rechnung bestehen, die Rechnung ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen!

Garantie und Mängelansprüche: Zwei verschiedene Paar Schuhe!

Außerdem sollten Sie sich als Käufer immer vergegenwärtigen, dass Ihre gesetzlichen Mängelansprüche neben einem möglichen Garantieanspruch bestehen. Insofern können Garantieerklärungen Ihre gesetzlichen Mängelansprüche auch niemals verkürzen! Knüpft der Garantiegeber seine Garantieverpflichtung an zusätzliche Voraussetzungen oder sieht er wie im vorliegenden Fall eine Beteiligung des Garantienehmers an den entstehenden Kosten vor, so gilt dies immer nur für den Garantieanspruch, nicht aber für Ihre gesetzlichen Mängelansprüche. Diese stehen Ihnen vielmehr weiterhin und neben Ihrem Garantieanspruch uneingeschränkt zur Verfügung!!

Beweiserleichterung des § 476 BGB

Die im vorliegenden Fall vom BGH angewendete Regelung des § 476 BGB zur Beweiserleichterung hinsichtlich des Vorliegen eines Mangels bei Gefahrenübergang gilt nur dann, wenn Sie zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen einkaufen (Verbrauchsgüterkauf). Im B2B–Bereich gilt diese Regelung nicht! Wäre der Käufer im vorliegenden Fall ein Unternehmen gewesen, hätte er den Prozess möglicherweise verloren, weil er wegen Nichtauffindbarkeit des Getriebes den Beweis nicht hätte führen können, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang (Lieferung) vorhanden war.

Klare Worte des BGH zur Anwendung des Kaufvertragsrechts!

02. Januar 2010

Mit aktuellem Urteil vom 23.07.2009 hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Grundsatzurteil zu der Frage gefällt, wann Kaufvertragsrecht in der Abgrenzung zum Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht nur eine juristische Spitzfindigkeit, sondern hat erhebliche praktische Auswirkungen!



Zum Sachverhalt:

Die Käuferin machte Mängelansprüche aus einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Lagersystems für Agrarprodukte geltend. Sie hatte bei der Beklagten die Bauteile und Materialien einschließlich einer prüffähigen Statik für eine Siloanlage für Agrarprodukte, bestehend aus 14 nebeneinander angeordneten Boxen bestellt. Die Montage sollte durch die Käuferin auf einem vom Endkunden vorzubereitenden Fundament erfolgen. Unstreitig waren die gelieferten Silozellen mangelhaft. Der beklagte Lieferant verweigerte jedoch die Mängelbeseitigung mit der Begründung, die Käuferin sei ihrer nach § 377, 381 Absatz 2 Handelsgesetzbuch bestehenden Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen.

Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits war also die Frage, ob es sich vorliegend um einen Kauf- oder einen Werkvertrag handelte, da beim Werkvertrag im Gegensatz zum Kaufvertrag keine Wareneingangskontrolle zu erfolgen hat.

Ein paar Hintergrundinformationen:

Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 fallen auch Produkte, die speziell für Ihr Unternehmen hergestellt werden nicht mehr unter das Werkvertragsrecht sondern unter das Kaufvertragsrecht!
Vor der Schuldrechtsreform fand auf solche speziell für Ihre Bedürfnisse angefertigten Produkte („nicht vertretbare Sachen“) das Werkvertragsrecht Anwendung. Dies hat sich durch den im Rahmen der Schuldrechtsreform neu gefassten § 651 BGB jedoch entscheidend ge-ändert. § 651 BGB lautet wie folgt:
„ Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung….“
Umstritten war allerdings bisher, ob die neue Regelung des § 651 BGB nur im Verbrauchsgüterkauf Anwendung findet oder auch für Verträge zwischen Unternehmen gilt. Der Käufer hatte deshalb auch in diesem, dem BGH vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, § 651 BGB fände keine Anwendung, weil es sich um einen Vertrag im B2B-Bereich handele.


Entscheidung des BGH:

Im Gegensatz zur Vorinstanz OLG Nürnberg, welches den Vertrag als Werkvertrag ansah und damit der Käuferin recht gab entschied der BGH zugunsten des Lieferanten für die Anwendung des Kaufvertragsrechts und damit auch für das Erfordernis der Wareneingangskontrolle im konkreten Fall.

Hier die wichtigsten Grundsätze dieses Urteils:

  1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf solche Verträge zwischen Unternehmern.

  2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
    Dies war nicht immer so. Vor der Schuldrechtsreform hatte der BGH Verträge über die Lieferung von unvertretbaren Sachen, die erkennbar für ein Bauwerk bestimmt waren, nach Werkvertragsrecht beurteilt (BGH, Urteil vom 27.03.1980). Auch Verträge, bei denen ein Handwerker Werkleistungen an beweglichen Sachen erbrachte, die – wie ihm bekannt war – in ein bestimmtes Bauwerk eingebaut werden sollten, hatte der BGH früher als Bau- und damit Werkverträge angesehen. (BGH Urteil vom 26. April 1990, BauR 1990 Seite 603 f.). Dieser bisherigen Auffassung hat der BGH nunmehr im Hinblick auf die Neufassung des § 651 BGB eine Absage erteilt und damit die Lieferung sämtlicher Produkte unabhängig von ihrer Zweckbestimmung dem Kaufrecht unterstellt.

  3. Einer Beurteilung des Vertrages nach Kaufrecht steht es auch nicht entgegen, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.
    Das Berufungsgericht OLG Nürnberg war unter anderem auch wegen der vom Lieferanten zu erbringenden Planungsleistungen von der Anwendung des Werkvertragsrechts ausgegangen. Der BGH sah die Planungsleistungen des Lieferanten allerdings nicht von solchem Gewicht, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt sei. Es handele sich nämlich lediglich um Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrages stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen seien. Eine Ausnahme könne allenfalls dann gelten, wenn es bei der Beauftragung im Wesentlichen um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems gehe.
    Schwerpunkt des Vertrags im konkreten Fall sei jedoch nicht eine allgemein planerisch und konstruktiv zu ermittelnde Problemlösung für die Lagerung der Agrarprodukte, sondern die Lieferung ausreichend dimensionierter Bauteile zur Erstellung einer den Anforderungen der Käuferin entsprechenden Siloanlage.

Auswirkungen auf die Praxis:

Der BGH hat durch seine Entscheidung die bereits durch die Schuldrechtsreform eingeläutete Ausdehnung der Anwendungsfälle des Kaufvertragsrechts bestätigt und verfestigt. Unter das Werkvertragsrecht fallen im wesentlichen nur noch Bauleistungen, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nichtkörperlicher Werke, wie zum Beispiel die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
Mit der Ausweitung der Anwendung des Kaufrechts sind Vor- und Nachteile verbunden:

Der Vorteil: schlicht und einfach klare Rechtsverhältnisse!

