BGH-Urteil zum Zahlungsziel in Rechnung: Kein Verzug bei einseitiger Bestimmung des Zahlungsziels!
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2007 (im Internet abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dort unter dem Aktenzeichen III ZR 91/07): Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag einen Verzug des Schuldners nicht begründen.
Begründung des BGH:
Nach § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung bedarf es allerdings nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss jedoch durch Rechtsgeschäft, d.h. in der Regel durch den zugrundliegenden Vertrag oder durch Gesetz oder durch ein Urteil erfolgt sein. Dafür reicht die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger nicht aus!