BGH: Kein Rücktrittsrecht, wenn die Mängelbeseitigungskosten 1% des Kaupreises nicht übersteigen!
Mit aktuellem Urteil vom 29.06.2011 hat der BGH klargestellt, dass Sie als Einkäufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn die Mängelbeseitigungskosten nur knapp 1 % des Kaufpreises betragen. In diesem Fall liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, welcher nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt.
Im konkreten Fall hatte der Käufer ein Wohnmobil der „Luxusklasse“ im Wert von ca. 134.000,- Euro gekauft. Nach der Übergabe musste das Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt des Verkäufers nachgebessert werden. Nach der letzten Reparatur erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Der BGH entschied nunmehr, dass der Rücktritt unwirksam sei, weil bei einem Nachbesserungsaufwand von knapp 1% des Kaufpreises nur ein unwesentlicher Mangel vorliege. Dies gelte auch für ein Fahrzeug der „Luxusklasse“. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung komme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, was hier aber nicht der Fall war. Unerheblich sei ferner, dass der Wohnwagen vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert worden war. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels habe – so der BGH – nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.
Die Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 202/10.