Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frist für Mängelrügen nach CISG: Auch im Rahmen von internationalen Kaufverträgen müssen Mängel rechtzeitig gerügt werden!
Fall:
Die Käuferin mit Sitz in den Niederlanden hatte im April 1999 bei einem Autohändler mit Sitz in Deutschland einen gebrauchten PKW gekauft. Am 23.08.1999 beschlagnahmte die Polizei das Auto bei der Käuferin, weil der Verdacht bestand, es handele sich um ein Fahrzeug, das im Februar 1999 in Paris gestohlen worden war. Am 26.10.1999 verlangte die Käuferin von dem Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handele. Dies lehnte der Autohändler ab und die Käuferin klagte.
Urteil des BGH:
Der BGH gab dem Autohändler Recht!
Im vorliegenden Fall sei das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) anwendbar, da beide Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Die Käuferin könne jedoch weder Aufhebung des Vertrages verlangen noch Schadensersatz geltend machen, weil sie den geltend gemachten Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 CISG nicht rechtzeitig gerügt habe. Nach Art. 43 Abs. 1 CISG kann sich der Käufer auf Rechtsmängel nicht berufen, wenn er dem Verkäufer das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt. Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin von dem möglichen Rechtsmangel (gestohlenes Fahrzeug) durch die Beschlagnahme erfahren. Ihre Mitteilung rund zwei Monate nach der Beschlagnahme sei dann aber nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt. Ausschlaggebend für die Bemessung der Frist seien die Umstände des Einzelfalles, sodass sich eine schematische Festlegung der Dauer der Rügefrist verbiete. Dem Käufer müsse ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in dem er sich ein ungefähres Bild von der Rechtslage machen könne. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe sei der Zeitraum von mehr als zwei Monaten seit der Beschlagnahme nicht mehr als angemessene Überlegungsfrist zu werten.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2006 ist abrufbar im Internet unter www.bundesgerichtshof.de unter „Entscheidungen“ und dort unter dem Aktenzeichen VIII ZR 268/04