Bei Nachbesserungen tragen Sie als Käufer die Beweislast!
Wenn ein Mangel trotz erfolgter Nachbesserung wiederholt auftritt, entsteht nicht selten ein Streit darüber, ob der Lieferant nicht ordnungsgemäß nachgebessert hat oder ob der Mangel auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer zurückzuführen ist. Lässt sich diese Frage nicht eindeutig beantworten, so geht das nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2009 (Aktenzeichen: VIII ZR 27/07) zulasten des Käufers.
Dem Urteil des BGH lag folgender Fall zugrunde:
Geklagt hatte der Käufer eines Maserati Quattroporte auf Rückzahlung des Kaufpreises von 113.730 Euro. Das Fahrzeug war im August und Oktober 2005 in der Werkstatt der Verkäuferin repariert worden, nachdem der Käufer jeweils bemängelt hatte, dass der elektrische Fensterheber der Fahrertür defekt sei. Als der Defekt im Dezember erneut auftrat, erklärte der Käufer den Rücktritt und verlangte sein Geld zurück. Nach dem Sachverständigengutachten kam als Ursache für den Defekt sowohl ein Fertigungsfehler als auch ein Einbruchsversuch am Maserati (nach Auslieferung) in Betracht.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit folgender Begründung zurück:
Der Käufer trage nicht nur die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels nach Erhalt der Kaufsache, sondern auch dann, wenn er die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegengenommen habe. In diesem Fall müsse der Käufer das Fortbestehen des Mangels, also die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Der Käufer trage auch die Beweislast für die Voraussetzungen der in § 440 BGB vorgesehenen Ausnahmen von der ansonsten für den Rücktritt erforderlichen Fristsetzung. Deshalb müsse der Käufer auch die Ausnahme „Fehlschlagen der Nachbesserung“ beweisen. Diesen Beweis habe der Käufer jedoch nicht erbracht. Grundsätzlich sei ein Fehlschlagen der Nachbesserung nicht bewiesen, wenn der wiederholt aufgetretene Fehler auch durch ein nicht vom Verkäufer zu verantwortendes Fehlverhalten dritter Personen verursacht worden sein könnte.
Fazit:
Wenn Sie als Käufer die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen haben, tragen Sie die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung! Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung Ihres Lieferanten oder auf einem sonstigen in Ihren Verantwortungsbereich fallenden Umstand beruht, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen.
Praxishinweis: