aus: Barrieren überwinden
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28. August 2008
28. August 2008
aus: Beobachten und Beurteilen
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28. August 2008
aus: Führen aus dem Hintergrund
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01. August 2008
17. Juni 2008
Man kann einen Menschen nichts lehren. Man kann ihm nur helfen, es in sich selbst zu entdecken. “(Galileo Galilei)
17. Juni 2008
Beim sog. Kleingedruckten wie Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder Verkaufsbedingungen ist allgemein bekannt, dass es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des AGB-Rechtes handelt. Doch was gilt für Ihre Regelungen aus Ihren Rahmenverträgen oder Ihren Verhandlungsprotokollen? Handelt es sich hierbei auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen? In wie weit kann der Lieferant in solchen Verträgen seine Haftung wirksam ausschließen oder begrenzen? Wann werden Einkaufsbedingungen / Verkaufsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil?
16. Juni 2008
Ich bin der schlechteste Verkäufer der Welt – darum muß ich es den Kunden einfach machen, bei mir zu kaufen.“(Frank W.W. Woolworth)
16. Juni 2008
In der Praxis ist vielen Menschen die Theorie doch lieber…“(Ernst Ferstl, österreichischer Dichter)
16. Juni 2008
Um schwimmen zu lernen, muß ich ins Wasser gehen, sonst lerne ich nichts.“(August Bebel)
13. Juni 2008
Auch wenn Friede geschlossen ist, ist es doch nur das Interesse, das ihn erhält.“(Oliver Cromwell)
13. Juni 2008
13. Juni 2008
06. Juni 2008
Ziel des Seminars ist die Vermeidung von Haftungsrisiken durch Kenntnis der aktuellen Rechtslage der Arbeitnehmerüberlassung. Die Teilnehmer werden im Vortrag anhand der Behandlung praxisnaher Fälle und in Gruppendiskussionen darüber unterrichtet, wo genau die Grenzlinie zwischen legaler und illegaler Arbeitnehmerüberlassung liegt.
Anhand eines Musters eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages werden mit den Teilnehmern außerdem die formalen Anforderungen des AÜG an den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie die wichtigsten Regelungspunkte gemeinsam durchgesprochen.
25. Mai 2008
Mit Urteil vom 08.11.2007 hat sich der Bundesgerichtshof erstmals mit dem im Wege der Schuldrechtsreform neu gefassten Mangelbegriff auseinandergesetzt und dabei für die Praxis wichtige Grundsätze aufgestellt. Konkret ging es um folgenden Fall:
Der Eigentümer eines Forsthauses, welches nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen war, beauftragte im Jahr 2002 einen Installateur, eine Heizungsanlage einzubauen und diese an ein von einem anderen Unternehmer errichtetes Blockheizkraftwerk anzuschließen. Nach Ausführung der Arbeiten rügte der Eigentümer die Heizungsanlage als mangelhaft und verweigerte die Abnahme, weil das Haus nicht ausreichend erwärmt wurde. Dies hing wiederum damit zusammen, dass das Blockheizkraftwerk wegen des geringen Strombedarfs des Hauses nicht ausreichende Abwärme für die Heizungsanlage produzierte. Mit seiner Klage verlangte der Installateur den restlichen Werklohn in Höhe von Euro 10.152,68. Der Eigentümer des Forsthauses erklärte den Rücktritt und machte die Rückzahlung von bereits gezahltem Werklohn in Höhe von Euro 19.280 geltend.
Während die Vorinstanzen Landgericht und Oberlandesgericht München noch davon ausgingen, dass ein Mangel der Heizungsanlage nicht vorläge, wenn die Heizungsanlage bei ausreichender Wärmeversorgung für sich gesehen tauglich sei, das Haus zu beheizen, sah dies der Bundesgerichtshof ganz anders: Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des neu gefassten § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB gehören nach Auffassung des BGH alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Vertragspartner den geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser Erfolg bestimmt sich nicht nur nach der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern insbesondere auch danach, welche Funktion das Werk entsprechend dem Willen der Vertragspartner erfüllen soll. Im vorliegenden Fall hat die Heizungsanlage die Funktion, das Haus ausreichend zu beheizen. Dieser Gebrauchszweck ist jedoch nicht erfüllt mit der Folge, dass die vom Installateur errichtete Heizungsanlage mangelhaft ist. Dabei ist es nach Auffassung des BGH ohne Bedeutung, dass die mangelnde Funktion der Heizungsanlage ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme zur Verfügung stellt. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es deshalb nicht funktioniert, weil eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Leistung eines anderen Unternehmers unzureichend ist. Allerdings wird in diesem Fall der Unternehmer von seiner Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang stritten die Parteien darüber, ob der Installateur hätte erkennen können, dass das Kraftwerk für die Wärmeversorgung nicht ausreichend ist. Das OLG München hatte hierzu entschieden, dass der Hauseigentümer die Beweislast für die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht trage. Er habe den ihm obliegenden Beweis insoweit aber nicht geführt. Auch dies sieht der BGH anders: Nach seiner Auffassung liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht beim Unternehmer! Denn die Erfüllung dieser Pflicht befreit den Unternehmer von der Mängelhaftung und muss deshalb auch von ihm dargelegt und bewiesen werden. Kann er dies nicht beweisen, bleibt er für den Mangel verantwortlich und muss seine Leistung nachbessern.
Allerdings kann der Unternehmer seine Nachbesserungspflicht wiederum nur erfüllen, wenn der Auftraggeber ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt. Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Auftraggeber für die Heizungsanlage eine geeignete Wärmequelle installieren lassen müsste. Dies hatte der Inhaber des Forsthauses jedoch weder getan noch angeboten. Insofern war die von Seiten des Eigentümers gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung wirkungslos, da es an der von Auftraggeberseite erforderlichen Mitwirkungshandlung fehlte. Sollte der Forsthausinhaber sich endgültig entschlossen haben, keine für die Heizungsanlage geeignete Wärmequelle installieren zu lassen, wäre hierdurch die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden. Dann wird der Installateur der Heizungsanlage von seiner Leistungspflicht frei. Und wie sieht es dann mit seinem Anspruch auf Vergütung aus? Hier verweist der BGH auf § 326 Absatz 2 BGB, wonach der Installateur einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat, sich allerdings die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss sowie den Gewinn den er anderweitig erzielt hat oder den zu erwerben er böswillig unterlassen hat. Der BGH sieht es insoweit auch als interessengerecht an, dass der Besteller diejenigen Nachteile hinnehmen muss, die dadurch entstehen, dass er den Unternehmer zu einem Zeitpunkt beauftragt hat, in dem er noch nicht sicher sein kann, dass er die Vorleistung in geeigneter Weise zur Verfügung stellen kann.
Abschließend weist der BGH allerdings noch darauf hin, dass möglicherweise eine Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht vorliegen könnte, wenn der Unternehmer bereits bei Vertragsschluss die Ungeeignetheit der Vorleistung hätte erkennen können. Dies wiederum könnte dazu führen, dass der Besteller so zu stellen ist, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden.
Der BGH verwies die Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht München, welches nunmehr unter Beachtung der vom BGH entschiedenen Beweislastverteilung darüber zu entscheiden hat, ob der Heizungsinstallateur seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Weiterhin wird das OLG München zu entscheiden haben, ob der Installateur die konzeptionelle Ungeeignetheit des Blockheizkraftwerks infolge unzureichender Stromabnahme bereits bei Vertragsabschluss hätte erkennen müssen und dementsprechend eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat.
Der BGH legt den Mangelbegriff im Sinne eines funktionalen Mangelbegriffs sehr weit und damit vorteilhaft für den Auftraggeber aus. Andererseits entlässt er den Auftraggeber und dessen Vorunternehmer auch nicht aus der Verantwortung.
Als Überblick hier noch einmal die für Sie wichtigsten Entscheidungssätze:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist im Internet abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dort unter dem Aktenzeichen VII ZR 183/05.
26. Februar 2008
Im Falle der Lieferung mangelhafter Ware haben Sie nach §§ 434, 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. Sie können nach Ihrer Wahl entweder Nachbesserung der mangelhaften Ware oder Ersatzlieferung verlangen. Aber wo hat diese Nacherfüllung zu erfolgen? Das Gesetz regelt diese Frage leider nicht eindeutig. Insofern ist hier wieder einmal die Rechtsprechung gefragt. Doch diese ist sich nicht einmal innerhalb ein und desselben Gerichtes einig!
So hatte das Oberlandesgericht München (15. Zivilsenat!) noch mit Urteil vom 12.10.2005, 15 U 2190/05 sehr käuferfreundlich entschieden: Wenn für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt ist, ist Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch der Ort, an dem sich die Sache nach dem Vertragszweck befindet, in der Regel also der Wohnort des Käufers.
Im konkreten Fall hatte der Käufer einen Gebrauchtwagen bei einem Verkäufer in Chemnitz gekauft. Nachdem ein Mangel an dem gekauften Wagen aufgetreten war, stritten die Parteien darüber, an welchem Ort die Nacherfüllung durchzuführen war: Der Käufer weigerte sich, das KFZ nach Chemnitz zu bringen und der Verkäufer wollte weder das KFZ abholen noch vor Ort beim Käufer reparieren. Mit der Begründung, dass der Verkäufer nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 439 Absatz 3 BGB alle Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat und außerdem sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass dem Käufer gerade keine weiteren Aufwendungen durch die Nacherfüllung entstehen sollen, entschied das Oberlandesgericht München, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnort des Käufers in München sei. Deshalb sei der Verkäufer verpflichtet, das Fahrzeug am Wohnort des Käufers in München auf die behaupteten Mängel durchzusehen und reparieren zu lassen bzw. das Fahrzeug dort auf seine Kosten abzuholen und auf eigene Gefahr nach Chemnitz zur Durchsicht und Reparatur zu verbringen sowie auf eigene Kosten und Gefahr wieder nach München zurückzubringen.
