BGH: Die gleichzeitige Vereinbarung einer 10%-Vertragserfüllungsbürgschaft und nur 90%-igen Auszahlung der Abschlagszahlungen ist insgesamt unwirksam!
Mit aktuellem Urteil vom 09.12.2010 hat der BGH eine in Praxis durchaus übliche Vereinbarung für unwirksam erklärt.
Sachverhalt:
In den vom Auftraggeber gestellten AGB eines Bauvertrages ist geregelt, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der vereinbarten Auftragssumme zu übergeben hat. Nach einer anderen, ebenfalls vom Auftraggeber gestellten Klausel werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der jeweils nachgewiesenen und vertragsgemäßen Leistungen geleistet. Nach Insolvenz des Auftragnehmers und Vertragskündigung durch den Auftraggeber klagt der Auftraggeber aus der Bürgschaft gegen den Bürgen. Der Bürge verweigert jedoch die Zahlung mit der Begründung, die Sicherungsabrede sei unwirksam.
Entscheidung des BGH:
Der Bürge obsiegt und der Auftraggeber geht leer aus!
Der Bürge kann die Auszahlung verweigern, weil die Sicherungsabrede insgesamt unwirksam ist. Die der Vertragserfüllungsbürgschaft zu Grunde liegende Sicherungsvereinbarung – für sich alleine betrachtet – ist laut BGH nicht zu beanstanden. Zusammen mit der Vereinbarung über die Abschlagszahlungen führt sie jedoch zu einer Übersicherung des Auftraggebers, damit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers und deshalb zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung insgesamt.
Das Fatale in diesem Fall für den Auftraggeber: Beide Regelungen zur Absicherung der Vertragserfüllung sind unwirksam, denn so der BGH: Es sei nicht Sache des Gerichts auszusuchen, welche der beiden Klauseln bestehen bleiben soll. Folgt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam!
Ergänzender Hinweis
Der BGH hat auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung zu den Abschlagszahlungen Bedenken geäußert. Diese Rechtsfrage hat er aber dahingestellt gelassen, weil er wegen der Gesamtunwirksamkeit der beiden Sicherungsvereinbarungen über die Wirksamkeit der einzelnen Regelungen nicht entscheiden musste.
Praxistipp:
Gerade bei vorformulierten Sicherungsvereinbarungen ist äußerste Vorsicht geboten, denn bei deren Unwirksamkeit gehen Sie im Fall der Insolvenz leer aus!
Bei der Vereinbarung einer 10%- Vertragserfüllungsbürgschaft sollten Sie es deshalb bei der vollen Ausbezahlung der Abschlagsrechnungen belassen. Denn: Lieber eine Sicherheit von nur 10% als gar keine!
Die Entscheidung des BGH vom 09.12.2010 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VII ZR 7/10.
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar zu schreiben.