BGH-Urteil zum Erfüllungsort der Nachbesserung beim Werkvertrag
Mit Urteil vom 08.01.2008 (Aktenzeichen X ZR 97/05, abzurufen über www.bundesgerichtshof.de) hat der Bundesgerichtshof zu einer sehr praxisrelevanten Frage Stellung genommen: Wo ist die Nachbesserung zu erbringen?
Antwort des BGH:
„Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.“
In dem zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die Nachbesserung an einer mangelhaften Yacht auf der Werft der Auftragnehmerin durchzuführen war oder – wie von der Auftraggeberin verlangt – am Liegeplatz der Auftraggeberin. Der BGH gab der Auftraggeberin Recht und entschied, dass Erfüllungsort der Nachbesserung der Liegeplatz der Auftraggeberin war.
Die Vorschrift des § 635 Absatz 2 BGB stelle klar, dass Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten allein dem Verkäufer zur Last falle. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung sei es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei als Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Nacherfüllung bestimmungsgemäß befindet, hier also am Liegeplatz der Yacht.
Gilt das Urteil auch für Kaufverträge?
Etwas unklar bleibt, ob die oben genannte Entscheidung auf das Kaufrecht übertragbar ist. Die Urteilsbegründung lässt an einigen Stellen darauf schließen, dass der X. Senat des BGH dazu tendiert, diesbezüglich keinen Unterschied zwischen Werk- und Kaufvertrag vorzunehmen, d.h. auch beim Kaufvertrag den Erfüllungsort der Nacherfüllung dort „anzusiedeln“ wo die Ware sich bestimmungsgemäß befindet.
Ausdrücklich offen gelassen hat diese Frage der VIII. Senat des BGH in einem aktuellen Urteil zum Ersatz der Einbaukosten (Urteil vom 15.07.2008, Aktenzeichen VIII ZR 211/07) In diesem Urteil verwies der BGH auf das oben aufgeführte Urteil zum Erfüllungsort mit folgenden Worten: „Zwar hat der Bundesgerichtshof zum Werkvertrag entschieden, dass als Erfüllungsort der Gewährleistung nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (….). Ob dies ohne Einschränkung auch für die Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung.“
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