Der Bundesgerichtshof bleibt dabei: Telefax-Sendeprotokoll reicht nicht als Zugangsbeweis!
Nicht selten hängt der Ausgang eines Rechtsstreits letztlich davon ab, ob der Zugang eines Schreibens bewiesen werden kann oder nicht. So auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in welchem es entscheidend darauf ankam, ob die Klägerin ihre Behauptung beweisen konnte, die Anlagen zu einem Schreiben seien der Beklagten per Telefax zugegangen. Als Beweis legte die Klägerin einen Sendebericht mit „OK“-Vermerk vor.
Der Bundesgerichtshof entschied entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei einer Telefax-Übermittlung die ordnungsgemäße, durch „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nicht den (Anscheins-)Beweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger begründe. Zwar stellt ein solches Sendeprotokoll nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ein Indiz für den Zugang beim Empfänger dar. Zu diesem Indiz müssen aber noch weitere Indizien hinzukommen, um den Zugang beweisen zu können. Denn der „OK“-Vermerk gibt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung belege.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshof, bei seiner bisherigen Rechtsprechung zu bleiben kommt insofern besondere Bedeutung zu, als diese Rechtsprechung in letzter Zeit immer stärker in Frage gestellt worden ist. So haben einige Oberlandesgerichte insbesondere bei hochwertigen Telefaxgeräten abweichend vom Bundesgerichtshof entschieden, dass durch Vorlage des Sendeprotokolls eines Faxschreibens durchaus der Beweis für den Zugang geführt werden könne, so z. B. OLG Frankfurt, OLG Karlsruhe und OLG Celle.
Der Bundesgerichtshof befindet sich mit seiner Entscheidung allerdings in guter Gesellschaft mit dem Bundesfinanzgericht und Bundesarbeitsgericht, welche den Zugangsnachweis allein durch Vorlage des Sendeprotokolls mit „OK“-Vermerk ebenfalls nicht zugelassen haben.
Dem Bundesgerichtshof folgte nunmehr auch das OLG Dresden mit Beschluss vom 15.12.2011: Der „OK“-Vermerk belege nicht 100%-ig, dass das gesendete Dokument tatsächlich auch auf dem Empfangsgerät angekommen sei. Denn es sei möglich, dass ein beim Absender mit „OK“ bestätigtes Fax beim Empfänger nie ankommt.
Praxishinweis:
Auch wenn der Bundesgerichtshof das Sendprotokoll mit „OK“-Vermerk nicht als Zugangsbeweis ausreichen lässt, stellt es doch immerhin ein Indiz für den Zugang dar. Deshalb sollte das Sendeprotokoll nach wie vor aufbewahrt werden!
Wenn Sie zur Vermeidung von Rechtsverlusten sicherstellen wollen, dass Ihr Telefax den Empfänger nachweisbar erreicht hat, sollten Sie zumindest für weitere Indizien des Zugangs sorgen, indem Sie sich z.B. durch telefonische Nachfrage vergewissern, dass das Telefax zugegangen ist und dieses Gespräch in einem entsprechenden Gesprächsprotokoll festhalten. Am sichersten ist es natürlich, sich den Zugang des Telefaxes schriftlich vom Empfänger bestätigen lassen.
Den Beschluss des BGH vom 21.07.2011 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens IX ZR 148/10.