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BGH: Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

02. August 2010

Mit Urteil vom 16.09.2009 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Käufer im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag an den Verkäufer Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs während der Besitzzeit zu zahlen hat. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht nur im B2B-Bereich, sondern auch im Falle des Verbrauchsgüterkaufes.

Hintergrund:

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 17.04.2008 entschieden, dass eine gesetzliche Regelung, durch die der Verkäufer im Falle der Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsguts verlangen kann, der Verbraucherrichtlinie 1999/44/EG widerspricht. Daraufhin hatte der Gesetzgeber in § 474 Absatz 2 BGB eine Sonderregelung geschaffen, wonach der Käufer bei der Ersatzlieferung im Falle des Verbrauchsgüterkaufs keinen Wertersatz für die Nutzung des Kaufgegenstandes zu zahlen braucht. Dies bedeutet konkret für Sie: Wenn Sie zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen ein Produkt einkaufen und innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist Ersatzlieferung wegen eines Mangels verlangen, kann das Unternehmen von Ihnen keine Nutzungsentschädigung verlangen.

In dem nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war streitig, ob diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch im Falle des Rücktritts einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz entgegensteht.

Sachverhalt

Konkret ging es um folgenden Fall: Die Klägerin hatte von einem KFZ-Händler einen gebrauchten PKW BMW 316i gekauft. Wegen Mängeln des KFZ erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin mit dem KFZ bereits ca. 36.000 km gefahren Die Parteien stritten zuletzt nur noch darüber, ob sich die Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen musste.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gestand dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit der Käuferin (36.000 km Laufleistung) zu. Dem stehe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 nicht entgegen, denn dieses beziehe sich lediglich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei welcher der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhalte.

Ergänzender Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hatte nur darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Nutzungswertersatz dem Grunde nach besteht. Die Höhe des Anspruchs war nicht Gegenstand seiner Entscheidung. Das Oberlandesgericht hatte die Gebrauchvorteile des KFZ mit 0,08 € je Kilometer, also insgesamt 2.922,77 € bemessen.

Praxishinweis:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs und der neuen Regelung des § 474 Absatz 2 BGB stellt sich die Rechtslage nunmehr zusammengefasst wie folgt dar:

  • Im B2B-Bereich hat der Verkäufer sowohl bei Rücktritt als auch bei Ersatzlieferung einen Anspruch auf Nutzungswertersatz.

  • Beim Verbrauchsgüterkauf, d.h. wenn Sie zu privaten Zwecken bei einem Unternehmen einkaufen, besteht ein Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz im Falle des Rücktritts, nicht jedoch im Falle der Ersatzlieferung.

Die Entscheidung des BGH vom 16.09.2009 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe der jeweiligen Aktenzeichen VIII ZR 243/08.

Ein Kommentar

  1. Stefanie Brückner schreibt am 07. November 2012:

    Guten Tag!
    können Sie mir sagen, wie genau ich den Nutzungswertersatz ausrechnen kann.
    Bin Studentin an der Uni in Göttingen und behandeln gerade einen ähnlichen Fall im Wirtschaftsrechtsbereich.

    Mfg
    Stefanie Brückner

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