Anders sieht dies allerdings der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG München vom 20.06.2007 (Aktenzeichen: 20 U 2204/07). Auch hier stritten sich die Parteien um die Frage, ob die Käuferin verpflichtet war, den mangelhaften PKW dem Verkäufer an dessen Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen oder ob der Verkäufer verpflichtet war, die Nachbesserung am Wohnort des Käufers vorzunehmen. Diesmal entschied das OLG München zugunsten des Verkäufers. Nach Auffassung des 20. Zivilsenates des OLG München richtet sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung nach dem ursprünglichen Erfüllungsort für die kaufvertragliche Lieferverpflichtung. Dies war im vorliegenden Fall der Firmensitz des Verkäufers! Der 20. Zivilsenat begründet seine Auffassung vor allem damit, dass der Nacherfüllungsanspruch lediglich den ursprünglichen Erfüllungsanspruch modifiziere. Deshalb „dränge es sich auf, dem dem Erfüllungsanspruch modifiziert entsprechenden Nacherfüllungsanspruch denselben Erfüllungsort zuzuweisen.“
Folgt man dieser Entscheidung, führt dies in allen Fällen der Holschuld dazu, dass auch der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Verkäufer liegt.
Angesichts dieser völlig unklaren Rechtslage bleibt nur zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof möglichst bald „ein Machtwort spricht“!
Praxistipp: Es empfiehlt sich außerdem, den Erfüllungsort der Nacherfüllung im Vertrag zu regeln!
Formulierungsvorschlag:
26. Februar 2008
Die Klausel „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufvertrages ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2007 (im Internet abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dort unter dem Aktenzeichen VII ZR 141/06).
Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung auf § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden kann. Die umfassende Klausel „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ beinhaltet jedoch auch einen Haftungsausschluss für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Verwenders bzw. seiner Erfüllungsgehilfen.
Zwar gelten die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unmittelbar nur bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern und nicht unmittelbar im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Doch kommt ihnen nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu. Dies hat der BGH auch in diesem Urteil erneut bekräftigt
„Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmen zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.“
Nach Auffassung des BGH ist bei dem von § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB bezweckten Schutz besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper und Gesundheit kein Raum für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Auch hinsichtlich § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür, hinsichtlich der Haftung für grobes Verschulden danach zu differenzieren, ob von dem Verschulden ein Verbraucher oder ein Unternehmer betroffen ist.
Der Bundesgerichtshof hat damit endgültig geklärt, dass ein kompletter Ausschluss der Haftung bei der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei der Verwendung zwischen Unternehmen unwirksam ist.
Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die Frage, inwieweit bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungsbeschränkung zulässig ist. Diese Frage war nicht entscheidungserheblich, weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung, sondern einen unfassenden Haftungsausschluss enthielt.
Des weiteren hat der BGH mit diesem Urteil nunmehr klargestellt, dass ein kompletter Gewährleistungsausschluss auch im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtwaren im unternehmerischen Verkehr nicht wirksam ist.
26. Februar 2008
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2007 (im Internet abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dort unter dem Aktenzeichen III ZR 91/07): Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag einen Verzug des Schuldners nicht begründen.
Nach § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung bedarf es allerdings nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss jedoch durch Rechtsgeschäft, d.h. in der Regel durch den zugrundliegenden Vertrag oder durch Gesetz oder durch ein Urteil erfolgt sein. Dafür reicht die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger nicht aus!
25. Februar 2008
Mit Beschluss vom 24.05.2007 und 05.07.2007 (abgedruckt in IBR 2007, S. 482) hat das OLG Celle entsprechend der Auffassung auch anderer Oberlandesgerichte (z.B. OLG Rostock, IBR 2007, 249) entschieden, dass ein Verzicht auf eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme eine der Bürgin gegenüber unwirksame Erweiterung der Hauptschuld darstellt, wenn in der Bürgschaftsurkunde auf den Bauvertrag Bezug genommen wird. Die Folge ist, dass die Bürgin aus der Gewährleistungsbürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Die Entscheidung zeigt, dass es für Sie als Einkäufer fatale Folgen haben kann, wenn Sie im Vertrag die förmliche Abnahme vereinbart haben, auf deren Durchführung dann aber verzichten. Die Folge kann sein, dass Ihre Sicherheit keine mehr ist!!
In dem der Entscheidung des OLG Celle zugrundeliegendem Fall hatten Auftraggeberin und Auftragnehmer im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart. Die Bürgin verbürgte sich unter Bezugnahme auf diesen Bauvertrag für die Sicherstellung der vertragsgemäßen Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten. Nach Fertigstellung des Werkes nahm der Auftraggeber das Werk über einen langen Zeitraum rügelos in Gebrauch. Keine der beiden Vertragsparteien kam mehr auf die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme zurück. Als später Mängel an dem Werk auftraten und die Auftraggeberin die Bürgin wegen dieser Mängel aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen wollte, verweigerte die Bürgin die Zahlung. Sie begründete ihre Verweigerung mit dem Argument, durch den Verzicht auf die förmliche Abnahme sei die verbürgte Hauptschuld nach Stellung der Bürgschaft erweitert worden, was ihr gegenüber nach § 767 Absatz 1 Satz 3 BGB unwirksam sei.
Das OLG Celle gab der Bürgin Recht! Im vorliegenden Fall sei die förmliche Abnahme Voraussetzung für die Einstandspflicht der Bürgin. Die förmliche Abnahme könne aber auch nicht nachgeholt werden, denn es sei bereits eine schlüssige (konkludente) Abnahme durch die Ingebrauchnahme des Werkes erfolgt. Die an die Abnahme geknüpften Rechtsfolgen seien bereits bei der schlüssigen Abnahme durch Ingebrauchnahme eingetreten, so dass sie nicht später bei einer nachgeholten förmlichen Abnahme noch einmal herbeigeführt werden könnten.
24. August 2007
In der Praxis ist es längst keine Seltenheit mehr, dass in einen Vertrag mehrere Klauselwerke einbezogen werden. Dies ist auch grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist jedoch, dass Sie im Vertrag eindeutig klarstellen, in welcher Reihenfolge die Klauselwerke im Falle von konkurrierenden Regelungen gelten sollen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass keine der konkurrierenden Regelungen Anwendung findet, sondern stattdessen das Gesetz gilt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. März 2006 (Aktenzeichen I ZR 65/03) nunmehr klar entschieden. Sie können das Urteil unter o.g. Aktenzeichen im Internet abrufen unter www.bundesgerichtshof.de.
Die Parteien eines Schwertransportvertrages stritten um die Geltung bzw. Wirksamkeit von Aufrechnungsverboten, die in den Vertragsbedingungen des Transportunternehmens enthal-ten waren. Der Auftraggeber hatte gegen die Frachtvergütungsansprüche des Transportun-ternehmens mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet. Das Transportunternehmen hielt diese Aufrechnung mit Verweis auf die in ihren Bedingungen enthaltenen Aufrech-nungsverbote für unzulässig. Das Transportunternehmen hatte sein Angebot unter Zugrun-delegung der ADSp (Allgemeine deutsche Spediteurbedingungen) sowie der „Besonderen Bedingungen für Schwer- und Spezialtransporte“ abgegeben. Diese „Besonderen Bedingun-gen“ enthielten ein weitergehendes Aufrechnungsverbot als die ADSp.
Ziffer 1 der „Besonderen Bedingungen“ lautete wie folgt: „ Es gelten die Allgemeinen Deut-schen Spediteurbedingungen (ADSp neueste Fassung) für jeden Auftrag als vereinbart, er-gänzend gelten die nachstehenden Bedingungen.“
Der Bundesgerichtshof entschied, dass kein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart war, da nicht eindeutig sei, in welchem Rangverhältnis das in den „Besonderen Bedingungen“ enthaltene Aufrechnungsverbot zu dem in Ziffer 19 ADSp geregelten Aufrechnungsverbot stehe.
Zwar spreche der Wortlaut von Ziffer 1 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ für die An-nahme, dass die Vertragsparteien eine vorrangige Geltung der ADSp vereinbart hätten. Da-gegen spreche jedoch der Sinnzusammenhang der beiden einbezogenen Klauselwerke. Das Transportunternehmen habe für den Auftraggeber ausschließlich Schwerlasttransporte durchgeführt. Für diese Art von Transporten habe sie die in die Verträge einbezogenen „Be-sonderen Bedingungen“ speziell aufgestellt, was für deren vorrangige Geltung vor den ADSp spräche. Diese Unklarheit des Rangverhältnisses der beiden konkurrierenden Aufrech-nungsverbote habe zur Folge, dass keine von ihnen angewendet werden könne. Dies wiede-rum führe dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 387 ff. BGB) zur Anwendung kommen. Diesen gesetzlichen Bestimmungen könne jedoch für den vorliegenden Fall kein Aufrechnungsverbot entnommen werden. Folglich sei es dem Auftraggeber nicht verwehrt, gegen die Frachtvergütungsansprüche des Transportunternehmens mit Schadensersatzans-prüchen aufzurechnen.