Ihre Nachteil als Einkäufer:

Erster Nachteil: Erfüllung bereits durch Lieferung anstatt erst durch Abnahme!

Mit der Verlagerung vom Werkvertrag zum Kaufvertrag im Falle der Lieferung von speziell für Sie angefertigten Produkten ist für Sie als Einkäufer ein wesentlicher Nachteil verbunden: Die Erfüllung des Vertrages findet nun nicht mehr durch die Abnahme statt, sondern bereits durch die Lieferung, bzw. – falls z.B. bei Anlagen auch die Montage durch den Lieferanten vorgenommen wird – mit erfolgter Montage. Damit sind die mit der Erfüllung des Vertrages verbundenen Rechtsfolgen, wie z.B. Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Fälligkeit der Zahlungsansprüche, Gefahrenübergang, etc. deutlich vorverlagert. In der Regel werden Sie zwar im Rahmen von Investitionsgütern oder wichtigen Anlagenteilen eine Abnahme vertraglich vereinbaren. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die vom Gesetz beim Kaufvertrag an die Lieferung geknüpften Folgen erst mit der Abnahme eintreten.


Praxistipp:

Insbesondere im Anlageneinkauf sollten Sie nicht nur die Durchführung einer förmlichen Abnahme regeln, sondern darüber hinaus ausdrücklich auch die gesetzlich an die Lieferung geknüpften Folgen auf den Abnahmezeitpunkt verlagern.
Um sicher zu gehen, dass eine solche Vereinbarung wirksam ist, müsste diese im Wege einer Individualvereinbarung erfolgen, denn es ist fraglich, ob eine solche Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung vor Gericht standhalten würde. Eine gerichtliche Klärung ist hierzu noch nicht erfolgt.

Zweiter Nachteil: Im Gegensatz zum Werkvertrag muss beim Kaufvertrag eine unverzügliche Untersuchung der Ware nach § 377 HGB durchgeführt werden!

Gemäß dem im Rahmen der Schuldrechtsreform ebenfalls neu gefassten § 381 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) findet § 377 HGB auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Dies bedeutet, dass auch bei speziell auf Ihre Bedürfnisse angefertigte Produkte nach deren Ablieferung eine unverzügliche Untersuchung erfolgen muss, damit die Mängelansprüche nicht verloren gehen. Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ware nicht nur einer Sichtprüfung zu unterziehen ist, sondern vom Käufer auch durch technische Überprüfungen auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit untersucht werden muss. Der vom BGH entschiedene Fall macht deutlich, welch gravierende Auswirkungen die unterlassene Wareneingangsprüfung in der Praxis haben kann: Verlust der gesamten Mängelansprüche!

Sie können zwar versuchen, die Wareneingangskontrolle vertraglich auszuschließen oder einzuschränken. Dies geht rechtlich sicher allerdings nur im Wege einer Individualvereinbarung!

Die Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 151/08.

Bei Nachbesserungen tragen Sie als Käufer die Beweislast!

25. Oktober 2009

Wenn ein Mangel trotz erfolgter Nachbesserung wiederholt auftritt, entsteht nicht selten ein Streit darüber, ob der Lieferant nicht ordnungsgemäß nachgebessert hat oder ob der Mangel auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer zurückzuführen ist. Lässt sich diese Frage nicht eindeutig beantworten, so geht das nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2009 (Aktenzeichen: VIII ZR 27/07) zulasten des Käufers.

Dem Urteil des BGH lag folgender Fall zugrunde:

Geklagt hatte der Käufer eines Maserati Quattroporte auf Rückzahlung des Kaufpreises von 113.730 Euro. Das Fahrzeug war im August und Oktober 2005 in der Werkstatt der Verkäuferin repariert worden, nachdem der Käufer jeweils bemängelt hatte, dass der elektrische Fensterheber der Fahrertür defekt sei. Als der Defekt im Dezember erneut auftrat, erklärte der Käufer den Rücktritt und verlangte sein Geld zurück. Nach dem Sachverständigengutachten kam als Ursache für den Defekt sowohl ein Fertigungsfehler als auch ein Einbruchsversuch am Maserati (nach Auslieferung) in Betracht.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit folgender Begründung zurück:

Der Käufer trage nicht nur die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels nach Erhalt der Kaufsache, sondern auch dann, wenn er die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegengenommen habe. In diesem Fall müsse der Käufer das Fortbestehen des Mangels, also die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Der Käufer trage auch die Beweislast für die Voraussetzungen der in § 440 BGB vorgesehenen Ausnahmen von der ansonsten für den Rücktritt erforderlichen Fristsetzung. Deshalb müsse der Käufer auch die Ausnahme „Fehlschlagen der Nachbesserung“ beweisen. Diesen Beweis habe der Käufer jedoch nicht erbracht. Grundsätzlich sei ein Fehlschlagen der Nachbesserung nicht bewiesen, wenn der wiederholt aufgetretene Fehler auch durch ein nicht vom Verkäufer zu verantwortendes Fehlverhalten dritter Personen verursacht worden sein könnte.

Fazit:

Wenn Sie als Käufer die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen haben, tragen Sie die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung! Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung Ihres Lieferanten oder auf einem sonstigen in Ihren Verantwortungsbereich fallenden Umstand beruht, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen.

Praxishinweis:

BGH: Endverbraucher brauchen bei Ersatzlieferung keine Nutzungsentschädigung zu zahlen!

19. Mai 2009

Wie bereits berichtet verstößt es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht, wenn der Endverbraucher bei Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr unter Beachtung dieses Urteils des EuGH erneut zu entscheiden, ob nach § 439 Absatz 4 BGB im Falle der Ersatzlieferung vom Käufer Nutzungsentschädigung verlangt werden darf. Im konkret dem BGH vorliegenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set gekauft. Nach ca. 1 ½ Jahren rügte die Käuferin einen Mangel am Backofen und bekam daraufhin einen neuen Backofen geliefert. Allerdings hatte das Versandhandelsunternehmen für die 1 ½ jährige Nutzung des „alten“ Backofens Nutzungsentschädigung in Höhe von 67,86 Euro verlangt.

Mit Urteil vom 26.11.2008 entschied der BGH nunmehr, dass der Käufer des Herd-Sets keine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. § 439 Absatz 4 BGB sei entgegen seinem Wortlaut im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Endverbraucher im Falle der Ersatzlieferung keinen Nutzungsersatz leisten muss.

