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Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Sachmängelhaftung!

25. Juli 2019

Mit Urteil vom 24.10.2018 haben die Karlsruher Richter gleich mehrere einkäuferrelevante Fragen geklärt, die höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden waren.
Im konkreten Fall ging es mal wieder um „des Deutschen liebstes Kind“ – das Auto. Doch lässt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ohne Weiteres auf alle Fälle mangelhafter Belieferung übertragen.

Sachverhalt

„Die Kupplung ist überhitzt, bitte halten Sie für mindestens 45 Minuten an“ – eine Warnmeldung, die jedenfalls termingestressten Autofahrern besonders missfallen dürfte. So auch dem Käufer eines neuen BMW-Geländewagens, der diese Warnmeldung immer wieder erhielt und deshalb mehrere Male die BMW-Werkstatt aufsuchte. Doch alle Werkstattaufenthalte halfen nichts. Schließlich hatte der Käufer genug und verlangte die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. BMW aber stellte sich auf den Standpunkt, dass es gar keinen Mangel gebe: Die Kupplung sei technisch einwandfrei und könne auch im Fahrbetrieb abkühlen. An der Warnmeldung sei also gar nichts dran. Dies habe man dem Käufer auch mehrfach mitgeteilt und ihn aufgefordert, die Warnmeldung einfach zu ignorieren.
Während des anschließend geführten Rechtsstreits gab der Käufer das Auto zur routinemäßigen Inspektion in eine BMW-Werkstatt. BMW behauptet nun, dabei sei ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden.
Während das Landgericht die Klage des Käufers auf Ersatzlieferung noch abwies, verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg BMW zur Lieferung eines Neuwagens. BMW ging in Revision.

Das Urteil des BGH:

Der BGH bestätigte zunächst das Vorliegen eines Sachmangels. Zwar war die Kupplung nach Feststellung des Oberlandesgerichts technisch in Ordnung und ein Anhalten des Fahrzeugs zur Abkühlung der Kupplung somit tatsächlich nicht notwendig. Dennoch sei das Fahrzeug mangelhaft, da die eingebaute Software einen Warnhinweis einblendete, der nicht erforderlich war. An dieser Beurteilung ändere es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gelte auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Der Käufer kann Ersatzlieferung auch dann noch verlangen, wenn er beim Verkäufer zuvor vergeblich Nachbesserung verlangt hat.

Entsprechend § 439 BGB hat der Käufer das Wahlrecht: Er kann entweder Nachbesserung der mangelhaften Ware oder Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Doch was gilt, wenn der Käufer vom Verkäufer bereits Nachbesserung verlangt hatte? Kann er trotzdem noch auf Ersatzlieferung „umschalten“? Diese bisher umstrittene Frage hat der BGH nun zugunsten des Käufers entschieden: Der Käufer behält sein Wahlrecht!

Das Wahlrecht des Käufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann auch nicht unterlaufen werden, indem der Händler einen Mangel ohne Einverständnis des Käufers aus der Welt schafft.

Der BGH stellt zudem klar, dass der Käufer an der verlangten Ersatzlieferung auch dann festhalten kann, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wurde. Es sei daher unbeachtlich, ob BMW tatsächlich durch Aufspielen einer neuen Software den Mangel behoben hat, denn dies erfolgte auf jeden Fall ohne Einverständnis des Käufers.

Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung?

Gemäß § 439 Absatz 4 Satz 1 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Auf diese Einrede berief sich BMW: Im Vergleich zum Aufspielen eines Software-Updates sei die Neulieferung eines Fahrzeugs um ein Vielfaches teurer und daher unverhältnismäßig.
Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass der Softwaremangel als erheblicher Mangel einzustufen sei, was im Rahmen der Abwägung zur Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sei. Das von BMW behauptete Software-Update spiele in diesem Punkt keine Rolle. Denn entscheidend für das Vorliegen eines Mangels sei der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens durch den Käufer. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Software-Update aber noch nicht installiert gewesen.
Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit spiele es aber auch eine wichtige Rolle, ob der Mangel komplett und nachhaltig durch BMW behoben werden kann. Dies habe das Oberlandesgericht trotz entsprechendem Vorbringen von BMW nicht abschließend ermittelt. Mit dem Auftrag, diese Frage noch durch Sachverständigengutachten zu klären, verwies der BGH die Sache zurück an das Oberlandesgericht.

Praxishinweis:

In seinen Leitsätzen stellt der BGH einen für Käufer besonders wichtigen Grundsatz auf: Wenn Sie als Käufer die Lieferung eines neuen, mangelfreien Produktes verlangen, darf der Verkäufer Sie nicht wegen Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

Die Entscheidung des BGH vom 24.10.2018 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 66/17.