Praxistipp: Stellen Sie in Ihren Verträgen die Rangfolge verschiedener Klauselwerke ein-deutig klar. Formulierungsvorschlag.: „Als Vertragsgrundlage gelten in folgender Reihen-folge: 1….2….3…. Sollten einzelne Regelungen aus den vorgenannten Vertragsgrundlagen miteinander konkurrieren bzw. sich widersprechen gilt jeweils die Regelung aus der Ver-tragsgrundlage, die entsprechend der vorstehend genannter Reihenfolge vorrangig vereinbart worden ist.“
24. August 2007
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, in welchem die zwischen Kaufleuten bereits mündlich ausgehandelten Vertragsbedingungen von einer Seite nochmals schriftlich zusammengefasst werden. Das Besondere bei einem solchen Schreiben ist, dass hier ausnahmsweise Schweigen dazu führt, dass der Inhalt des Schreibens als richtig fingiert wird. Wie ist nun aber der in Praxis auch häufig vor kommende Fall zu bewerten, dass der Absender eines solchen Schreibens um Gegenbestätigung durch den Empfänger bittet? Gilt auch in diesem Fall Schweigen als Einverständnis von Seiten des Empfängers?
Mit Urteil vom 24.10.2006 (abgedruckt in der Zeitschrift für Baurecht BauR 2007, Seite 377) hat der Bundesgerichtshof hierzu wie folgt entschieden:
„Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten würde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Die Bitte um Gegenbestätigung bringt keineswegs zwangsläufig oder auch nur regelmäßig zum Ausdruck, dass der Inhalt des Schreibens einen Vertragsinhalt nur dann verbindlich festlegen soll, wenn die Gegenbestätigung erfolgt. Mit der Bitte um Gegenbestätigung kann auch lediglich das für den Empfänger erkennbare Anliegen des Absenders verbunden sein, einen urkundlichen Beweis für den Zugang seines Schreiens und den Vertragsschluss in die Hände zu bekommen. Das Berufungsurteil durfte daher das Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht allein unter Hinweis auf die erbetene Gegenzeichnung verneinen..“
Wenn Sie nach dem alt bewährten Motto – „wer schreibt der bleibt“ – selbst das Bestätigungsschreiben anfertigen, empfiehlt es sich, nicht generell um Gegenbestätigung, sondern lediglich um eine Bestätigung über den Zugang des Schreibens zu bitten. Dann gilt bei widerspruchsloser Hinnahme das von Ihnen Geschriebene als Vertragsinhalt. Umgekehrt sollten Sie sofort reagieren, wenn Sie ein Bestätigungsschreiben bekommen, auch wenn in diesem um eine Gegenbestätigung gebeten wird, denn Sie wissen nicht, ob nicht in Ihrem Einzelfall auch hier Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Also gilt auch hier: Genau prüfen und ggf. sofort widersprechen!
05. Juli 2007
Hier ist der Originaltext eines Lieferanten:
Rein rechtlich geht es um die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen, in der Praxis wird aber von Gewährleistung, Sachmängelhaftung, Gewährleistungszeit, Garantie, Garantiezeit, Garantiefrist, etc. gesprochen. Besonders riskant ist dieser Begriffswirrwarr allerdings für die Lieferantenseite.
Spricht der Verkäufer wie im abgedruckten Beispielschreiben nämlich von Garantie („Die Garantie beträgt 12 Monate…“), so läuft er Gefahr, dass seine Erklärung dem Wortlaut nach auch als Garantieerklärung ausgelegt wird.
Beachten Sie: Als Einkäufer können Sie sich dann über eine zusätzliche Garantie von 12 Monaten freuen. Sie haben gute Chancen, dass es bei der gesetzlichen 2-jährigen Verjährungsfrist geblieben ist.
Dem Lieferanten könnten Sie also antworten, dass mit der Vereinbarung „Die Garantie beträgt 12 Monate…“ keineswegs die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche verkürzt wurde, sondern der Lieferant Ihnen lediglich zusätzlich eine Haltbarkeitsgarantie von 12 Monaten gegeben hat!
Auch wenn noch nicht klar ist, wie die Gerichte eine solche Erklärung auslegen werden, haben Sie die besseren Argumente auf Ihrer Seite. Das Gesetz regelt seit der Schuldrechtsreform eindeutig, was unter einer Garantie zu verstehen ist. Außerdem ist in § 443 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt, dass dem Käufer die Rechte aus der Garantieerklärung „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“ zustehen. Ihr Anspruch aus der Garantie tritt demnach neben Ihre gesetzlichen Mängelansprüche.
Beachten Sie: Garantieerklärungen verkürzen niemals Ihre gesetzlichen Mängelansprüche!
Vereinbarungen wie „2 Jahre Gewährleistung“ oder „2 Jahre Sachmängelhaftung“ drücken noch am deutlichsten aus, dass es hierbei um die Verjährungsfrist für die gesetzlichen Mängelansprüche geht. Da das Gesetz aber seit der Schuldrechtsreform nicht mehr von Gewährleistung spricht, empfiehlt es sich zur Vermeidung von unnötigen Unklarheiten, die Worte des Gesetzes zu gebrauchen. Beispiel: „Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre.“
Richtig ist die Aussage im Lieferantenbrief, dass die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich 2 Jahre beträgt. Allerdings ist der nächste Satz:
„Bei dieser, gem. § 443 BGB ’Garantie’ im rechtlichen Sinne…“ schon wieder sehr verwirrend, da es bei der 2-jährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche gerade nicht um eine Garantie geht.
Richtig ist dann wieder die Aussage des Lieferanten, dass zwischen 2 Unternehmen vertraglich die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden kann. Geschieht dies im Wege einer Individualvereinbarung ist nur die Grenze des § 202 Abs. 1 BGB zu beachten, wonach die Verjährung im Falle vorsätzlichen Handelns nicht verkürzt werden darf.
Beachten Sie: Individualvereinbarung sind sehr selten in der Praxis, da bereits bei dreimaliger Verwendung derselben Formulierung eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vorliegt.
Bisher noch ungeklärt ist dagegen die Frage, in wie weit der Lieferant die 2-jährige Verjährungsfrist im Wege einer AGB (z. B. in seinen Lieferbedingungen oder vorformulierten Standardverträgen) wirksam verkürzen kann. Gemäß § 309 Nr. 8 Buchstabe b ff. BGB darf diese Verjährungsfrist per AGB allenfalls um ein Jahr verkürzt werden.
Beachten Sie: Es ist jedoch bisher noch nicht gerichtlich entschieden, ob diese Regelung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr Anwendung findet.
Überwiegend wird dies in der Literatur bejaht, manche halten im unternehmerischen Geschäftsverkehr sogar eine Verkürzung auf 6 Monate für wirksam. Jede Verkürzung der Verjährung ist zugleich auch eine Haftungsbeschränkung. Eine Haftungsbeschränkung ist aber gemäß § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB bei Ansprüchen, die den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, unzulässig. Insofern ist eine AGB-Klausel, welche die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt dann unwirksam, wenn sie nicht explizit regelt, dass Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruhen oder den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden beinhalten nicht unter diese Regelung fallen (BGH Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06).
Praxis-Tipp: Beruft sich der Lieferant auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist in seinen Lieferbedingungen, sollten Sie zunächst prüfen, ob seine Lieferbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind. In dem Fall sich kreuzender AGB (Ihr AGB-Hinweis in der Bestellung, der Lieferant verweist in der Auftragsbestätigung auf seine AGB) werden in der Regel weder die Einkaufs- noch die Verkaufsbedingungen Vertragsbestandteil. Stattdessen gilt dann das Gesetz, also eine Verjährungsfrist von 24 Monaten. In diesem Fall ist die Diskussion mit dem Lieferanten überflüssig.
In wie weit Sie als Einkäufer die 2-jährige Verjährungsfrist vertraglich verlängern können, hängt davon ab, ob dies per Individualvereinbarung oder per AGB geschieht. Bei einer Individualvereinbarung sind Ihnen so gut wie keine Grenzen gesetzt. Sie dürfen die Verjährungsfrist bis zu einer Frist von 30 Jahren (§ 202 Abs. 2 BGB) beliebig verlängern, das Einverständnis Ihres Vertragspartners selbstverständlich vorausgesetzt. Wesentlich enger ist der Gestaltungsspielraum dagegen bei einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Hier stellt sich die Frage, wann die Grenze der unangemessenen Benachteiligung des Lieferanten i.S.d. § 307 BGB erreicht ist.
Beachten Sie: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.10.2005 (ZGS 2006, S.26 ff.) bereits entschieden, dass die Verlängerung der 2-jährigen Verjährungsfrist auf 3 Jahre keine unangemessene Benachteiligung ist und hat eine solche Regelung in Einkaufsbedingungen für wirksam erklärt.
Praxis-Tipp: Für sämtliche Baustoffe und Bauteile wie z. B. Zement, Bauholz, Fenster, Dachplatten, Fliesen, beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist sogar 5 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB).