Diese einschränkende Auslegung sei erforderlich, weil der Bundesgerichtshof als nationales Gericht an die Entscheidung des EuGH gebunden sei. Der Grundsatz der Auslegung des § 439 Absatz 4 BGB im Sinne der EU-Richtlinie erfordere eine Rechtsfortbildung dieser Regelung über ihren Wortlaut hinaus. Eine solche Rechtsfortbildung verstoße auch nicht gegen die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz, da sich aus den Gesetzesmaterialien selbst ergebe, dass der Gesetzgeber eigentlich die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausgegangen sei, dass § 439 Absatz 4 BGB mit der EU-Richtlinie vereinbar sei.

Auswirkung auf die Praxis:

Wenn Sie zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen ein Produkt einkaufen und innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist Ersatzlieferung wegen eines Mangels verlangen, kann das Unternehmen von Ihnen keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Der BGH beschränkt seine richtlinienkonforme Auslegung allerdings ausdrücklich auf den Verbrauchsgüterkauf. Insofern ist davon auszugehen, dass im B2B-Bereich ein Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsentschädigung besteht.

Das letzte Wort wird hier allerdings bald durch den Gesetzgeber fallen. Dieser plant nämlich bereits eine Ergänzung der Sonderregelungen über den Verbrauchsgüterkauf dahingehend, dass § 439 Absatz 4 BGB im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.10.2008, BT-Drucks. 16/10607). Sollte der Gesetzgeber diesen Entwurf entsprechend umsetzen, bedeutet dies für den B2B-Bereich, dass im Falle einer Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

Die Bedeutung von Irrtums- und Änderungsvorbehalten in Produktkatalogen

12. April 2009

Irrtums- und Änderungsvorbehalte in Produktkatalogen sind zulässig!
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2009 entschieden. Gleichzeitig enthält das Urteil aber auch wichtige Ausführungen zur Bedeutung und Reichweite solcher Klauseln.

Konkret ging es um folgende in einem Produktkatalog eines Mobilfunkunternehmens abgedruckt Formulierung:

“Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.”

Tatsächlich befand sich in dem Katalog auch ein Irrtum, da das Inklusivvolumen eines Datentarifs „Data 30“ versehentlich mit 100 MB statt 30 MB angegeben worden war. Der Kunde hatte daraufhin eine Netzkarte „Data 30“ sowie ein Mobilfunkgerät bestellt. Das Mobilfunkunternehmen lieferte das Gerät und die notwendige SIM-Karte, stellte ihm jedoch nur ein Inklusivvolumen von 30 MB zur Verfügung. Der Kunde verlangte daraufhin mit Verweis auf den Prospekt ein Inklusivvolumen von 100 MB. Dies verweigerte das Mobilfunkunternehmen mit der Begründung, diesbezüglich sei der Katalog fehlerhaft gewesen und verwies den Kunden auf die Irrtums- und Änderungsvorbehaltsklausel im Prospekt. Der Kunde und das Unternehmen einigten sich schließlich, allerdings griff ein Verbraucherschutzverband eine Beschwerde des Kunden auf und verklagte das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung, weiterhin die Klausel über den Änderungs- und Irrtumsvorbehalt zu verwenden, da es sich hierbei um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handele.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit der Begründung zurück, die angegriffene Formulierung sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, weil diese Hinweise lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen verdeutliche, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen regle.
Damit erklärte der BGH solche Irrtums- und Änderungsvorbehaltsklauseln zwar für zulässig, schränkt aber gleichzeitig ihre Bedeutung und Reichweite deutlich ein. Interessant sind dabei die generellen Aussagen des Bundesgerichtshofs zu Prospekten und den darin enthaltenen Irrtums- und Vorbehaltsklauseln:

Prospekte sind keine verbindlichen Angebote!

Zunächst stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten in vertragsrechtlicher Hinsicht noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags darstellt. Mit dem Prospekt selbst sei eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt. Es handele sich hier lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Den Vertragsabschluss selbst behalte sich der Erklärende aber noch vor, was sich bereits daraus ergebe, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht ausreichen könnte.

Abschluss und Inhalt des Kaufvertrages:

Ein Vertrag über die im Katalog angebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben und -abbildungen entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung komme nur und erst dann zu Stande, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot zum Erwerb eines der Produkte abgebe und der Verkäufer ein solches Angebot annehme, ohne auf Irrtümer oder Änderungen gegenüber den Katalogangaben und -abbildungen hinzuweisen.

Bedeutung und Reichweite des Hinweises „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“:

Dieser Hinweis besage lediglich, dass Irrtümer, wie z.B. Druckfehler im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der Hinweis bringe damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie durch den Verkäufer vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können.


Keine Einschränkung der Haftung oder Gewährleistung!

Der Hinweis regele nicht den Inhalt eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere sei ihm keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners – etwa in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht – zu entnehmen.
Die Haftung für Werbeaussagen nach Vertragsabschluss bleibt unberührt!
Nach § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB gehören zu der geschuldeten Beschaffenheit auch Eigenschaften, die der Käufer aufgrund von Werbeaussagen oder anderen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder dessen Gehilfen, z.B. Werbeagenturen erwarten kann. Diesbezüglich stellte der Bundesgerichtshof klar, dass für die Sachmängelhaftung des Verkäufers auch Katalogangaben über Eigenschaften von Produkten von Bedeutung sein können. Vorrangig bleiben nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings immer die vertraglichen Willenserklärungen. Eine Korrektur irrtümlicher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen, sei möglich und zulässig. Dies komme in dem Irrtums- und Änderungsvorbehalt zutreffend zum Ausdruck.

Praxishinweis:

Die Vorschrift des § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB zu den Werbeaussagen des Herstellers kann für Sie als Einkäufer sowohl im Geschäftsverkehr als auch im privaten Einkauf sehr hilfreich sein, wenn Sie eine bestimmte Eigenschaft durchsetzen möchten, diese aber nicht vertraglich festgehalten haben. Finden Sie diese Eigenschaft in öffentlichen Äußerungen wie Prospekten oder Internetseiten, können Sie das Fehlen dieser Eigenschaft bei Ihrem Lieferanten als Mangel geltend machen. Wie der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich klargestellt hat, kann der Verkäufer sich in einem solchen Fall nicht auf Klauseln aus seinem Prospekt wie „Irrtümer oder Änderungen vorbehalten“ berufen. Auf diese kann er lediglich vor bzw. bei Vertragsabschluss hinweisen und damit klarstellen, an welcher Stelle bzw. bzgl. welcher Eigenschaft der Vertrag inhaltlich vom Prospekt abweicht.

