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BGH: „Einschlafenlassen“ von Verhandlungen: Wann endet die Verjährungshemmung?

19. Februar 2009

Hintergrund:
Nach § 203 Satz 1 BGB ist bei Verhandlungen über einen Anspruch die Verjährung solange gehemmt, bis der Anspruchsteller oder der Anspruchgegner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Mit Urteil vom 17.02.2004 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff der Verhandlung weit auszulegen sei. Dafür genüge jeder Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt werde. Verhandelt werde schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgebe, die dem Anspruchsteller die Annahme gestatten, der Anspruchsgegner lasse sich auf die Erörterung von Ansprüchen ein. Das Ende derartiger Verhandlungen müsse durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden.

Entscheidung des BGH vom 06.11.2008
Mit seiner aktuellen Entscheidung befasste sich der BGH nunmehr mit der Frage, wann die Hemmung der Verjährung durch Verhandeln endet, wenn die Parteien die Verhandlungen „einschlafen“ lassen. Der BGH entschied wie folgt:
Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches „Einschlafenlassen“ sei dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Im konkretem Fall ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Zugang des letzten Schreibens geendet habe.

Praxishinweis:
Allein die Rüge des Mangels führt weder zu einem Neubeginn noch zu einer Hemmung der Verjährung (Ausnahme: § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B)! Für den Hemmungstatbestand des „Verhandelns“ bedarf es zumindest einer Reaktion des Verkäufers. Im Falle des Verhandelns sollten Sie den entsprechenden Schriftverkehr aufbewahren, um später diesen Hemmungstatbestand auch beweisen zu können.
Sicherheitshalber empfiehlt es sich, bei alsbald drohender Verjährung im Zuge der Verhandlungen eine Vereinbarung über die Verjährung anzustreben. Gelingt dies nicht, sollte wegen der Gefahr des „Einschlafens“ der Verhandlungen auf jeden Verhandlungsakt der anderen Partei spätestens innerhalb von drei Monaten reagiert werden.

Die Entscheidung des BGH vom 06.11.2008 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens IX ZR 158/07.