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Neuigkeiten zum Telefax-Sendeprotokoll: Welche Beweiskraft kommt dem „OK-Vermerk“ zu?

08. Juni 2014

In einem aktuellen Urteil vom 19.02.2014 hatte sich der Bundesgerichtshof wieder mal mit der Beweiskraft von Fax-Sendeprotokollen zu befassen. Seine Entscheidung ist zunächst weder besonders neu noch überraschend, denn der Bundesgerichtshof ist – jedenfalls in der Kernaussage – bei seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung geblieben: Der OK-Vermerk des Sendberichts begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxes, sondern lediglich ein Indiz!
Liest man das Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings genauer, eröffnen sich doch einige neue Ansatzpunkte, die Ihnen – soweit Sie auf der Seite der beweisbelasteten Partei sind – im Einzelfall dann doch erheblich weiter helfen können. Mit anderen Worten: Dem Telefax-Sendeprotokoll kommt im Streitfall möglicherweise doch mehr Bedeutung zu, als die Rechtsprechung auf den ersten Blick erkennen lässt.

Sachverhalt:

Konkret ging es um die Kündigung eines Versicherungsvertrages. Die Versicherung verlangte von ihrem Versicherungsnehmer die Zahlung rückständiger Prämien. Der Versicherungsnehmer wendete ein, er habe den Vertrag am 17.11.2008 per Telefax zum Jahresende gekündigt. Die Versicherung bestreitet unter Vorlage von Faxeingangsjournalen den Erhalt der Kündigung. Das Oberlandesgericht Jena hatte der Versicherung noch Recht gegeben mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe mit der Vorlage des Sendeprotokolls alleine den Zugang der Kündigungserklärung nicht beweisen können. Hiergegen legte der Versicherungsnehmer beim Bundesgerichtshof Revision ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das Oberlandesgericht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte das Oberlandesgericht den Zugang des Telefaxes nicht ohne weitere Sachaufklärung verneinen dürfen.

Zwar stelle der „OK-Vermerk“ eines Sendeberichts lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar. Durch diesen werde aber immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer belegt.

Deshalb könne sich der Empfänger in den Fällen, in welchen ein Sendebericht mit „OK-Vermerk“ vorgelegt wird, nicht einfach auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken. In diesem Fall träfe den Empfänger eine Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist und ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt, welches er gegebenenfalls dann auch vorzulegen habe. Die Beweiskraft des im „OK-Vermerk“ liegenden Indizes sei sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen.
Diese Würdigung sei durch das Berufungsgericht nur unzureichend erfolgt. Zwar habe die Versicherung Eingangsjournale vorgelegt; diese ließen aber nicht erkennen, auf welchen Telefaxanschluss sie sich beziehen und zum Teil enthielten die darin aufgelisteten eingegangenen Faxe auch keine Absendernummern. Dabei gebe es zumindest in einem Punkt eine auffallende Übereinstimmung mit dem Vortrag des Versicherungsnehmers: Das vorgelegte Empfangsjournal der Versicherung vom 17. November 2008 führe unter anderem um 10:36 Uhr ein einseitiges Fax mit einer Sendedauer von 16 Sekunden ohne Absendernummer auf, und der Versicherungsnehmer habe unter diesem Datum einen Sendebericht mit der Uhrzeit 10:34 Uhr und einer Sendedauer von 17 Sekunden vorgelegt. Dies könne unter Berücksichtigung nicht exakt gleich eingestellter Uhrzeiten an Sende -und Empfangsgerät durchaus miteinander korrespondieren. Dies habe das Oberlandesgericht würdigen müssen. Möglicherweise wäre dann eine Auflage zur Ergänzung des Vorbringens (z.B. eine Vorlage des um 10:36 Uhr eingegangenen Faxes in anonymisierter Form) in Betracht gekommen.

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