Die Entscheidung des BGH vom 04.02.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 32/08.

Der Europäische Gerichtshof ist mal wieder gefragt: Hat der Käufer im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruchs einen Anspruch auf die Ausbaukosten?

21. März 2009

Dem Bundesgerichtshof lag folgender Fall zur Entscheidung vor:
Ein privater Käufer kaufte bei einem Baustoffhandel Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 €. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel. Deswegen begehrte der Käufer vom Baustoffhandel die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 €.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Ersatz der Einbaukosten entsprechend dem Urteil des BGH vom 16.07.2008 abgelehnt („Parkettfall“: siehe hierzu unter „Aktuelles“ vom 22.08.2008). Die Kosten des Ausbaus der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € sprach das Oberlandesgericht dagegen dem Käufer zu. Dagegen legte der Baustoffhändler Revision ein.

Der BGH äußerte in diesem Zusammenhang die Meinung, dass ein Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers dem Gesetzeswortlaut bisher nicht zu entnehmen sei. Selbst wenn ein solcher Anspruch grundsätzlich zu bejahen sei, könne sich der Lieferant im konkreten Fall auf Unverhältnismäßigkeit berufen. Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Lieferant die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der dafür erforderlichen Kosten verweigern. Eine solche Unverhältnismäßigkeit sei hier anzunehmen, weil die Kosten der Nacherfüllung (Lieferung neuer Fliesen und Ausbau der mangelhaften Fliesen) mit insgesamt rund 3.300 € den Wert der Fliesen um deutlich mehr als 150% überschreiten.
Nach Ansicht des BGH könnte jedoch das deutsche Recht insoweit im Widerspruch zu der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (sog. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) stehen. Diese Richtlinie könnte nämlich dahin auszulegen sein, dass der Verkäufer die Nacherfüllung nicht wegen absoluter, sondern nur wegen relativer („… verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit …“) Unverhältnismäßigkeit der dafür erforderlichen Kosten verweigern darf. Außerdem könnte sich aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergeben, dass dem Käufer im Falle der Nacherfüllung ein Anspruch auf die Ausbaukosten zustehen soll.
Wegen dieser europarechtlichen Bedenken hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 14.01.2009 das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende zwei Fragen vorgelegt. 1. Unter welchen Voraussetzungen kann der Verkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern? Verstößt es gegen die europäische Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, wenn der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nicht zum Ersatz der Ausbaukosten verpflichtet ist?

Auswirkungen auf die Einkaufspraxis:

Soweit ein Käufer bei einem Unternehmer zu privaten Zwecken einkauft (Verbrauchsgüterkauf) bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Soweit ein Käufer allerdings für sein Unternehmen einkauft (B2B), sieht es nicht nur hinsichtlich der Einbaukosten sonder auch hinsichtlich der Ausbaukosten „schlecht“ für ihn aus. Mit seiner Aussage, er sähe im deutschen Recht keine Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs, hat der BGH im B2B-Bereich nunmehr auch einem Anspruch des Käufers auf Ersatz der Ausbaukosten als Nacherfüllungsanspruch eine Absage erteilt. Sowohl die Ein- als auch die Ausbaukosten kann der Käufer demnach allenfalls als Schadensersatzanspruch geltend mache. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer das Vorliegen des Mangels zu vertreten hat. Ist der Verkäufer ein Händler dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein.

Praxistipp:
Aus Sicht des Einkäufers empfiehlt es sich, entweder Werkverträge abzuschließen oder möglichst im Wege der Individualvereinbarung vertraglich zu regeln, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch die Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat.
Eine weitere Möglichkeit für Einkäuferseite, auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt zu bekommen wäre die Vereinbarung von Beschaffenheitsgarantien, da der Verkäufer aufgrund solcher Garantien unabhängig vom Vertretenmüssen haftet.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 70/08.

Das neue Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) und seine Auswirkungen auf die Ein- und Verkaufspraxis

19. Februar 2009

Hintergrund:
Mit dem neuen Forderungssicherungsgesetz hat der Gesetzgeber auf eine Vielzahl von Insolvenzen, vor allem in der Baubranche, reagiert. Da viele dieser Insolvenzen auf Forderungsausfälle zurückzuführen sind, will der Gesetzgeber durch seine Neuregelungen künftig Werkunternehmer besser vor Forderungsausfällen absichern.

Das Forderungssicherungsgesetz ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten.
Die meisten Änderungen sind im BGB bei den werkvertraglichen Regelungen vorgenommen worden. Die Änderungen im Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) betreffen vor allem die General- und Hauptunternehmer. Außerdem wurde die Privilegierung der VOB Teil B nunmehr gesetzlich verankert.

Die wichtigsten Änderungen im BGB:

  1. Anspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen
    Mit der Neuregelung des § 632a BGB wird dem Auftragnehmer nunmehr sein Anspruch auf Abschlagszahlungen deutlich erweitert. Bisher hatte er nur für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen in sich abgeschlossener Teile des Werkes oder für die Anfertigung oder Anlieferung von Baustoffen oder Bauteilen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Jetzt kann der Unternehmer Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abschlagszahlung zudem nicht mehr verweigern.

  2. Senkung des Druckzuschlags
    Die Höhe des sogenannten „Druckzuschlags“, d.h. des Betrages, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, betrug bisher nach § 641 Absatz 3 BGB „mindestens das Dreifache“ der Nachbesserungskosten. Nunmehr darf der Auftraggeber nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten einbehalten.

  3. Verbesserte Rechtsstellung des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer
    Nach bisheriger Rechtslage war die Vergütung des Auftragnehmers spätestens dann fällig, wenn der Auftraggeber von dem Dritten (also von dessen Auftraggeber) für das Werk seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Künftig gilt, dass die Vergütung des Auftragnehmers bereits dann fällig ist, wenn der Besteller von dem Dritten seine Vergütung ganz oder teilweise erhalten hat oder das Werk von dem Dritten abgenommen worden ist oder der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat.

  4. Abschaffung der Fertigstellungsbescheinigung
    Die bisherige Regelung des § 641a BGB, nach welcher der Unternehmer die Abnahme seines Werkes durch Erteilung einer sogenannten Fertigstellungsbescheinigung herbeiführen konnte, wird ersatzlos aufgehoben. Hintergrund ist die Tatsache, dass sich das Instrument der Fertigstellungsbescheinigung in der Praxis nicht bewährt hat.

