Urteil des Bundesgerichtshofs zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, in welchem die zwischen Kaufleuten bereits mündlich ausgehandelten Vertragsbedingungen von einer Seite nochmals schriftlich zusammengefasst werden. Das Besondere bei einem solchen Schreiben ist, dass hier ausnahmsweise Schweigen dazu führt, dass der Inhalt des Schreibens als richtig fingiert wird. Wie ist nun aber der in Praxis auch häufig vor kommende Fall zu bewerten, dass der Absender eines solchen Schreibens um Gegenbestätigung durch den Empfänger bittet? Gilt auch in diesem Fall Schweigen als Einverständnis von Seiten des Empfängers?
Mit Urteil vom 24.10.2006 (abgedruckt in der Zeitschrift für Baurecht BauR 2007, Seite 377) hat der Bundesgerichtshof hierzu wie folgt entschieden:
„Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten würde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Die Bitte um Gegenbestätigung bringt keineswegs zwangsläufig oder auch nur regelmäßig zum Ausdruck, dass der Inhalt des Schreibens einen Vertragsinhalt nur dann verbindlich festlegen soll, wenn die Gegenbestätigung erfolgt. Mit der Bitte um Gegenbestätigung kann auch lediglich das für den Empfänger erkennbare Anliegen des Absenders verbunden sein, einen urkundlichen Beweis für den Zugang seines Schreiens und den Vertragsschluss in die Hände zu bekommen. Das Berufungsurteil durfte daher das Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht allein unter Hinweis auf die erbetene Gegenzeichnung verneinen..“
Fazit:
Wenn Sie nach dem alt bewährten Motto – „wer schreibt der bleibt“ – selbst das Bestätigungsschreiben anfertigen, empfiehlt es sich, nicht generell um Gegenbestätigung, sondern lediglich um eine Bestätigung über den Zugang des Schreibens zu bitten. Dann gilt bei widerspruchsloser Hinnahme das von Ihnen Geschriebene als Vertragsinhalt. Umgekehrt sollten Sie sofort reagieren, wenn Sie ein Bestätigungsschreiben bekommen, auch wenn in diesem um eine Gegenbestätigung gebeten wird, denn Sie wissen nicht, ob nicht in Ihrem Einzelfall auch hier Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Also gilt auch hier: Genau prüfen und ggf. sofort widersprechen!