16. Juni 2007
Das […] Teilnehmermaterial ist faktenreich, exakt gegliedert und überschaubar, eine Anleitung zum Handeln“(Ulrich Spindel, Hauptgruppenleiter DB AG)
16. Juni 2007
ausgezeichnete Praxisbezogenheit und Brauchbarkeit […] für die tägliche Arbeit“(Ulrich Spindel, Hauptgruppenleiter Deutsche Bahn AG)
16. Juni 2007
Positiv waren vor allem […] offene Gespräche, keine Monologe, sehr praxisbezogen, aktuell, […] gut veranschaulicht, Fragen beantwortet“(IHK Darmstadt, Teilnehmerstimme)
16. Juni 2007
ein trockenes Thema So verständlich und spannend mit Leben zu erfüllen, ist einfach Klasse “
(Stulz GmbH, Teilnehmerstimme)
16. Juni 2007
Angenehmer Vortragsstil! Lockerte das Thema ungemein auf! Bravo Fr. Schaeuffelen“(Rechts-Vortrag Rhein-Main-Kreis, Teilnehmerstimme)
16. Juni 2007
Ich fühle mich jetzt sicherer im Umgang mit Vertragsproblemen“(Stulz GmbH, Teilnehmerstimme)
16. Juni 2007
… viele interessante Fragestellungen – Super Organisation – klasse Seminar“(Stulz GmbH, Teilnehmerstimme)
16. Juni 2007
Dies war eine rundum gelungene Veranstaltung – Dieses Seminar war sehr wichtig“(Stulz GmbH, Teilnehmerstimme)
23. März 2007
Vertragsstrafen werden in der Praxis häufig vereinbart. Ihre rechtliche Durchsetzbarkeit scheitert jedoch nicht selten an der Überschreitung AGB-rechtlicher Grenzen oder Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Fallstricke bei der Formulierung und Durchsetzung einer Vertragsstrafe zu beachten sind.
Während Sie Ihren Anspruch auf Ersatz Ihres Verzugsschadens als gesetzlichen Anspruch (§ 280 BGB) auch dann geltend machen können, wenn Sie hierzu im Vertrag mit Ihrem Lieferanten keine Regelung getroffen haben, müssen Sie eine Vertragsstrafe im Vertrag ausdrücklich vereinbart haben, um diese geltend machen zu können.
In der Praxis werden Vertragsstrafen in der Regel für den Fall der Überschreitung von Terminen vereinbart. Vertragsstrafen können aber auch für andere Fälle von Vertragsverletzungen vereinbart werden, z.B. für die Nichterfüllung oder die Schlechterfüllung.
Die Vertragsstrafe bietet Ihnen als Auftraggeber den großen Vorteil, dass Sie dem Lieferanten den vereinbarten Vertragsstrafenbetrag in Rechnung stellen können, ohne ihm einen in dieser Höhe konkret entstandenen Schaden darlegen oder beweisen zu müssen. Die Vertragsstrafe ist deshalb in der Regel wesentlich leichter und unkomplizierter durchzusetzen als der Ihnen vom Gesetz zustehende Schadensersatzanspruch. Außerdem soll mit der Vereinbarung der Vertragsstrafe die Verbindlichkeit vereinbarter Termine zusätzlich betont werden und der Lieferant zur Termintreue stärker „motiviert“ werden.
Die Höhe der Vertragsstrafe kann von den Vertragsparteien grundsätzlich frei festgesetzt werden. Wird die Vertragsstrafe als Individualabrede vereinbart, so besteht bzgl. ihrer Höhe ein relativ weiter Gestaltungsspielraum für die Parteien. Allerdings ist auch eine individuell vereinbarte Vertragsstrafe unwirksam, wenn die festgelegte Höhe gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), was insbesondere bei Ausnutzung wirtschaftlicher Macht, Existenzgefährdung oder Knebelung des Auftragnehmers in Betracht kommt.
Wesentlich enger gezogen sind die Grenzen bzgl. der noch zulässigen Höhe der Vertragsstrafe dagegen, wenn die Vertragsstrafe in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbart wird (zur Abgrenzung der Individualvereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe den Artikel in der letzten Ausgabe). Aus zahlreichen Einzelentscheidungen haben sich diesbezüglich folgende AGB-rechtlichen Grenzen herauskristallisiert:
Die Vertragsstrafe sollte pro Kalendertag 0,2 % der Auftragssumme nicht überschreiten (vom BGH wurden 0,3 % pro Arbeitstag anerkannt (BGH BauR 1976,279), das OLG Dresden (BauR 2001, 949) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass 0,3 % pro Kalendertag zu hoch und damit unwirksam sei). Außerdem muss eine Obergrenze von höchstens 5 % der Auftragssumme festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Höchstgrenze, d.h. eine darüber liegende Vertragsstrafe in Form einer AGB ist in der Regel unwirksam. Umgekehrt ist eine Vertragsstrafenregelung, die sich in diesen Grenzen bewegt, in der Regel wirksam. Allerdings betont der Bundesgerichtshof stets, dass es hierbei keine festen Regeln gebe. Vielmehr komme es stets auf den Einzelfall an, wobei die jeweiligen Branchengewohnheiten und die konkrete Interessenlage eine entscheidende Rolle spielen.
Die Höchstgrenze von 5% geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2003 zurück. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die bis dahin als gültig angesehene Obergrenze von 10% der Auftragssumme gekippt und entschieden, dass eine in AGB von Bauverträgen enthaltene Obergrenze der Vertragsstrafe von 10% der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat allerdings der BGH davon abgesehen, Vertragsstrafeklauseln mit einer Obergrenze von bis zu 10% bei Auftragssummen bis zu 13 Mio. DM als unwirksam anzusehen. Unwirksam sind solche Klauseln jedoch dann, wenn die Verträge nach dem Bekannt werden der zitierten Entscheidung geschlossen wurden. Mit Urteil vom 08.07.2004 (IBR 2004,561) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Vertrauensschutz bei einer Abrechungssumme bis zu 15 Mio. DM gilt. Außerdem legte der BGH als Datum für das Bekannt werden seiner Entscheidung den 30.06.2003 fest.
Dies bedeutet, dass nur solche Vertragsstraferegelungen Vertrauensschutz genießen, die zum einen vor dem 30.06.2003 vereinbart worden sind und bei welchen zum anderen die maßgebliche Auftragssumme 15 Mio. DM nicht überschreitet.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Vertragsstrafen ist, dass sich der Auftragnehmer jeweils im Verzug befindet, d.h. die vertragsgemäße Erfüllung muss vom Auftraggeber angemahnt worden sein. Die Mahnung ist allerdings entbehrlich, wenn sich die Vertragsstrafe auf einen kalendermäßig bestimmten Termin, z.B. konkretes Datum oder Kalenderwoche bezieht. Dies dürfte in der Praxis eher die Regel sein.
Außerdem muss der Auftragnehmer die nicht vertragsgemäße Erfüllung verschuldet haben. Dabei hat der Auftragnehmer die Beweislast dass er die Verzögerung nicht verschuldet hat.
Ergibt sich aus einer vorformulierten Vertragsstrafenregelung nicht eindeutig, dass die Vertragsstrafe nur zu bezahlen ist, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung verschuldet hat (z.B. bei der Formulierung „Überschreitet der Auftragnehmer den vereinbarten Fertigstellungstermin, so hat er für jeden Tag der Fristüberschreitung 0,2 % der Auftragssumme, höchstens 5% der Auftragssumme zu zahlen….“), stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung dar, was zur Unwirksamkeit der gesamten Vertragsstraferegelung führt (BGH, Urteil vom 26.09.1990, BauR 1997, 123, 124).
Die Formulierung „Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so hat er für jeden Tag des Verzugs …. zu zahlen“ ist wirksam, da Verzug immer das Verschulden beinhaltet.
Wurde allerdings bei Bauverträgen die VOB Teil B nachrangig vereinbart, heilt dies eine verschuldensunabhängig formulierte Vertragsstrafe, weil die VOB/B in § 11 Nr. 2 ausdrücklich regelt, dass eine Vertragsstrafe nur im Falle des Verzuges des Auftragnehmers fällig wird. (BGH, Urteil vom 30.03.2006 – VII ZR 44/05 in IBR 2006, 386).
Bezieht sich die Vertragsstrafe auch auf die vereinbarten Zwischenfristen, so besteht die Gefahr, dass im Streitfalle das Gericht wegen der möglichen Kettenreaktion der Überschreitung einer Zwischenfrist schon einen Tagessatz von z.B. nur 0,1 % als überhöht ansieht (vgl. OLG Bremen NJW-RR 1987, 468 – hier war eine Vertragsstrafe von weniger als 0,1 % für 13 Zwischenfristen und die Vollendungsfrist vereinbart worden).
Beispiel: Es wurde eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,2 % vereinbart, und zwar bezogen auf den Baubeginn, eine Zwischenfrist und die Bauvollendung. Wird nun bereits der Baubeginn verzögert, so kann es zu einer Kettenreaktion kommen, die zu einem Tagessatz von 0,6 % (3 x 0,2 %) führt. Schon wegen dieser Möglichkeit der Kettenreaktion kann das Gericht die Vertragsstrafe als überhöht und damit unwirksam ansehen.
Tipp: Soll sich die Vertragsstrafe nicht nur auf das Projektende sondern auch auf den Projektbeginn und/oder Zwischenfristen beziehen, sollten die jeweiligen Termine jeweils mit einer eigenen Vertragsstrafe belegt werden (z.B. durch eine ziffernmäßige Untergliederung der Vertragsstraferegelung). In diesem Fall überprüft der Bundesgerichtshof die jeweiligen Vertragsstrafenregelungen getrennt.
Vertragsstrafe und Verzugsschaden können nicht kumulativ verlangt werden!