  5. Erweiterung der Regelungen über die Bauhandwerkersicherung, § 648a BGB
    · Dem Bauhandwerker steht jetzt ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung zu.
    · Der Sicherungsanspruch bezieht sich nunmehr ausdrücklich auch auf Zusatzaufträge.
    · Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch unter Abzug seiner ersparten Aufwendungen und des Gewinns, den er durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erlangt hat behalten.
    · Weiterhin gilt der Anspruch auf Sicherheitsleistung nunmehr ausdrücklich auch für den Fall, dass das Werk bereits abgenommen ist und der Besteller Mängelbeseitigung verlangt.
    · Neu ist auch, dass der Auftragnehmer den Vertrag ohne vorherige Androhung kündigen kann, wenn die Frist, die er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit gesetzt hat, fruchtlos verstrichen ist.

  6. Vermutung der Vergütungshöhe im Falle einer freien Kündigung, § 649 BGB
    Für den Fall der freien Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller wurde dem Auftragnehmer die Berechnung seines Vergütungsanspruchs erleichtert. Nach § 649 BGB kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit – ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – kündigen, allerdings mit einer ggf. teuren Folge: Er muss dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung bezahlen unter Abzug dessen, was der Auftragnehmer infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für den Auftragnehmer bestand in der Praxis regelmäßig die Schwierigkeit, die Höhe seines Vergütungsanspruchs, insbesondere die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen, darzulegen und nachzuweisen. Dieses Hindernis fällt nun weg. Nunmehr wird bei einer freien Kündigung des Auftraggebers – widerlegbar – vermutet, dass dem Unternehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

  7. Gesetzliche Regelung der Privilegierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Bauverträgen zwischen Unternehmen
    Die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Privilegierung der VOB/B ist nunmehr Gesetz geworden. § 310 Absatz 1 BGB regelt jetzt ausdrücklich, dass die einzelnen Regelungen der VOB/B bei Verträgen mit Unternehmern und mit der öffentlichen Hand nicht der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht unterzogen werden, wenn die VOB/B „als Ganzes“, das heißt insgesamt und ohne inhaltliche Abweichung, in den Vertrag einbezogen wird.

  8. Entfall der Privilegierung der VOB Teil B bei Bauverträgen mit Verbrauchern
    Für Werkverträge mit Verbrauchern (Privatkunden) entfällt die Privilegierung der VOB/B. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden (siehe auch Artikel in der Ausgabe Dezember 2008, Seite 8). Jetzt ergibt sich dies auch aus dem neu gefassten § 310 Absatz 1 BGB, welcher sich ausdrücklich nur auf Verträge mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezieht.

Änderungen im BauFordSiG: Was vor allem General- und Hauptunternehmer über die Gesetzesänderungen wissen müssen:

Im Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (bisher meist mit „GSB“ abgekürzt, neue amtliche Bezeichnung und Abkürzung „Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG“) ist der Baugeldbegriff gegenüber der bisherigen Regelung deutlich erweitert worden.
Bisher stellten nur diejenigen Beträge Baugeld dar, die fremdfinanziert und auf dem Baugrundstück selbst durch Hypotheken oder Grundschulden dinglich gesichert waren. Aufgrund der Gesetzesänderung gilt nun jede Abschlagszahlung, die der Generalunternehmer, bzw. Hauptunternehmer von seinem Auftraggeber erhält, als Baugeld. Dieses muss zur Bezahlung der von ihm beauftragten Nachunternehmen (wozu auch Architekten und Lieferanten gehören!) verwendet werden. Bei Verletzung dieser Baugeldverwendungspflicht und Forderungsausfall der Baubeteiligten kommt eine persönliche Haftung der Verantwortungsträger des Generalunternehmer, bzw. Hauptunternehmer (Geschäftsführer, Prokuristen, Projektleiter u.a.) in Betracht.
Zudem wird eine Beweislastumkehr für Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld eingeführt mit der Folge, dass die Eigenschaft als Baugeld und dessen zweckwidrige Verwendung vermutet werden.
Zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist General-/Hauptunternehmern zu empfehlen, das erhaltene Baugeld auf ein gesondertes Konto, z.B. ein Treuhandkonto einzuzahlen und sicherzustellen, dass es nicht für eigene Zwecke oder zur Deckung von allgemeinen Geschäftskosten, zur Bedienung von Verbindlichkeiten aus anderen Baustellen, etc. verwendet wird.

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs: Anspruch des Käufers auf Rückerstattung von voreilig gezahlten Reparaturkosten

19. Februar 2009

Folgender vom BGH entschiedener Fall zeigt deutlich, welche unnötigen Schwierigkeiten Käufern entstehen können, wenn sie ihre gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) und Garantieansprüche nicht auseinanderhalten.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer von einem Autohändler einen gebrauchten PKW Mercedes mit einer Laufleistung von ca. 60.000 km. Nach 5 ½ Monaten, in denen der Käufer weitere 12.000 km gefahren war trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von dem Autohändler durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte der Auto-händler dem Käufer hierfür 30% der Materialkosten in Rechnung. Der Käufer beglich die Rechnung. Kurze Zeit später verlangte der Käufer vom Autohändler die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt. Dem Autohändler habe kein Anspruch auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages zugestanden, da er den Getriebeschaden im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.

Während das Oberlandesgericht dem Käufer den Anspruch wegen Anerkenntnis durch Zahlung der Rechnung verwehrte, hatte der Käufer beim BGH mehr Glück. Nach Auffassung des BGH war alleine in der vorbehaltslosen Zahlung der Rechnung noch kein Anerkenntnis zu sehen. Ein solches Anerkenntnis hätte nach Ansicht des BGH vorausgesetzt, dass der Käufer bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grunde die Rechnung begleichen wollte. Solche Umstände seien aber nicht feststellbar.
Weiterhin entschied der BGH, dass dem Käufer im Rahmen seiner gesetzlichen Mängelansprüche ein Anspruch auf kostenlose Beseitigung des Getriebeschadens zustehe. Da nach Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liege, käme als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstelle. Zwar könne, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des KFZ an den Käufer die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. In diesem Fall greife jedoch die für einen Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers geltende Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung zu Tage getretener Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war.

Praxishinweise:

Zahlungen unter Vorbehalt!
Bei vorbehaltsloser Zahlung einer Rechnung besteht immer die Gefahr, dass dies als Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung gewertet wird. Deshalb sollten Sie insbesondere in Fällen, in denen Streit über Tatsachen oder Zweifel an der Berechtigung einer Rechnung bestehen, die Rechnung ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen!

