VOB/B 2012: Was ist neu?
Die VOB/B in der Fassung 2012 ist am 13.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Änderungen der VOB/B betreffen lediglich § 16 VOB/B. Sie ergaben sich aus der Notwendigkeit, die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2011/7/EU vom 16.02.2011) in nationales Recht umzusetzen.
Wesentliche Änderungen sind:
- Verkürzung der Prüffrist für die Schlussrechnung von 2 Monaten auf 30 Tage in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012, wobei diese Frist einzelvertraglich auf 60 Tage verlängert werden kann, wenn die Verlängerung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
- Entsprechend können Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung unter Angabe der Gründe auch nur bis zum Ablauf der jeweiligen Frist (in der Regel 30 Tage, ausnahmsweise 60 Tage) geltend gemacht werden.
- Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen automatisch in Verzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt hat und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Eine vorherige Fristsetzung durch den Auftragnehmer ist hierfür nicht mehr erforderlich. Auch diese 30-Tage-Frist kann nur in begründeten Ausnahmefällen durch vorherige Vereinbarung auf maximal 60 Tage verlängert werden. (§ 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4).
- Im Übrigen wird nunmehr für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ausdrücklich auf den Erhalt des Geldes abgestellt, was wiederum für die Einhaltung von Skontofristen von erheblicher Bedeutung sein dürfte.
- Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers aus, nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 VOB/B durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.
- Generell wurden in § 16 VOB/B 2012 die Fristen von Werktage auf (Kalender-) Tage umgestellt.
Fazit und Praxistipps:
Faktisch ist das schon lange umstrittene, relativ lange „Zahlungsziel“ der VOB/B von 60 Tagen auf die Hälfte gekürzt worden.
Da die Frist zur Prüfung von Rechnungen nunmehr höchstens 30 Tage beträgt, müssen Sie sich künftig auf eine relativ zeitnahe Prüfung der Schlussrechnung einstellen, zumal Ihnen nach Ablauf dieser Frist auch die Einwendung der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung abgeschnitten ist. Sie können zwar versuchen, vertraglich explizit die Prüfungszeit auf 60 Tage zu verlängern. Hierfür benötigen Sie aber besondere Argumente, beispielsweise eine besondere Komplexität der Prüfungsunterlagen oder die Notwendigkeit eines besonderen fachtechnischen Sachverstandes.
Außerdem ist zu beachten, dass Sie nun ohne weitere Vorwarnung automatisch mit Ablauf der Frist von 30 Tagen (bzw. ausnahmsweise von 60 Tagen) in Verzug geraten und ab diesem Zeitpunkt mit nicht unerheblichen Zinsforderungen des Auftragnehmers rechnen müssen.