Sie können als Auftraggeber nicht die vereinbarte Vertragsstrafe und zusätzlich noch Ihren konkret entstandenen Verzugsschaden geltend machen. Ein solcher Gewinn auf Kosten des Auftragnehmers wäre unzulässig und eine entsprechende Vereinbarung als AGB unwirksam (BGH, VII ZR 305/87, BauR 1989,459,460)
Sie können allerdings mit der Vertragsstrafe dann „Gewinn machen“, wenn die Vertragsstrafe höher ist, als der Ihrem Unternehmen tatsächlich entstandene Schaden. Denn der Vorteil und Zweck der Vertragsstrafe ist gerade, dass Sie als Auftraggeber einen konkreten Schaden nicht darlegen müssen. Allerdings kann die Geltendmachung der Vertragsstrafe dann unwirksam sein, wenn überhaupt kein Verzugsschaden entstanden ist. Als Auftraggeber werden Sie aber sicherlich immer zumindest einen kleinen Schaden “auffinden” können! Ist der Ihrem Unternehmen tatsächlich entstandene Schaden höher als die vereinbarte Vertragsstrafe, so brauchen Sie sich nicht mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe begnügen, sondern können Ihren gesamten Schaden geltend machen. Aus Sicherheitsgründen sollten Sie dies in Ihre Vertragsstraferegelung mit aufnehmen, damit Sie nicht das Risiko eingehen, dass ein Gericht möglicherweise die Vertragsstraferegelung dahingehend auslegt, dass Sie sich mit der Bezahlung der Vertragsstrafe begnügen. Soweit in einer Vertragsstrafeklausel auf die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehender Schäden verwiesen wird, muss sich allerdings aus der Formulierung eindeutig ergeben, dass auf diese Schäden die ggf. verwirkte Vertragsstrafe angerechnet wird.
§ 341 Absatz 3 BGB enthält eine Regelung, deren Nichtbeachtung für Sie gravierende Folgen haben kann: “Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.” Die beste Vertragsstrafe hilft dem Auftraggeber nichts, wenn er sie sich bei der Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der Auftraggeber muss bei der Abnahme möglichst wörtlich erklären, dass “er sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält”. Bei der förmlichen Abnahme sollte diese Erklärung unbedingt im Abnahmeprotokoll enthalten sein!!
Tipp: Generell sollten Sie den Vorbehalt schriftlich erklären. Außerdem sollten Sie sich den Zugang der Vorbehaltserklärung immer schriftlich bestätigen lassen, um im Streitfall einen Beweis für die Vorbehaltserklärung in der Hand zu haben. Überprüfen Sie Ihre vorgefertigten Abnahmeprotokolle dahingehend, ob darin eine Vorbehaltserklärung hinsichtlich der Vertragsstrafeansprüche enthalten ist. Eine solche Erklärung könnte z.B. wie folgt lauten: „Wir behalten uns die Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen vor“. Diese Erklärung kann vorformuliert abgegeben werden (BGH, Urteil vom 25.09.1986 – VII ZR 276/84)
Das Erfordernis der Vorbehaltserklärung lässt sich vertraglich allenfalls als Individualvereinbarung ausschließen. Stellt die vertragliche Regelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, ist ein solcher Ausschluss unwirksam. (BGH, Urteil vom 23.01.2003, VII ZR 210/01, BauR 2003,870,874)
Tipp: Allerdings ist eine vertragliche Regelung, wonach die Vorbehaltserklärung noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch als Allgemeine Geschäftsbedingung anerkannt worden. Diese Rechtsprechung erging allerdings bisher nur zu Bauverträgen. Ob der Bundesgerichtshof eine solche vertragliche Regelung auch für Kaufverträge als wirksam anerkennt ist noch offen.
Formulierungsvorschlag für eine Vertragsstrafe bezogen auf den Endtermin:
„Im Falle des Lieferverzuges des Auftragnehmers ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2% der Nettoauftragssumme pro Kalendertag des Verzuges, höchstens 5% der Nettoauftragssumme zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe braucht sich der Auftraggeber noch nicht bei der Abnahme vorzubehalten. Er kann sie vielmehr bis zur Schlusszahlung geltend machen.“
Formulierungsvorschlag für eine Vertragsstrafe bezogen auch auf Zwischentermine:
1)Gerät der Auftragnehmer durch Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins in Verzug, so verpflichten er sich, für jeden Kalendertag des Verzuges 0,2 % der Nettoauftragssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme.
2)Gerät der Auftragnehmer durch Überschreitung der vertraglich vereinbarten Zwischenfristen in Verzug, so verpflichten er sich, für jeden Kalendertag des Verzuges 0,2% des auf die Teilleistungen, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, entfallenden Anteils an der Nettoauftragssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitungen oder Verzügen auch der nachfolgenden Zwischenfristen berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der Einzelvertragsstrafen ausgeschlossen ist.
3)Die maximal in Betracht kommenden Vertragsstrafen dürfen insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme nicht übersteigen.
4)Die Geltendmachung der Vertragsstrafe braucht sich der Auftraggeber noch nicht bei der Abnahme vorzubehalten. Er kann sie vielmehr bis zur Schlusszahlung geltend machen.
5)Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet.
Vorsicht: Bei erheblicher Verschiebung des Termins kann die Vertragsstrafe entfallen!
Nach einem Urteil des BGH vom 30.03.2006 (VII ZR 44/05, IBR 2006, 387) muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben. Ist allerdings eine Vertragsstrafe terminsneutral formuliert, so spricht es nach Auffassung des BGH dafür, dass bei Verschiebung des Fertigstellungstermins auch dieser durch die Vertragsstrafe abgesichert werden soll.
Tipp: Formulieren Sie die Vertragsstraferegelung terminsneutral, in dem Sie diese lediglich an den Fertigstellungstermin koppeln ohne den konkreten Fertigstellungstermin selbst in der Vertragsstraferegelung zu nennen.
Sicherheitshalber sollten Sie jedoch bei jeder Terminsverschiebung vereinbaren, dass die vereinbarte Vertragsstrafe für den neu vereinbarten Termin gilt!
02. März 2007
Vertragsabschlüsse im Rahmen von Maschineneinkäufen bedürfen einer besonderen Sorgfalt und Beachtung, damit Sie bei später auftretenden Schwierigkeiten in der Durchführung des Vertrages auf eine möglichst sichere vertragliche Grundlage zurückgreifen können.
Auf folgende Punkte sollten Sie beim Maschineneinkauf besonders achten:
Insbesondere bei längeren Lieferfristen kann es z.B. aufgrund von technischen Veränderungen im Produktionsbereich erforderlich werden, vereinbarte Spezifikationen der bestellten Maschine zu ändern. Hierauf haben Sie aber ohne eine entsprechende vertragliche Regelung keinen Anspruch. Deshalb sollte eine entsprechende Regelung dringend in Ihren Vertrag auf-genommen werden.
Formulierungsvorschlag:
„Änderungen des Leistungsinhaltes
Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer kann der Auftraggeber Ände-rungen des Vertragsgegenstandes und/oder Ergänzungen des Vertragsgegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der vereinbarten Termine angemessen zu berück-sichtigen.
Die entstehenden Mehr- oder Minderkosten werden auf der Kalkulations- und Auf-tragsbasis des Hauptauftrages ermittelt. In diesem Zusammenhang ist der Auftragge-ber berechtigt, vor seiner Entscheidung über eine Durchführung der Änderung die Of-fenlegung der Kalkulation des Auftragnehmers zu verlangen.“
Lassen Sie sich bestimmte Eigenschaften bzw. Spezifikationen, deren Einhaltung für Ihr Un-ternehmen besonders wichtig ist, vom Lieferanten garantieren oder ausdrücklich zusichern. Sie erreichen damit, dass der Lieferant im Falle der Nichteinhaltung für Folgeschäden auch dann haftet, wenn ihm hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Ver-schulden vorgeworfen werden kann. Solche Garantien sind besonders wichtig, wenn durch das Fehlen der Beschaffenheit ein besonders hoher Folgeschaden eintreten kann.
Formulierungsvorschlag:
„Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber die Einhaltung folgender Spezifikationen: …….
Ergänzender Hinweis: Eine allgemeine Regelung, dass sämtliche vereinbarten Spezifikationen vom Auftragnehmer garantiert werden hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle in der Regel nicht stand.
Da die Ersatzvornahme (Selbstnachbesserung oder Beseitigung eines Mangels durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers) gesetzlich nur für den Werkvertrag vorgesehen ist, in den meisten Fällen aber beim Kauf einer Maschine Kaufvertragsrecht anzuwenden ist (s.o.) empfiehlt es sich, einen entsprechenden Anspruch vertraglich zu regeln. Außerdem sollte auch die Ersatzvornahme in dringenden Fällen geregelt werden.
Formulierungsvorschlag:
„Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Mängelansprüchen kann der Auftraggeber wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. In dringenden Fällen wie der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann der Auftraggeber den Mangel auch ohne vorherige Aufforderung des Auftragnehmers auf Kosten des Auf-tragnehmers selbst beseitigen oder beseitigen lassen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.“
Gerade im Fall von häufigen Ausfällen einer Maschine kann es hilfreich sein, wenn im Vertrag eine Vereinbarung über die Verfügbarkeit der Maschine getroffen worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch sinnvoll, die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Verfügbarkeit zu regeln. Dies kann zum Beispiel ein Rücktrittsrecht oder eine Vertragsstrafe sein.
Formulierungsbeispiel:
„Der Auftragnehmer gewährleistet (noch besser: garantiert), dass der Vertragsgegens-tand innerhalb der Gewährleistungszeit nicht mehr als …. Stunden pro Betriebsjahr nicht verfügbar ist. Der Vertragsgegenstand gilt dann als nicht verfügbar wenn er insgesamt oder in für den Auftraggeber wesentlichen Teilen nicht genutzt werden kann, ohne dass dies durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Störung oder durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
An dem Vertragsgegenstand werden vom Auftragnehmer technische Aufzeichnungsge-räte installiert, welche die Stillstandszeiten dokumentieren.