Garantie und Mängelansprüche: Zwei verschiedene Paar Schuhe!
Außerdem sollten Sie sich als Käufer immer vergegenwärtigen, dass Ihre gesetzlichen Män-gelansprüche neben einem möglichen Garantieanspruch bestehen. Insofern können Garan-tieerklärungen Ihre gesetzlichen Mängelansprüche auch niemals verkürzen! Knüpft der Garantiegeber seine Garantieverpflichtung an zusätzliche Voraussetzungen oder sieht er wie im vorliegenden Fall eine Beteiligung des Garantienehmers an den entstehenden Kosten vor, so gilt dies immer nur für den Garantieanspruch, nicht aber für Ihre gesetzlichen Mängelansprüche. Diese stehen Ihnen vielmehr weiterhin und neben Ihrem Garantieanspruch uneingeschränkt zur Verfügung!!

Beweiserleichterung des § 476 BGB
Die im vorliegenden Fall vom BGH angewendete Regelung des § 476 BGB zur Beweiserleichterung hinsichtlich des Vorliegen eines Mangels bei Gefahrenübergang gilt nur dann, wenn Sie zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen einkaufen (Verbrauchsgüterkauf). Im B2B–Bereich gilt diese Regelung nicht! Wäre der Käufer im vorliegenden Fall ein Unterneh-men gewesen, hätte er den Prozess möglicherweise verloren, weil er wegen Nichtauffind-barkeit des Getriebes den Beweis nicht hätte führen können, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang (Lieferung) vorhanden war.

BGH: „Einschlafenlassen“ von Verhandlungen: Wann endet die Verjährungshemmung?

19. Februar 2009

Hintergrund:
Nach § 203 Satz 1 BGB ist bei Verhandlungen über einen Anspruch die Verjährung solange gehemmt, bis der Anspruchsteller oder der Anspruchgegner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Mit Urteil vom 17.02.2004 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff der Verhandlung weit auszulegen sei. Dafür genüge jeder Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt werde. Verhandelt werde schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgebe, die dem Anspruchsteller die Annahme gestatten, der Anspruchsgegner lasse sich auf die Erörterung von Ansprüchen ein. Das Ende derartiger Verhandlungen müsse durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden.

Entscheidung des BGH vom 06.11.2008
Mit seiner aktuellen Entscheidung befasste sich der BGH nunmehr mit der Frage, wann die Hemmung der Verjährung durch Verhandeln endet, wenn die Parteien die Verhandlungen „einschlafen“ lassen. Der BGH entschied wie folgt:
Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches „Einschlafenlassen“ sei dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Im konkretem Fall ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Zugang des letzten Schreibens geendet habe.

Praxishinweis:
Allein die Rüge des Mangels führt weder zu einem Neubeginn noch zu einer Hemmung der Verjährung (Ausnahme: § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B)! Für den Hemmungstatbestand des „Verhandelns“ bedarf es zumindest einer Reaktion des Verkäufers. Im Falle des Verhandelns sollten Sie den entsprechenden Schriftverkehr aufbewahren, um später diesen Hemmungstatbestand auch beweisen zu können.
Sicherheitshalber empfiehlt es sich, bei alsbald drohender Verjährung im Zuge der Verhandlungen eine Vereinbarung über die Verjährung anzustreben. Gelingt dies nicht, sollte wegen der Gefahr des „Einschlafens“ der Verhandlungen auf jeden Verhandlungsakt der anderen Partei spätestens innerhalb von drei Monaten reagiert werden.

Die Entscheidung des BGH vom 06.11.2008 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens IX ZR 158/07.

nachtragsseminar

28. August 2008

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28. August 2008

> Die Welt ist wie ein Pferderücken….“(jutta scholten)

pferde

28. August 2008

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs: Muss der Verkäufer bei mangelhafter Lieferung auch die Einbaukosten übernehmen?

22. August 2008

Mit Urteil vom 16.7.2008 hat der BGH in einer sehr praxisrelevanten Rechtsfrage endlich Klarheit geschaffen:

Seit in Kraft treten der Schuldrechtsreform ist es ausgesprochen umstritten, in wie weit ein Händler bei mangelhafter Lieferung auch für die Ein- und Ausbaukosten aufkommen muss.

Das OLG Karlsruhe hatte mit Urteil vom 02.09.2004 sehr käuferfreundlich entschieden und dem Käufer sowohl die Ein- als auch die Ausbaukosten zugesprochen. Dagegen hatte das OLG Köln mit Urteil vom 21.12.2005 entschieden, dass der Fliesenhändler nur die Ausbaukosten, nicht jedoch die Einbaukosten tragen müsse.

Der BGH hat sich nunmehr der Auffassung des OLG Köln angeschlossen und klargestellt, dass der Händler zwar für die mangelhaften Materialien neue, einwandfreie Ware liefern muss. Deren Einbau muss er aber nur erstatten, wenn er den Materialmangel zu vertreten hat!

Sachverhalt
Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Käufer erwarb von einem Holzhändler Parkettstäbe, die er durch einen von ihm gesondert beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Ursache war ein Produktionsfehler – die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe – im Werk des Herstellers. Der Käufer verlangte von dem Holzhändler den kompletten Austausch des Parkettbodens. Der Holzhändler erstattete dem Käufer jedoch lediglich die Kosten des Ausbaus der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe. Mit seiner Klage machte der Käufer die Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe geltend.

Entscheidung:
Wie schon bereits die Vorinstanzen wies auch der BGH diesen Anspruch zurück.

Der Einbau der neuen mangelfreien Sache gehört nicht zu den Nacherfüllungskosten!
Der Holzhändler war nach Ansicht des BGH nicht verpflichtet, im Wege der Nacherfüllung nach § 439 BGB neben der Lieferung mangelfreier Parkettstäbe auch deren Verlegung zu übernehmen. Schließlich habe die Pflicht zur Verlegung auch bei der ursprünglichen Lieferung nicht bestanden. Auch aus § 439 Absatz 2 BGB, wonach der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat, ergebe sich nichts anderes. Es handele sich bei diesen Aufwendungen nur um solche, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung durchzuführen. Zur Nacherfüllung gehörten aber nun mal nicht die Einbaukosten, sondern lediglich die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Sache.



