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BGH – Urteil zu Garantiebedingungen des Verkäufers: Die Bindung des Käufers an die Verkäuferwerkstatt ist unwirksam!

02. September 2010

Sowohl Hersteller als auch Händler versuchen immer wieder, in ihren Garantiebedingungen den Käufer an die eigene Werkstatt zu binden, indem sie ihn verpflichten, die vom Hersteller vorgesehnen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in den vorgesehenen Intervallen und nur beim Verkäufer oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Gleichzeitig ist meist ein Entfallen der Garantieansprüche geregelt, wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach kommt, so auch in dem vorliegenden, vom BGH entschiedenen Fall mit folgender Klausel:

„Der Käufer / Garantienehmer hat an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen und sich darüber eine Bestätigung in Form einer Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.“

…Wird einer der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer /Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit, es sei denn die Verletzung war nachweislich unverschuldet und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch relevant.“

Mit Urteil vom 14.10.2009 entschied der BGH, dass diese Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand hält. Zwar habe der Verkäufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein Interesse daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Weise die Auslastung seiner Werkstatt zu fördern. Andererseits sei dem Kunden in vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, so zum Beispiel wenn der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass die Fahrt dorthin für den Käufer unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird. Zwar räume die Klausel dem Kunden die Möglichkeit ein, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer die Wartung in einer anderen Werkstatt durchzuführen. Für eine solche Genehmigung sei jedoch ein Bedürfnis des Verkäufers nicht ersichtlich und für den Käufer ein unnötiger Aufwand verbunden.

Praxishinweis:
Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass Klauseln über die Bindung des Käufers an die Verkäuferwerkstatt dann wirksam sein können, wenn sie Ausnahmen für den Fall enthalten, dass dies dem Käufer z.B. wegen zu großer Entfernung nicht zumutbar ist. Allerdings darf die Wartung durch eine fremde Werkstatt nicht wie im vorliegenden Fall von einer vorherigen Genehmigung durch den Verkäufer abhängig gemacht werden.

Dieses Urteil des BGH ist nicht das erste zur Bindung des Käufers an die Verkäuferwerkstatt in Garantiebedingungen . Bisherigen Urteilen hierzu lässt sich entnehmen, dass der BGH sehr scharf zwischen der Hersteller- und der Verkäufergarantie unterscheidet und dem Hersteller wesentlich mehr Gestaltungsspielraum zugesteht als dem Verkäufer. So hatte der BGH in zwei Fällen, in denen es um die Werkstattbindung in Verkäufergarantien ging, entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam sei, wenn der Verstoß des Käufers gegen diese Werkstattbindung zu einem Verlust der Rechte aus der Garantie führe. (BGH Urteil vom 24.04.1991- VIII ZR 180/90 und BGH Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06). Dagegen hielt der BGH eine vergleichbare Regelung in den Garantiebedingungen eines Herstellers, der eine 30-jährige Garantie gegeben hatte, mit der Begründung für wirksam, dass durch regelmäßige Wartungen zum einen das Risiko von Garantiefällen generell vermindert werde, zum anderen der Hersteller ein legitimes Interesse habe, eine langfristige Bindung an das Vertragswerkstättennetz zu erreichen. (Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06).

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung an dieser nicht ganz nachvollziehbaren scharfen Differenzierung zwischen Hersteller- und Verkäufergarantien weiterhin festhält.

Praxistipp:
Sollte der Verkäufer unter Verweis auf die Verletzung einer in seinen Garantiebedingungen enthaltenen Werkstattbindung seine Garantieleistung verweigern, lohnt es sich, die Wirksamkeit dieser Regelung im Hinblick auf das o.g. Urteil des BGH genauer zu prüfen. Außerdem stehen Ihnen neben Ihren Garantieansprüchen auch immer noch Ihre gesetzlichen Mängelansprüche zur Seite, solange diese noch nicht verjährt sind!

Die Entscheidung des BGH vom 14.10.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 354/08.