Ergänzender Formulierungsvorschlag zur Vertragsstrafe (möglichst als Individualver-einbarung): Wird die zugesicherte Verfügbarkeit nicht eingehalten (d.h. der Vertrags-gegenstand war mehr als… Stunden im Betriebsjahr nicht verfügbar), so hat der Auf-tragnehmer an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von Euro…..pro Stunde, um wel-che die Nichtverfügbarkeit von… Stunden pro Betriebsjahr überschritten wurde, zu be-zahlen, höchstens jedoch …….Euro pro Jahr. Weitergehende Schäden, die dem Auftrag-geber durch die Nichterreichung der zugesicherten Verfügbarkeit entstehen hat der Auf-tragnehmer unter Anrechnung der Vertragsstrafe zu ersetzen.
Sonstige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers wie insbesondere seine Mängelans-prüche wegen Nichtverfügbarkeit der Anlage bleiben unberührt.“
Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 fallen auch Anlagen, die speziell für Ihr Unternehmen hergestellt werden nicht mehr unter das Werkvertragsrecht sondern unter das Kaufvertragsrecht!
Vor der Schuldrechtsreform fand auf solche speziell für Ihre Bedürfnisse angefertigten Pro-dukte („nicht vertretbare Sachen“) das Werkvertragsrecht Anwendung. Dies hat sich durch den im Rahmen der Schuldrechtsreform neu gefassten § 651 BGB jedoch entscheidend geän-dert. § 651 BGB lautet nun wie folgt:
„ Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sa-chen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung….“
Damit ist auf alle nach dem 31.12.2001 abgeschlossenen Verträge über die Herstellung und Lieferung einer Maschine das Kaufvertragsrecht anzuwenden und zwar auch dann, wenn die Maschine speziell auf die Bestellerwünsche hin hergestellt wird. Nur wenn die Einpassung in ein Gesamtwerk (z.B. ein Gebäude) oder die geistige Leistung (z.B. Planung der Maschine) gegenüber der Herstellung und Lieferung der Maschine im Vordergrund steht kommt Werk-vertragsrecht zur Anwendung. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Planung einer Maschine we-sentlich aufwendiger und teurer wäre, als die Herstellung der Maschine.
Mit der Verlagerung vom Werkvertrag zum Kaufvertrag ist für Sie als Einkäufer ein wesentli-cher Nachteil verbunden: Die Erfüllung des Vertrages findet nun nicht mehr durch die Ab-nahme statt, sondern bereits durch die Lieferung, bzw. – falls auch die Montage durch den Lieferanten vorgenommen wird – mit erfolgter Montage. Damit sind die mit der Erfüllung des Vertrages verbundenen Rechtsfolgen, wie z.B. Beginn der Verjährungsfrist für Mängelans-prüche, Fälligkeit der Zahlungsansprüche, Gefahrenübergang, etc. deutlich vorverlagert. In der Regel werden Sie zwar im Rahmen des Maschineneinkaufs eine Abnahme vertraglich ver-einbaren. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die vom Gesetz beim Kaufvertrag an die Lieferung geknüpften Folgen erst mit der Abnahme eintreten.
Praxistipp: Sie sollten deshalb im Maschinenkaufvertrag nicht nur die Durchführung einer förmlichen Abnahme regeln, sondern darüber hinaus ausdrücklich auch die gesetzlich an die Lieferung geknüpften Folgen auf den Abnahmezeitpunkt verlagern. Eine solche Vereinbarung könnte wie folgt lauten:
Formulierungsvorschlag:
„Wirkungen der Abnahme …
Mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes
Um sicher zu gehen, dass eine solche Vereinbarung wirksam ist, müsste diese im Wege einer Individualvereinbarung erfolgen, denn es ist fraglich, ob eine solche Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung vor Gericht standhalten würde. Eine gerichtliche Klärung ist hierzu noch nicht erfolgt.
Gemäß dem im Rahmen der Schuldrechtsreform ebenfalls neu gefassten § 381 Absatz 2 Han-delsgesetzbuch (HGB) findet § 377 HGB auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Liefe-rung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Dies bedeutet, dass nun auch bei speziell auf Ihre Bedürfnisse angefertigten Maschinen nach Ab-lieferung der Maschine eine unverzügliche Untersuchung erfolgen muss, damit die Mängel-ansprüche nicht verloren gehen. Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ware nicht nur einer Sichtprüfung zu unterziehen ist, sondern vom Käufer auch durch technische Überprüfungen auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit untersucht werden muss.
Praxistipp:
Insbesondere in Fällen, wo der Lieferant einer Maschine auch die Montage und Inbetrieb-nahme schuldet und deshalb vertraglich eine Abnahme vereinbart wird, empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, die klarstellt, dass eine Untersuchung der Maschine erst im Rahmen der vertraglich vereinbarten Abnahme stattfindet.
Formulierungsvorschlag:
„ Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, vom Auftragnehmer oder seinen Sublieferan-ten an die Baustelle versandte Teile zu übernehmen. Übernimmt der Auftraggeber die-se Teile dennoch, so geschieht die Übernahme auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers.
Die Wareneingangskontrolle erfolgt durch den Auftragnehmer für seinen Liefer- und Leistungsumfang. Dementsprechend wird auch keine Wareneingangskontrolle durch den Auftraggeber hinsichtlich gelieferter Anlagenteile durchgeführt.
Eine Wareneingangsprüfung durch den Auftraggeber findet auch dann nicht statt, wenn die Anlage als Ganzes geliefert wird, da zum Leistungsinhalt auch die Montage und Inbetriebnahme der Anlage durch den Auftragnehmer gehört. Eine Prüfung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber findet erst im Rahmen der Abnahme des Vertragsgegenstandes statt.“
Auch hinsichtlich einer solchen Regelung empfiehlt sich zur Sicherheit der Abschluss einer Individualvereinbarung!
Diesbezüglich sollten Sie im Vertrag regeln, dass
Die entscheidenden Termine sollten bei Vertragsabschluss feststehen und verbindlich ver-einbart werden. Gefährlich sind Vereinbarungen, nach denen ein verbindlicher Terminplan erst nach Vertragsabschluss erstellt werden soll, da der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages keine Veranlassung mehr sehen wird, zeitlich knapp zu kalkulieren.
Formulierungsvorschlag:
„Die für die Erbringung der Lieferung oder Leistung in Ziffer…..vereinbarten Zwi-schen- und Endtermine sind für den Auftragnehmer verbindlich. Die Verschiebung von Terminen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.“
Formulierungsvorschlag für eine Vertragsstrafe bezogen auch auf Zwischentermine:
1)Gerät der Auftragnehmer durch Überschreitung des vereinbarten Fertigstel-lungstermins in Verzug, so verpflichten er sich, für jeden Kalendertag des Ver-zuges 0,2 % der Nettoauftragssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5% der Net-toauftragssumme.
2)Gerät der Auftragnehmer durch Überschreitung der vertraglich vereinbarten Zwischenfristen in Verzug, so verpflichten er sich, für jeden Kalendertag des Verzuges 0,2% des auf die Teilleistungen, auf die sich die jeweilige Zwischen-frist bezieht, entfallenden Anteils an der Nettoauftragssumme zu zahlen, höch-stens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitungen oder Verzügen auch der nachfolgenden Zwischenfristen berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der Einzelvertragsstrafen ausgeschlossen ist.
3)Die maximal in Betracht kommenden Vertragsstrafen dürfen insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme nicht übersteigen.
4)Die Geltendmachung der Vertragsstrafe braucht sich der Auftraggeber noch nicht bei der Abnahme vorzubehalten. Er kann sie vielmehr bis zur Schlusszah-lung geltend machen.
5)Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltend-machung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend ge-machten Schaden angerechnet.
Inwieweit der Hersteller von Maschinen und Anlagen verpflichtet ist, Ersatzteile für die In-standhaltung der von ihm gelieferten Maschinen bereitzuhalten, ist umstritten. Nach allge-meiner Ansicht besteht eine solche Pflicht zur Ersatzteillieferung für eine gewisse Dauer nach Lieferung. Die Dauer des Vorhaltezeitraumes richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, wobei insbesondere Kriterien wie gewöhnliche Lebensdauer des zu ersetzenden Teils, der Wert des Gesamtproduktes und dessen Abnutzungsdauer zu be-rücksichtigen sind. Es ist sehr zu empfehlen, diese unsichere Rechtslage durch eine klare vertragliche Regelung zu vermeiden. Da nicht immer eindeutig ist, welche Teile unter „Er-satzteile“ fallen, empfiehlt es sich, ggf. in einer Anlage zum Vertrag die erforderlichen Er-satzteile konkret zu benennen. Diese Aufzählung sollte allerdings keinesfalls abschließend formuliert sein („Ersatzteile im Sinne von Ziffer…sind unter anderem…..“).
Formulierungsvorschlag:
„Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber während der gesamten Lauf-zeit der gelieferten Anlage, mindestens jedoch für einen Zeitraum von …Jahren, ge-rechnet vom Zeitpunkt der Abnahme, mit allen Ersatzteilen (siehe Anlage…) zu han-delsüblichen Preisen zu beliefern. Die Lieferung hat innerhalb von …Stunden/Kalendertagen/Wochen nach Auftragserteilung bzw. Ersatzteilanforderung zu erfolgen.“
Alternativ könnte man die Preise für die Ersatzteile auch für einen bestimmten Zeitraum fest vereinbaren.
Insbesondere im Falle hoher Anzahlungen empfiehlt sich eine Absicherung in Form einer Anzahlungsbürgschaft.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert Ihre Ansprüche während der Ausführung des Ver-trages, z.B. Verzugsansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
Mit einer Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) sichern Sie vor allem den Zeitraum nach der Vertragserfüllung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ab.
Bei der Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit sollten Sie keinesfalls Bürgschaf-ten auf erstes Anfordern vereinbaren. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine solche Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung darstellt und damit jedenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist. Die Bank wird Ihnen ggf. zwar eine entsprechende Bürgschaft ausstellen, im Zweifelsfall aber mit Berufung auf die entsprechen-den BGH-Urteile die Auszahlung verweigern, wenn Sie die Bürgschaft in Anspruch nehmen wollen. Sie stehen dann mit einer unwirksamen Vereinbarung und einer nutzlosen Bürg-schaftsurkunde ohne jegliche Absicherung da!
Ergänzender Hinweis: Bezüglich einer Anzahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern gibt es noch kein entsprechendes Gerichtsurteil.
Da Maschineneinkäufe in der Regel sehr komplex sind, können die vorgenannten „Regeln“ nur als Unterstützung beim Abschluss Ihrer Verträge dienen. Dieser Artikel behandelt ohne Anspruch auf Vollständigkeit lediglich einige wichtige Regelungen aus dem Maschinen-Einkauf. Insbesondere zu folgenden Punkten sollten Sie in Ihren Verträgen noch Regelungen aufnehmen:
27. Februar 2007
Die Käuferin mit Sitz in den Niederlanden hatte im April 1999 bei einem Autohändler mit Sitz in Deutschland einen gebrauchten PKW gekauft. Am 23.08.1999 beschlagnahmte die Polizei das Auto bei der Käuferin, weil der Verdacht bestand, es handele sich um ein Fahrzeug, das im Februar 1999 in Paris gestohlen worden war. Am 26.10.1999 verlangte die Käuferin von dem Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handele. Dies lehnte der Autohändler ab und die Käuferin klagte.
Der BGH gab dem Autohändler Recht!
Im vorliegenden Fall sei das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) anwendbar, da beide Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Die Käuferin könne jedoch weder Aufhebung des Vertrages verlangen noch Schadensersatz geltend machen, weil sie den geltend gemachten Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 CISG nicht rechtzeitig gerügt habe. Nach Art. 43 Abs. 1 CISG kann sich der Käufer auf Rechtsmängel nicht berufen, wenn er dem Verkäufer das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt. Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin von dem möglichen Rechtsmangel (gestohlenes Fahrzeug) durch die Beschlagnahme erfahren. Ihre Mitteilung rund zwei Monate nach der Beschlagnahme sei dann aber nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt. Ausschlaggebend für die Bemessung der Frist seien die Umstände des Einzelfalles, sodass sich eine schematische Festlegung der Dauer der Rügefrist verbiete. Dem Käufer müsse ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in dem er sich ein ungefähres Bild von der Rechtslage machen könne. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe sei der Zeitraum von mehr als zwei Monaten seit der Beschlagnahme nicht mehr als angemessene Überlegungsfrist zu werten.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2006 ist abrufbar im Internet unter www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dort unter dem Aktenzeichen VIII ZR 268/04
30. Januar 2007
Beim sog. Kleingedrucktem wie Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen oder Baubedingungen ist Ihnen wahrscheinlich klar, dass es sich hierbei um Allgemeine Ge-schäftsbedingungen (AGB) im Sinne des AGB-Rechtes (§§ 305 ff. BGB) handelt. Doch was gilt für Ihre Regelungen aus Ihren Rahmenverträgen oder Ihren Verhandlungsprotokollen? Handelt es sich hierbei auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen? Da die in Rahmenver-trägen und Verhandlungsprotokollen enthaltenen Regelungen in der Regel spezieller auf das konkrete Produkt bzw. konkrete Projekt zugeschnitten sind liegt die Vermutung erst einmal nahe, dass es sich hierbei um Individualvereinbarungen handelt. Dass dieser erste Anschein trügt, wird klar, wenn man sich die Definition von AGB in § 305 BGB betrachtet. § 305 BGB verlangt das Vorliegen von folgenden vier Voraussetzungen, damit eine AGB vorliegt:
• Es muss sich um eine Vertragsbedingung handeln, die
• vorformuliert ist und
• für eine Vielzahl von Fällen verwendet wird und
• von einer Seite der anderen Seite bei Vertragsabschluss gestellt worden ist.
Das Erfordernis der „Vielzahl von Fällen“ ist nach der Rechtsprechung immer schon dann erfüllt, wenn die Bedingungen mindestens in drei Fällen verwendet wurden. Es genügt aber auch schon die erstmalige Verwendung, wenn der Verwender schon zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, die von ihm formulierten Klauseln wiederzuverwenden. „Von einer Seite der anderen Seite gestellt“ bedeutet lediglich, dass ein Vertragspartner, der sogenannte Ver-wender, seine Vertragsbedingungen dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss vorlegt.
Die dargelegte Begriffsbestimmung von AGB zeigt, dass vertragliche Vereinbarungen sehr schnell AGB-rechtlichen Charakter haben, nämlich immer schon dann, wenn dieselbe For-mulierung mehr als zwei bis drei mal verwendet wird. Damit unterfallen sämtliche Stan-dardverträge, Textbausteine, etc. dem AGB-Recht !!. Da z.B. auch Rahmenverträge in der Regel auf Standardformulierungen beruhen, sind die darin enthaltenen Regelungen sehr häufig auch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch vorgefertigte standardisierte Regelun-gen aus Vergabeprotokollen sind damit grundsätzlich AGB.
Die Folge ist, dass sämtliche dieser standardisierten Regelungen hinsichtlich ihrer Wirksam-keit einer strengeren Kontrolle unterliegen, als dies bei einer Individualvereinbarung der Fall ist.
Warum die Unterscheidung zwischen AGB und Individualvereinbarung so wichtig ist!
Während eine Individualvereinbarung nur dann unwirksam ist, wenn sie sittenwidrig ist oder gegen zwingende Gesetze verstößt (z.B. gegen Strafgesetze oder Regelungen aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB), ist eine Allgemeine Geschäftsbedin-gungen bereits dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist wesentlich schneller gegeben als eine Sittenwidrigkeit. Mit anderen Worten: Sie können wesentlich stär-ker von den Regelungen z.B. des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Handelsgesetzbuches abweichen, wenn diese Abweichung im Wege einer Individualvereinbarung geschieht, als wenn sie in Form einer AGB geschieht.
Beispiele: Sie wollen eine Vertragsstrafe mit einer Höchstgrenze von 10 % vereinbaren. Als Individualvereinbarung wäre dies wirksam, als Allgemeine Geschäftsbedingung wäre die gesamte Vertragsstraferegelung unwirksam, da die Vereinbarung einer Höchstgrenze von über 5% nach der Rechtsprechung des BGH eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Oder: Sie wollen die gesetzliche Verjährungsfrist für Ihre Mängelansprüche aus dem Kauf-vertrag auf fünf Jahre verlängern. Als Individualvereinbarung ist dies wirksam, als Allgemeine Geschäftsbedingung allerdings mit größter Wahrscheinlichkeit unwirksam, weil die Verlänge-rung der gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Verjährungsfrist auf mehr als das Doppelte eine wesentliche Benachteiligung des Lieferanten gegenüber dem Gesetz darstellt.
Ergänzender Hinweis: die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 36 Monate ist vom BGH auch als AGB noch als zulässig angesehen worden.
Auswege aus der AGB-Kontrolle:
Was können Sie nun tun, um die strenge AGB-Kontrolle zu vermeiden? „Leider“ gibt es kei-nen „Trick 17“, aus Ihren Standartformulierungen generell Individualvereinbarungen zu ma-chen. Sämtliche Versuche aus der Praxis hierzu sind bisher gescheitert, z.B. Textbausteine einfach als Individualvereinbarungen zu benennen oder ein standardisierter Passus in Ver-handlungsprotokollen, dass alle Regelungen ausgehandelt worden seien. Selbst handschrift-liche Eintragungen in Verhandlungsprotokollen sind AGB, wenn Sie hierbei mehr als zwei mal die selbe Formulierung verwenden. Es bleibt Ihnen im Grunde nichts anderes übrig als weiterhin Ihre Standartformulierungen zu verwenden und dabei zu versuchen, die Grenze der unangemessenen Benachteiligung nicht zu überschreiten. Sie können aber hinsichtlich einzelner Regelungen, die Ihnen besonders wichtig sind (z.B. erhebliche Verlängerung der Verjährungsfristen, Ausschluss oder Einschränkung der Wareneingangskontrolle, Vertrags-strafen) versuchen, diese der AGB-Kontrolle zu entziehen. Hierzu gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten:
Ausweg: Individuell formulieren! Um den AGB-Charakter zu vermeiden, müssten Sie Ihre gewünschte Regelung individuell formulieren, also nicht auf eine Standardformulierung zurückgreifen. Das ist zugegebenermaßen aufwendig!
Ergänzender Hinweis: Nur das Ausfüllen von Lücken macht die Regelung allerdings noch nicht individuell, solange der Grundtext standardisiert ist.
Ausweg: „Klausel aushandeln“!
Allgemeine Geschäftsbedingungen fallen dann nicht unter das AGB-Recht, wenn sie im ein-zelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB). In diesem Fall wird aus der AGB eine Individualabrede, die der Inhaltskontrolle des AGB-Rechtes nicht unterliegt.
Wann ist eine AGB ausgehandelt?
An das Merkmal „Aushandeln“ werden von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt. So genügt es nicht, dass die AGB verhandelt wurde oder dass sie dem Vertrags-partner bekannt ist, nicht auf Bedenken stößt oder ihr Inhalt erläutert oder erörtert wurde.
Vielmehr erfordert ein „Aushandeln“ im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB, dass der Verwender der AGB dem Vertragspartner tatsächlich die Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung der AGB gegeben hat, d.h. die jeweilige Klausel inhaltlich zur Disposition gestellt hat. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Abänderungsbereitschaft von Seiten des Verwenders der AGB in der Regel dann anzunehmen, wenn an dem vorformulierten Text Änderungen vorgenommen worden sind.
Beweislast für das Vorliegen einer Individualabrede
Die Beweislast dafür, dass eine Klausel individuell ausgehandelt wurde, trägt der Verwender der AGB, also der Vertragspartner, welcher dem Vertrag seine AGB zugrundegelegt hat.
Vor allem im Hinblick auf die hohen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an das Vor-liegen einer Individualabrede stellt, ist es in Praxis sehr schwierig, ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB zu beweisen.
TIPP: Haben Sie mit dem Vertragspartner bestimmte Klauseln Ihrer AGB im Einzelnen aus-gehandelt, sollten Sie dies schon bei den Vertragsverhandlungen beweissicher festhalten. So empfiehlt es sich z.B., bereits im Verhandlungsprotokoll vom Vertragspartner bestätigen zu lassen, dass die jeweilige Klausel des Vertrages Gegenstand eingehender Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern war und dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt worden war, die Klausel inhaltlich umzugestalten. Dabei sollten möglichst die erörterten Änderungen in das Protokoll aufgenommen werden. Dies gilt umso mehr, wenn die jeweils ausgehandelte Klausel letztendlich unverändert übernommen wurde. Des weiteren ist es sinnvoll, nicht nur die endgültige Fassung des Vertrages aufzubewahren, sondern auch den Schriftverkehr bis zum Abschluss des Vertrages, da sich oft erst anhand des Schriftverkehrs vorgenommene Änderungen an vorformulierten Bedingungen beweisen lassen.
Wirkung einer ausgehandelten Klausel auf das Gesamtwerk
„Ausgehandelt“ werden in der Regel nur bestimmte Klauseln aus einem Vertragswerk. In diesem Fall entfällt die AGB-Kontrolle nur bezüglich der jeweils ausgehandelten Klausel, während das Klauselwerk im Übrigen der AGB-Kontrolle unterworfen bleibt.
Im Einzelfall kann allerdings bei Abänderung einer zentralen Klausel von dieser Klausel eine sog. Ausstrahlungswirkung auf andere ausgehen, wenn sich das Aushandeln auch auf die mit der abgeänderten Klausel sachlich im Zusammenhang stehen AGB-Klauseln erstreckt hat.
Aktuelle Rechtsprechung: Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragklauseln auf An-forderung des Vertragspartners zu ändern, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Aushan-delns der konkreten Klausel (BGH, Urteil vom 14.04.2005 – VII ZR 56/04, BauR 2005, S.1154 f.)
Dies zeigt, dass Sie nicht das Gesamtvertragswerk als solches, sondern jeweils nur einzelne konkrete Regelungen zur Disposition stellen können!
Tipp: Greifen Sie die Regelung, die Ihnen besonders wichtig ist und wo die Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung besteht, aus dem Gesamtvertrag heraus und stellen Sie diese dem Vertragspartner explizit zur Disposition. Dies birgt zwar die Gefahr in sich, dass Sie „schlafende Hunde wecken“, aber dafür können Sie sich auf die Wirksamkeit dieser Re-gelung dann auch verlassen.
Letztlich sind alle drei aufgezeigten Auswege aus der AGB-Kontrolle aufwendig und mit Nachteilen verbunden. Allerdings kann sich der Aufwand in Einzelfällen durchaus lohnen. Wenn Sie z.B. keine Wareneingangskontrolle durchgeführt haben, so können Sie Ihre Män-gelansprüche nur dann sicher durchsetzen, wenn hinsichtlich des vertraglich geregelten Ausschlusses der Wareneingangskontrolle die AGB-Kontrolle nicht greift!
Das AGB-Recht ist umgekehrt natürlich für Sie von Vorteil, wenn Ihr Vertragspartner vorfor-mulierte Regelungen zum Vertragsbestandteil macht. So unterliegen z.B. vorformulierte Haf-tungsbeschränkungen einer sehr strengen Inhaltskontrolle, die Ihnen dann im Streitfalle zu-gute kommen würde.
14. August 2006
Während sich in Frankreich, Österreich oder den Vereinigten Staaten die Wirtschaftsmediation als kooperative Konfliktlösungsmethode durchaus schon durchgesetzt hat, steht die Wirtschaftsmediation in Deutschland noch am Anfang und wird von vielen Unternehmen noch sehr skeptisch betrachtet. Wer allerdings trotz anfänglicher Skepsis den Schritt zur Mediation gewagt hat, ist meist begeistert. Statistisch belegt führt die Mediation in über 80 % der Fälle zu einer einvernehmlichen Lösung des Konfliktes.
Sie haben eine Anlage gekauft und sind mit den Leistungen der Anlage nicht zufrieden. Ihrer Meinung nach entspricht die Anlage weder der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit noch der zuvor mit dem Lieferanten besprochenen Funktion. Der Lieferant ist der Auffassung den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben und trotz mehrfacher gemeinsamer Gespräche kommt es nicht zu einer Einigung. Der Lieferant verweigert jegliche Nachbesserung oder Schadensersatzzahlung. Die ursprünglich vielleicht noch sachlich geführte Verhandlung wird mehr und mehr von Emotionen geprägt, die Positionen verhärten sich. Dies ist der Moment, wo Sie möglicherweise als Lösungsmöglichkeit oftmals nur noch das Gerichtsverfahren sehen. Doch fast jeder, der ein Gerichtsverfahren schon mal über mehrere Instanzen „durchlebt“ hat, kennt die erheblichen Nachteile dieser Streitbeilegungsmethode:
Mediation ist ein freiwilliges und nicht förmliches Verhandlungsverfahren mit zwei oder mehreren Parteien mit dem Ziel der Konfliktlösung, unterstützt und geführt durch eine neutrale dritte Person, den Mediator. Der Mediator strukturiert das Gespräch zwischen den Konfliktpartnern, hilft durch gezielte Fragestellungen, die hinter den Positionen der Parteien liegenden Interessen zu erkennen und unterstützt mit geeigneter Methodik die Konfliktparteien dabei, gemeinsam zukunftsorientierte Lösungen zu finden.
Die Parteien entscheiden eigenverantwortlich, was behandelt wird und worüber verhandelt wird. Sie sind „Herren des Verfahrens“, d.h. sie bestimmen den Verhandlungsinhalt und entscheiden über den Fortgang oder auch Abbruch des Verfahrens. Der Mediator bestimmt insoweit lediglich den Verhandlungsablauf.
Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren sind bei einer Mediation nicht nur die juristisch relevanten Punkte von Bedeutung, sondern alle Aspekte eines Konfliktes, also auch wirtschaftliche, persönliche und emotionale Aspekte.
Auch wenn es beim Mediationsverfahren kein starres Schema gibt, lässt sich der Ablauf des Verfahrens grob in fünf Phasen einteilen:
I. Phase: Eröffnung des Verfahrens: Besprechung der Grundsätze des Mediationsverfahrens und Absprache der Verhandlungsregeln.
II. Phase: Informations- und Themensammlung: Die Parteien stellen den Konflikt jeweils aus ihrer Sicht dar und formulieren über welche Themen verhandelt werden soll.
III. Phase: Von Positionen zu Interessen. Die Parteien arbeiten mit Hilfe des Mediators die hinter den Positionen liegenden Interessen heraus. Ziel dieser Phase ist es, die wechselseitigen Beweggründe der jeweiligen Positionen zu erkennen und zu verstehen.
Die dritte Phase dient außerdem dazu, zusammen mit den Parteien den Blick in die Zukunft zu wenden . Was ist jeder bereit, in der Zukunft anders zu machen, um den Konflikt zu lösen?
IV. Phase: Kreative Ideensuche und Bewertung der Optionen: Die Parteien entwickeln gemeinsam Lösungsalternativen, bewerten diese nach ihrer Realisierungsmöglichkeit und erarbeiten Prioritäten.
V. Phase: Ergebnis und Niederlegung in der Abschlussvereinbarung: Die Parteien fixieren die von ihnen gefundene Lösung vertraglich in einer Abschlussvereinbarung, die beide unterzeichnen.
Die Mediation bietet gegenüber einem gerichtlichen Verfahren zahlreiche Vorteile:
Häufig sind auch noch Dritte in Konflikte mit eingebunden. Beispiel: Ein Kunde Ihres Unternehmens macht Mängelansprüche geltend. Diese wollen Sie durch Rückgriff in der Lieferantenkette weitergeben. Ihr Lieferant weigert sich jedoch, den Rückgriff zu akzeptieren. Sie wollen Ihren Kunden nicht verlieren und sind auf eine schnelle gemeinsame Lösung angewiesen. Auch hier bietet Ihnen das Mediationsverfahren die Möglichkeit, unter Einbindung aller Beteiligten, also des Lieferanten und des Kunden, eine zeitnahe, alle Interessen berücksichtigende Lösung zu finden.
Bevor Sie also den Gang zum Gericht antreten und sich entsprechend dem bekannten Sprichwort „wie auf hoher See in Gottes Hand begeben“ empfiehlt sich durchaus der Versuch, die Fäden selbst noch in der Hand zu behalten und den Konflikt über ein Mediationsverfahren zu lösen. Sollte die Mediation tatsächlich scheitern, bleibt der Weg zum Gericht ja immer noch offen.
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04. Juni 2000
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04. Juni 2000