Einbaukosten als Schadensersatz scheitern an fehlendem Verschulden!
Auch ein auf Erstattung dieser Kosten gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Lieferung mangelhafter Stäbe nach §§ 280 ff. BGB kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Zwar handele es sich bei den doppelt entstehenden Kosten für die Verlegung zunächst der mangelhaften und dann der mangelfreien Parkettstäbe um einen dem Käufer entstandenen Schaden. Dieser Schaden sei auch aufgrund der Pflichtverletzung des Händlers (mangelhafte Lieferung) entstanden. Der Anspruch aus § 280 ff. BGB setze jedoch voraus, dass diese Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Ein Verschulden des Holzhändlers liegt nach Ansicht des BGH jedoch im vorliegenden Fall nicht vor: Für den Holzhändler sei der Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe nicht erkennbar gewesen. Insofern sei ihm kein eigenes Verschulden vorzuwerfen. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Parkettstäbe sei dem Holzhändler auch nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, da der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers sei.
Gehören die Ausbaukosten zu den Nacherfüllungskosten?
Da der Holzhändler die Ausbaukosten „freiwillig“ übernommen hatte, waren diese nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Deshalb ist die Frage, ob der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch den Ausbau und die Entsorgung der mangelhaften Sache schuldet noch nicht endgültig geklärt.
Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Köln und Frankfurt haben die Ausbaukosten bisher als Nacherfüllungskosten angesehen. Die Formulierung des BGH in seinem Leitsatz „Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Absatz 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Absatz 1 BGB)“ könnte darauf schließen lassen, dass auch die Ausbaukosten nicht zur Nacherfüllung gehören. Der BGH wird allerdings auch hier wohl bald für Klarheit sorgen, da gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 14.02.2008 – 15 U 5/07) die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
Konsequenzen für die Einkaufs- und Verkaufspraxis:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch auf Kaufverträge im B2B-Bereich übertragen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof im kaufmännischen Verkehr eine andere Auffassung zum Umfang der Nacherfüllung vertreten wird. Ein größerer Spielraum besteht allerdings möglicherweise bei der Beurteilung des Verschuldens des Händlers. So wäre z.B. denkbar, dass der Verkäufer bei hochwertigen oder anfälligen Produkten die Sachen zumindest stichprobenweise überprüfen muss. Jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mängeln vorliegen, könnte ein Verschulden des Händlers gegeben sein, wenn er dennoch keinerlei Untersuchung der Ware vornimmt.
Vertragliche Regelungen zu den Einbaukosten
Möglicherweise werden Einkäufer künftig versuchen, vertraglich zu regeln, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch die Einbaukosten zu tragen hat. Individualvertraglich wäre dies sicherlich wirksam. Als Allgemeine Geschäftsbedingung wird eine entsprechende Vereinbarung nach der nunmehr klaren Aussage des Bundesgerichtshofs der AGB-Kontrolle wahrscheinlich nicht standhalten.
Werkverträge anstelle von Kaufverträgen!
Eine Möglichkeit für den Einkäufer, das erhebliche Risiko eines wegen Mangelhaftigkeit erforderlich werdenden Aus- und Neueinbaus auf den Vertragspartner abzuwälzen ist ggf. auch der Abschluss eines Werkvertrages statt eines Kaufvertrages. Hätte sich der Käufer z.B. in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Parkettstäbe nur ausgesucht, aber nicht gekauft und dann den Parkettleger beauftragt, das ausgesuchte Parkett selbst zu beschaffen und zu liefern, hätte der Anspruch des Käufers auf Nachbesserung auch die Aus- und Neueinbaukosten mit umfasst.
Insbesondere bei Bauvorhaben ist deshalb für die Einkäuferseite eine Aufspaltung in Materialkaufvertrag und Werkvertrag über den Einbau des gekauften Materials nicht zu empfehlen, wenn nicht besondere Gründe wie z.B. erhebliche Preisnachlässe vorliegen!
Das Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 211/07.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Es verstößt gegen EU-Recht wenn der Endverbraucher bei Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zahlen muss!

20. August 2008

Das Gesetz regelt in §§ 439 Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 346 Absatz 1 BGB, dass im Falle der Ersatzlieferung die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müsste danach der Einkäufer eine Nutzungsentschädigung für das mangelhafte zurückgewährte Produkt bezahlen.

In seiner Entscheidung vom 16.08.2006 machte der Bundesgerichtshof zwar deutlich, dass er ebenso wie die Vorinstanzen Bedenken gegen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung habe, verwies jedoch auf die bereits im Grundgesetz verankerte Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz. Diese Bindung lasse eine korrigierende Auslegung, die sich in Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut und Willen des Gesetzgebers setze nicht zu.

Allerdings hatte der Bundesgerichtshof Zweifel, ob die entsprechende Vorschrift des BGB mit der europäischen Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter) im Einklang steht. Diese Richtlinie sieht in Art. 3 Absatz 2 bis 4 vor, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes (also auch die Ersatzlieferung) für den Verbraucher unentgeltlich sein und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Aus diesem Grunde hatte der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit ausgesetzt und die Frage, ob Artikel 3 Abs. 2-4 der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung keine Nutzungsentschädigung schuldet, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008:

Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 17.04.2008 (Aktenzeichen C.404/06; ZGS 2008, 226 ff.) entschieden, dass eine gesetzliche Regelung, durch die der Verkäufer im Falle der Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsguts verlangen kann, der Verbraucherrichtlinie 1999/44/EG widerspricht. Zur Begründung führte der EuGH zunächst aus, dass schon nach dem Wortlaut der Richtlinie der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit hafte, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts bestehe. Insbesondere betonte er, dass die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch den Verkäufer den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könne, seine Ansprüche geltend zu machen. Lediglich bei Vertragsauflösung sähe die Richtlinie vor, dass gegenseitige Vorteile herauszugeben seien. Der EuGH stellte ferner fest, dass der Verkäufer – anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt habe – seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, wenn er ein nicht vertragsgemäßes Verbrauchsgut liefere. Der Verkäufer müsse also die Folgen seiner Schlechterfüllung selber tragen. Der Verbraucher würde seinerseits auch nicht durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut ungerechtfertigt bereichert. Er erhielte lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen.

Die Folgen des EuGH-Urteils für die Rechtspraxis in Deutschland:

Ob der Kunde künftig die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verweigern kann, bleibt trotz des klaren Urteils des EuGH dennoch weiter fraglich. Zwar verpflichtet das im Europäischen Gemeinschaftsvertrag (EGV) wurzelnde Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung die nationalen Gerichte Gesetze „im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie“ auszulegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits zweifelhaft, ob es angesichts des klaren Wortlautes der gesetzlichen Regelung überhaupt einer Auslegung bedarf. Nachdem der BGH bereits eine Auslegung wegen des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes abgelehnt hat wäre eine richtlinienkonforme Auslegung zumindest widersprüchlich. Wie also der BGH das Urteil nunmehr verwertet wird interessant. Mit großer Spannung werden also nicht nur Juristen dieser noch ausstehenden Entscheidung des BGH entgegensehen.

