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Von höchster Instanz bestätigt: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gehört der Ausbau der mangelhaften Ware und der Wiedereinbau der mangelfreien Ware nicht zur Ersatzlieferung!

30. Dezember 2012

Nun hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.10.2012 (Aktenzeichen VIII ZR 226/11) die hoch praxisrelevante Frage geklärt, ob bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen der Käufer im Rahmen seines Ersatzlieferungsanspruchs auch den Ausbau der mangelhaften und Wiedereinbau der mangelfreien Ware verlangen kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs entspricht der Entscheidung des OLG Frankfurt, welches wir in unserer letzten Ausgabe vorgestellt hatten. Das Ergebnis ist nicht gerade käuferfreundlich: Wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, wird weder der Ausbau noch der Wiedereinbau vom Nacherfüllungsanspruch des Käufers umfasst!

Sachverhalt:

Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei einer Zwischenhändlerin EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Zwischenhändlerin gelieferte Granulat mangelhaft war. Auf eine entsprechende Mängelrüge der Klägerin lieferte die Händlerin zwar kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Käuferin hatte weder bei den Vorinstanzen noch beim Bundesgerichtshof Erfolg mit ihrer Klage. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat das für den Verbrauchsgüterkauf (b2c) relevante Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Verkäufer einer mangelhaften Sache im Wege der Nachlieferung nicht nur eine neue, mangelfreie Sache zu liefern, sondern auch den Aus- und Wiedereinbau zu tragen hat, keine Auswirkungen auf den Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) werde der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.

Fazit:

In gewerblichen Fällen, also im b2b-Bereich, ist damit geklärt, dass bei mangelhafter Lieferung die Ein- und Ausbaukosten nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn der Käufer diese als entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt aber – anders als der Nachlieferungsanspruch des Käufers – ein Verschulden voraus. An einem solchen Verschulden wird es aber insbesondere dann regelmäßig fehlen, wenn der Verkäufer wie im vorliegenden Fall nur als Zwischenhändler aufgetreten ist.

Vertragliche Absicherung:

Im Hinblick auf das dargestellte Urteil des Bundesgerichtshofs, empfiehlt es sich, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass Ihnen ein Regress gegen Ihren Vorlieferanten für die Ein- und Ausbaukosten auch dann zusteht, wenn es sich bei dem Vorlieferanten um einen Zwischenhändler handelt. Allerdings sollte eine solche Vereinbarung möglichst als Individualvereinbarung erfolgen, denn eine entsprechende Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung könnte angesichts der nun höchstrichterlich geklärten Rechtslage der AGB-Kontrolle zum Opfer fallen.

Das Urteil des BGH vom 17.10.2012 können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter Entscheidungen unter Angabe des Aktenzeichens VIII ZR 226/11.