Vorsicht: Gewährleistungsbürgschaft deckt keine Abnahmemängel!
Eine Gewährleistungsbürgschaft, mit der ein Gewährleistungsbareinbehalt abgelöst wird, haftet regelmäßig lediglich für Mängelansprüche, welche nach Abnahme aufgetreten sind. Mängel, die bereits vor oder bei Abnahme gerügt wurden, werden von der Gewährleistungsbürgschaft nicht gedeckt.
Dies hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.11.2008 (Aktenzeichen 28 U 3572/08; BauR 2009, 994) klargestellt: Die Gewährleistungsbürgschaft solle keine Mängel decken, die bereits vor der Abnahme erkannt und im Abnahmeprotokoll gerügt wurden, denn die Ansprüche bezüglich der Mängel, die vor der Abnahme gerügt wurden, seien bereits über die vertraglich vereinbarten Ausführungssicherheiten (im vorliegenden Fall Bareinbehalt an den Abschlagszahlungen und Ausführungsbürgschaft) gesichert. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Auftraggeberin bezüglich der Mängel, die vor Abnahme, also im Ausführungsstadium, gerügt wurden, zusätzlich zu den bestehenden Ausführungssicherheiten auch noch die Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit erhalten sollte.
Praxishinweis:
Bei vereinbarten Sicherheiten ist sehr genau zu differenzieren, welche Ansprüche von welcher Sicherheit gedeckt sind! Die entscheidende Zäsur für den Anwendungsbereich der Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit erfolgt in der Regel mit der Abnahme.