Es bleibt allerdings auch noch zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr endlich tätig wird und die einschlägigen Regelungen des BGB im Sinne der Richtlinie ändert. Bis dahin sind die Verbraucher auf wenig erfolgversprechende Regressansprüche gegen den deutschen Staat angewiesen.

Im B2B-Bereich ist weiterhin alles offen, da die genannte EU-Richtlinie nur zum Schutz des Endverbrauchers gilt. Auch hier kann letztendlich nur der Gesetzgeber für endgültige Klarheit sorgen.

Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen: Wer trägt die Untersuchungskosten?

18. August 2008

Ausgangslage:

Der Käufer hat seinen Lieferanten zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Der Lieferant schickt einen seiner Techniker zur Mängelbeseitigung. Dabei stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, weil nicht das vom Lieferant gelieferte Produkt mangelhaft war, sondern z.B. ein dem Käufer zuzurechnender Bedienungs- oder Wartungsfehler vorlag. Der Lieferant verlangt nunmehr Ersatz der von ihm aufgewendeten Untersuchungskosten.

Ob ein Käufer /Unternehmer Schadensersatz wegen unberechtigter Mängelrüge beanspruchen kann, wurde bisher kontrovers diskutiert.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2008:

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen von Seiten eines Käufers eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter der er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Sachverhalt:

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Elektroinstallationsunternehmen hatte vom Verkäufer eine Lichtrufanlage gekauft, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal gesendet werden können. Diese Anlage baute der Käufer in den Neubautrakt eines Altenheims ein, wobei auch eine Verbindung zur bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Auf eine Störungsmeldung des Altenheims prüfte der Käufer die Anlage, konnte aber die Störung nicht beseitigen. Er vermutete den Mangel deshalb an der Anlage und forderte den Verkäufer zur Mängelbeseitigung auf. Bei Überprüfung durch den Verkäufer stellte sich heraus, dass Ursache der Störung die Unterbrechung der Kabelverbindung zwischen der alten und neuen Rufanlage war. Die gekaufte Anlage selbst war mangelfrei. Der Verkäufer verlangte deshalb vom Käufer Ersatz der Überprüfungs- und Mängelbeseitigungskosten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verurteilte den Verkäufer zur Zahlung der Überprüfungs- und Störungsbeseitigungskosten mit folgender Begründung:

Für den Käufer liege es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten aufseiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners erfordere deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen müsse, ob der behauptete Mangel in seiner eigenen Sphäre liege. Diese Pflicht habe der Käufer im vorliegenden Fall verletzt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Käufer erkennen können, dass die Ursache der Störung möglicherweise auch in der von ihr selbst vorgenommenen Verbindung zwischen der alten und neuen Rufanlage liegen konnte.

Aufschlussreich ist auch die weitere Konkretisierung der Prüfungspflichten des Käufers durch den BGH:

Der Käufer brauche nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist. Er müsse lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, dürfe der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstelle.

Ergänzender Hinweis:

Der Unternehmer kann im Falle unberechtigter Mängelrüge auf jeden Fall die Untersuchungs- und Mängelbeseitigungskosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn er vor Tätigwerden ausdrücklich erklärt hat, dass er für den Fall, dass die Mangelursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrührt, eine Kostenerstattung verlangt. (so auch LG Kassel, Urteil vom 01.02.2008 in IBR 2008, 209)

Auswirkungen auf die Einkaufs-/Verkaufspraxis:

Das Urteil dürfte über das Kaufvertragsrecht hinaus auch für das Werkvertragsrecht erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit Mängelrügen haben. Es ist anzunehmen, dass der BGH an das Mängelbeseitigungsverlangen auf Grundlage eines Werkvertrages die gleichen Prüfungsanforderungen an den Auftraggeber stellen wird, wie bei einem Kauf an den Käufer. Um späteren Schadensersatzforderungen vorzubeugen, wird der Auftraggeber / Käufer künftig vor jeder Mängelrüge selbst zu prüfen haben, ob die Mangelursache aus seinem eigenen Verantwortungsbereich stammt.

Die Entscheidung des BGH ist im Internet abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dort unter dem Aktenzeichen VIII ZR 246/06):

BGH-Urteil zum Erfüllungsort der Nachbesserung beim Werkvertrag

10. August 2008

Mit Urteil vom 08.01.2008 (Aktenzeichen X ZR 97/05, abzurufen über www.bundesgerichtshof.de) hat der Bundesgerichtshof zu einer sehr praxisrelevanten Frage Stellung genommen: Wo ist die Nachbesserung zu erbringen?

Antwort des BGH:

„Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.“

In dem zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die Nachbesserung an einer mangelhaften Yacht auf der Werft der Auftragnehmerin durchzuführen war oder – wie von der Auftraggeberin verlangt – am Liegeplatz der Auftraggeberin. Der BGH gab der Auftraggeberin Recht und entschied, dass Erfüllungsort der Nachbesserung der Liegeplatz der Auftraggeberin war.

Die Vorschrift des § 635 Absatz 2 BGB stelle klar, dass Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten allein dem Verkäufer zur Last falle. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung sei es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei als Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Nacherfüllung bestimmungsgemäß befindet, hier also am Liegeplatz der Yacht.

Gilt das Urteil auch für Kaufverträge?

Etwas unklar bleibt, ob die oben genannte Entscheidung auf das Kaufrecht übertragbar ist. Die Urteilsbegründung lässt an einigen Stellen darauf schließen, dass der X. Senat des BGH dazu tendiert, diesbezüglich keinen Unterschied zwischen Werk- und Kaufvertrag vorzunehmen, d.h. auch beim Kaufvertrag den Erfüllungsort der Nacherfüllung dort „anzusiedeln“ wo die Ware sich bestimmungsgemäß befindet.

Ausdrücklich offen gelassen hat diese Frage der VIII. Senat des BGH in einem aktuellen Urteil zum Ersatz der Einbaukosten (Urteil vom 15.07.2008, Aktenzeichen VIII ZR 211/07) In diesem Urteil verwies der BGH auf das oben aufgeführte Urteil zum Erfüllungsort mit folgenden Worten: „Zwar hat der Bundesgerichtshof zum Werkvertrag entschieden, dass als Erfüllungsort der Gewährleistung nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (….). Ob dies ohne Einschränkung auch für die Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung.